Der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind entfällt ab dem Jahr 2012 nicht etwa deshalb, weil das Kind verheiratet ist.
Der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind entfällt ab dem Jahr 2012 nicht etwa deshalb, weil das Kind verheiratet ist.
Hintergrund: Nach langjähriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) erlosch der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind grundsätzlich mit dessen Heirat. Dies beruhte auf der Annahme, dass der Anspruch auf Kindergeld eine typische Unter-haltssituation voraussetzt, die infolge der Heirat wegen der zivilrechtlich vorrangigen Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten regelmäßig entfällt. Der Kindergeldanspruch blieb nach dieser Rechtsprechung nur erhalten, wenn – wie z. B. bei einer „Studentenehe“ – die Einkünfte des Ehepartners für den vollständigen Unterhalt des Kindes nicht ausreichten und das Kind auch nicht über ausreichende eigene Mittel verfügte (sogenannter Mangelfall).
Entscheidung: Diese Rechtsprechung hat der BFH aufgegeben:
• Seit einer Gesetzesänderung hängt der Kindergeldanspruch (mit Wirkung ab 01.01. 2012) nicht mehr davon ab, dass die Einkünfte des Kindes einen Grenzbetrag (von zuletzt € 8.004,00 / Jahr) nicht überschreiten.
• Damit ist der sogenannten Mangelfallrechtsprechung die Grundlage entzogen.
Hinweis der Ratzke Hill Partnerschaftsgesellschaft: Der BFH hat damit gegen die Verwaltungsauffassung entschieden. Das bedeutet: Wenn die übrigen Voraus-setzungen erfüllt sind, können Eltern seit Januar 2012 Kindergeld auch dann bean-spruchen, wenn ihr Kind mit einem gut verdienenden Partner verheiratet ist. Aller-dings besteht auch nach neuem Recht kein Anspruch für ein volljähriges Kind mit abgeschlossener Berufsausbildung, es sei denn, das Kind arbeitet innerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses oder eines Minijobs oder nicht mehr als 20 Stunden / Woche.
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