Zusätzlich zu den Kosten für die Bestattung fallen auch Aufwendungen für die Pflege der Grabstätte an. Doch wie sind diese Grabpflegekosten rechtlich einzustufen? Laut Urteil des BGH stellen sie keine Nachlassverbindlichkeiten dar, die bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen wären. Auch die testamentarische Auflage eines Verstorbenen an die Erben, für die Grabpflege aufzukommen, kürzt deren Pflichtteilsansprüche nicht.
Zusätzlich zu den Kosten für die Bestattung fallen auch Aufwendungen für die Pflege der Grabstätte an. Doch wie sind diese Grabpflegekosten rechtlich einzustufen? Laut Urteil des BGH stellen sie keine Nachlassverbindlichkeiten dar, die bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen wären. Auch die testamentarische Auflage eines Verstorbenen an die Erben, für die Grabpflege aufzukommen, kürzt deren Pflichtteilsansprüche nicht.
Der Adoptivsohn A wurde von der Verstorbenen Z per Testament als Mitglied einer größeren Erbengemeinschaft als Erbe eingesetzt. Seine Erbquote belief sich auf neun Prozent. Die Erblasserin verpflichtete die Erbengemeinschaft dazu, die Grabpflege zu übernehmen. Der restliche Nachlass sollte für die Beerdigung und für 20 Jahre Grabpflege genutzt werden. Der Adoptivsohn forderte einen zusätzlichen Pflichtteil von 41 Prozent (entspricht dem Differenzbetrag zum gesetzlichen Pflichtteilsanspruch nach § 2305 BGB). Die Testamentsvollstreckerin gestand ihm lediglich eine Zusatzzahlung von 800 Euro zu. Der Nachlasswert war mit 16.000 Euro zu beziffern, wobei die Beerdigungskosten mit 6.000 Euro und die Grabpflegeaufwendungen mit 9.500 Euro anzusetzen waren. Vor dem Amts- und Landgericht Mannheim hatte der Erbe keinen Erfolg. Laut Ansicht der Richter sind die Grabpflegekosten beim Pflichtteilsanspruch zu berücksichtigen, um dem Willen der Erblasserin zu entsprechen.
Der BGH vertrat eine andere Ansicht, wonach die Grabpflegekosten von den Beerdigungskosten zu unterscheiden sind und daher nicht als Nachlassverbindlichkeiten den Pflichtteilsanspruch kürzen (Urteil des BGH vom 26. Mai 2021, Az. IV ZR 174/20). Die Verpflichtung des Erben, für die Beerdigungskosten des Verstorbenen aufzukommen, schließe lediglich die Kosten für die Bestattung, nicht aber jene für die Grabpflege eine. Für letztere bestehe allenfalls eine sittliche Verpflichtung.
Die Regelung, dass der Erbe die Grabpflegekosten bei der Erbschaftsteuer angeben darf (§ 10 Absatz 5 Nummer 3 ErbStG), ändere nichts an dieser Einschätzung. Auch die testamentarische Anordnung der Erblasserin, das restliche Vermögen für die Beerdigung und für zwanzig Jahre Grabpflege heranzuziehen, könne keine Nachlassverbindlichkeit darstellen, die den Pflichtteilsanspruch kürze. Hierbei handle es sich um eine Auflage, die zwar Erben bindet, aber gegenüber dem Pflichtteilsanspruch nachrangig ist.
Anders sieht die Situation aus, wenn die Erblasserin zu Lebzeiten selbst einen Vertrag bezüglich der Grabpflege abgeschlossen hat, der sodann auf die Erben als Rechtsnachfolger übergeht. In diesem Fall treten die Erben in eine bestehende Verpflichtung ein, die sie rechtlich bindet und die sich auch auf den Pflichtteil auswirkt. Dies war im Beispielfall aber nicht zutreffend. Laut BGH kürzen daher die Grabpflegekosten den Pflichtteilsanspruch der Erben nicht.
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