Mindestlohnerhöhung: Welche Übergangsregeln zu beachten sind

Der Jahreswechsel bringt im Bereich des Mindestlohs eine wesentliche Neuerung mit sich: Der seit dem 1. Januar 2015 in Deutschland flächendeckend eingeführte Mindestlohn wird ab dem 1. Januar 2017 von 8,50 Euro pro Stunde auf 8,84 Euro pro Stunde angehoben. Anhand dieses Beitrags sollen die wesentlichen Grundzüge zum Thema gesetzlicher Mindestlohn dargestellt werden. Das Augenmerk liegt hierbei insbesondere auf den Änderungen und Übergangsregelungen, die Arbeitgeber im Zusammenhang mit der aktuellen Mindestlohnerhöhung zu beachten haben.  

Der Jahreswechsel bringt im Bereich des Mindestlohs eine wesentliche Neuerung mit sich: Der seit dem 1. Januar 2015 in Deutschland flächendeckend eingeführte Mindestlohn wird ab dem 1. Januar 2017 von 8,50 Euro pro Stunde auf 8,84 Euro pro Stunde angehoben. War die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns vor zwei Jahren noch von einer mitunter hitzig geführten öffentlichen Debatte begleitet, so wurde die aktuelle Anhebung weitgehend geräuschlos vollzogen. Anhand dieses Beitrags sollen die wesentlichen Grundzüge zum Thema gesetzlicher Mindestlohn dargestellt werden. Das Augenmerk liegt hierbei insbesondere auf den Änderungen und Übergangsregelungen, die Arbeitgeber im Zusammenhang mit der aktuellen Mindestlohnerhöhung zu beachten haben.

Erhöhung des Mindestlohns zum 1. Januar 2017

Der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn wurde zum 1. Januar 2015 eingesetzt. Damit wurde der Betrag, der nunmehr jedem Arbeitnehmer zu zahlen ist, auf 8,50 Euro pro Stunde festgelegt. Gleichwohl sah der Gesetzgeber bereits bei der Einführung im Jahr 2015 spezifische Ausnahme- und Übergangsregelungen für einige wenige Branchen vor: So waren Zeitungsausträger, Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft, im Gartenbau sowie in der ostdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie von der Zahlung des Mindestlohns ausgenommen. Die für diese Branchen maßgeblichen Übergangsregelungen sollten bis zum 31. Dezember 2017 gelten.

Bereits bei der Einführung des Mindestlohns wurde festgelegt, dass eine neutrale Kommission im Abstand von jeweils zwei Jahren die Höhe des Mindestlohns festlegen und eine entsprechende Empfehlung aussprechen soll. Die Bundesregierung soll sich an dieser Empfehlung orientieren und dann gegebenenfalls eine Anpassung der Mindestlohnhöhe vornehmen. Dieser Mechanismus setzte im Sommer 2016 erstmals ein, so dass mit der zum 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Mindestlohnanpassungsverordnung der Mindestlohn auf 8,84 Euro pro Stunde erhöht wurde. Unternehmer müssen somit zum Jahreswechsel 2016/2017 sicherstellen, dass sie allen ihren Beschäftigten mindestens diesen Stundenlohn zahlen und gegebenenfalls automatisch eine Lohnanpassung vornehmen.

Eine unmittelbare Konsequenz ergibt sich aus der Mindestlohnerhöhung für alle geringfügig Beschäftigung, die pauschal mit 450,00 Euro brutto pro Monat entlohnt werden: Damit der gesetzliche Mindestlohn pro Stunde nicht unterschritten wird, darf die monatliche Beschäftigung nur noch 50,90 Stunden statt wie bisher 53 Stunden betragen.

Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn

Durch die Mindestlohnerhöhung zum 1. Januar 2017 ergibt sich keine Änderung bezüglich derjenigen Gruppen von Arbeitnehmern, bei denen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohs nicht greift. Ausnahmen gelten im Einzelnen für:

  • Auszubildende nach dem Berufsausbildungsgesetz
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Ehrenamtlich Tätige
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihres Arbeitsverhältnisses
  • Praktikanten, die ein Praktikum nach §22 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-4 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) durchlaufen
  • Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr oder einen freiwilligen Dienst absolvieren
  • Teilnehmer an einer Arbeitsförderungsmaßnahme
  • Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz
  • Selbstständige
  • Strafgefangene

Übergangsregeln beim Mindestlohn ab dem 1. Januar 2017

Die bei Einführung des Mindestlohngesetzes definierten Ausnahmeregelungen für spezifische Branchen laufen zum 31. Dezember 2017 aus. In der Zwischenzeit wurden jedoch in einigen dieser Branchen bereits tarifvertraglich höhere Mindestlöhne vereinbart. Daher steigt ab dem 1. Januar 2017 der Mindestlohn in Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau auf 8,60 Euro pro Stunde. Für die ostdeutsche Textil- und Bekleidungsindustrie gilt bereits ab Anfang 2017 der neue gesetzliche Mindestlohn von 8,84 Euro pro Stunde.

Für Zeitungsausträger ist ab dem 1. Januar 2017 ein Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde maßgeblich, ehe dann zum Jahreswechsel 2017/2018 auch in diesem Bereich eine Anpassung des Mindestlohns auf den flächendeckend geltenden Betrag von 8,84 Euro pro Stunde zu erfolgen hat. Zusammenfassend gilt somit, dass seit dem 1. Januar 2017 in keiner Branche der Bruttostundenlohn weniger als 8,50 Euro betragen darf.

Zu beachten ist außerdem, dass gemäß der aktuellen Rechtsprechung regelmäßig und ohne Vorbehalt gezahlte Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld in die Berechnung des Mindestlohns einbezogen werden dürfen - zumindest dann, wenn sie in jedem Monat anteilsmäßig zu einem Zwölftel gezahlt werden. Auch Boni dürfen entsprechend eingerechnet werden, sofern ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Bonus und der erfolgten Arbeitsleistung besteht.  


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