Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz sieht einen Corona-Kinderbonus von 300 Euro pro Kind vor. Diesen Bonus erhalten Kinder, denen im Jahr 2020 Kindergeld zusteht. Das sind laut Angaben des Bundesministeriums für Familie knapp 18 Millionen Kinder. Demnach gibt es den Kinderbonus für alle Kinder, die im September 2020 die Anforderungen für den Bezug von Kindergeld erfüllen. Des Weiteren erbringt die Familienkasse den Kinderbonus auch dann, wenn der Anspruch zu einem anderen Zeitpunkt des Jahres bestanden hat oder besteht.
Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz sieht einen Corona-Kinderbonus von 300 Euro pro Kind vor. Diesen Bonus erhalten Kinder, denen im Jahr 2020 Kindergeld zusteht. Das sind laut Angaben des Bundesministeriums für Familie knapp 18 Millionen Kinder. Demnach gibt es den Kinderbonus für alle Kinder, die im September 2020 die Anforderungen für den Bezug von Kindergeld erfüllen. Des Weiteren erbringt die Familienkasse den Kinderbonus auch dann, wenn der Anspruch zu einem anderen Zeitpunkt des Jahres bestanden hat oder besteht.
Die Familienkasse zahlt den Corona-Kinderbonus automatisch mit dem Kindergeld aus, ohne dass die Eltern einen Antrag stellen müssen. Die Auszahlung erfolgt in zwei Raten:
Grundsätzlich ist die Auszahlung des Kinderbonus einkommensunabhängig. Allerdings sieht der Gesetzgeber vor, dass der Kinderbonus in Kombination mit dem Kindergeld bei der steuerlichen Günstigerprüfung zu berücksichtigen und damit mit den Kinderfreibeträgen zu verrechnen ist. Der Kinderbonus gehört zum steuerlichen Familienleistungsausgleich. Je nach Ergebnis der Vergleichsberechnung erhalten die Eltern entweder Kindergeld oder die Kinderfreibeträge bei der Einkommensteuer. Das Finanzamt nimmt diese Günstigerprüfung automatisch vor.
Demnach analysiert das Finanzamt bei der Vergleichsberechnung zur jährlichen Einkommensteuerveranlagung, ob das monatliche Kindergeld und der Kinderbonus für die jeweilige Familie die günstigere Variante ist oder die steuerliche Entlastung aus den Kinderfreibeträgen (Günstigerprüfung). Je höher das Einkommen der Eltern ausfällt, desto besser wirken die Freibeträge. Familien, bei denen die steuerliche Entlastung die Summe aus Kindergeld und Bonus übersteigt, bekommen die höhere Entlastung. Hier gibt es keinen Vorteil durch zusätzliches Kindergeld. Dies betrifft rund zwei Millionen Familien. Demnach kann der Kinderbonus je nach Einkommenssituation die Effekte der steuerlichen Entlastung ganz oder teilweise verringern.
Alle Familien, die bisher durch das Kindergeld besser entlastet waren als durch die steuerliche Entlastung durch die Kinderfreibeträge, kosten den Kinderbonus voll aus. Anders sieht die Situation aus, wenn die Entlastung durch die Freibeträge geringer ist als die Summe aus Kinderbonus und Kindergeld. In diesem Fall bringt der Kinderbonus nur einen anteiligen Vorteil. Laut Angaben des Bundesministeriums für Familien profitieren insgesamt 80 Prozent der Familien ganz oder teilweise vom Kinderbonus, wobei das Jahreseinkommen entscheidend ist:
Einkommen (verheiratete Eltern) |
Einkommen (unverheiratete Eltern) |
|
Kinderbonus in voller Höhe |
bis 67.800 Euro |
bis 33.900 Euro |
Kinderbonus anteilig |
67.800 bis 85.900 Euro |
33.900 bis 42.950 Euro |
Demgegenüber ziehen Familien, bei denen die steuerliche Entlastung durch die Kinderfreibeträge höher ausfällt als jene durch das Kindergeld plus Kinderbonus, keinen Vorteil aus der Kinderbonus-Auszahlung. Das betrifft Familien (zwei Erwachsene und ein Kind) mit einem zu versteuernden Einkommen von rund 85.800 Euro.
Der Corona-Kinderbonus wird bei den Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld nicht als Einkommen angerechnet. Auch beim Unterhaltsvorschuss bleibt der Bonus unberücksichtigt, sodass Betroffene den Unterhaltsvorschuss in unveränderter Höhe bekommen.
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