Bei der Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung innerhalb des EU-Binnenmarkts sind einige Besonderheiten zu beachten. Die folgenden Ausführungen sollen die wichtigsten Fragen, die in diesem Zusammenhang auftreten, beantworten. Zudem werden die wesentlichen Neuerungen der Rechtslage dargestellt, die für 2016 in Folge eines Gesetzesvorschlags der Europäischen Kommission zu erwarten sind.
Bei der Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung innerhalb des EU-Binnenmarkts sind einige Besonderheiten zu beachten. Die folgenden Ausführungen sollen die wichtigsten Fragen, die in diesem Zusammenhang auftreten, beantworten. Zudem werden die wesentlichen Neuerungen der Rechtslage dargestellt, die für 2016 in Folge eines Gesetzesvorschlags der Europäischen Kommission zu erwarten sind.
Wieviel Umsatzsteuer bei Dienstleistungen innerhalb der EU wo anfällt, hängt primär davon ab, für wen die Dienstleistungen erbracht werden und wo der umsatzsteuerrechtlich maßgebliche Leistungsort der Dienstleistung ist.
Bei Dienstleistungen an einen Unternehmer (B2B) gilt als Leistungsort grundsätzlich der Sitz des Leistungsempfängers, so dass die dortigen Regelungen bezüglich der Umsatzsteuer anzuwenden sind. Erfolgt die Leistungserbringung hingegen an einen Nicht-Unternehmer (B2C), ist der Sitz des leistenden Unternehmens als Leistungsort zu betrachten. Von diesem Grundsatz weichen jedoch einige Sonderregelungen ab, die auf den Ort der tatsächlichen Tätigkeit innerhalb des EU-Binnenmarktes abstellen. Ausnahmen gelten insbesondere für Grundstücksleistungen, kurzfristige Vermietungen von Land- und Wasserfahrzeugen, Restaurations- und Verpflegungsleistungen sowie Personenbeförderungen.
Eine B2C-Dienstleistung liegt dann vor, wenn der Empfänger die Leistung als Privatperson oder als Unternehmer für private und nicht unternehmerische Zwecke empfängt. Die Unternehmereigenschaft des Empfängers und damit ein B2B-Geschäft liegt vor, wenn der Empfänger eine Tätigkeit selbstständig ausübt und die Leistung für seinen unternehmerischen Bereich empfängt oder es sich um eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person handelt, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erteilt wurde, wenn sie die Leistung für ihre Tätigkeit als Körperschaft öffentlichen Rechts empfängt.
Um Hindernisse im elektronischen Handel innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten abzubauen und den durch die unterschiedlichen nationalen Rechtsordnungen verursachten verwaltungsbedingten Mehraufwand im Bereich der Umsatzsteuer zu reduzieren, vereinfachte die Europäische Union ab dem 1. Januar 2015 einige Regelungen: Seit dem 1. Januar 2015 wird die Umsatzsteuer für Telekommunikations-, Fernseh- und Rundfunkdienstleistungen sowie für elektronische Dienstleistungen im Land des Kunden und nicht mehr im Land des Anbieters erhoben. Zudem wurde ein elektronisches Registrierungs- und Zahlungssystem (Mini One Stop Shop, MOSS) eingeführt, welches die Kosten und den Verwaltungsaufwand für Unternehmen reduzieren sollte.
Zusätzlich schlug die Europäische Kommission Mitte 2015 Gesetzesänderungen vor, die 2016 beschlossen werden und in Kraft treten sollen. Angedacht ist, eingeführte MOSS-Verfahren zur elektronischen Registrierung und Zahlung der Umsatzsteuer auf den Online-Verkauf von Waren durch Anbieter innerhalb und außerhalb der EU auszuweiten. Außerdem soll EU-weit ein Schwellenwert für die Umsatzsteuer eingeführt werden, damit kleine Start-Ups aus dem eCommerce-Bereich unterhalb dieses Wertes unterstützt werden. Im Herkunftsland sollen auch Kontrollen ermöglicht werden, z.B. eine einzige Mehrwertsteuerprüfung bei grenzüberschreitend tätigen Unternehmen. Schließlich ist in Planung die Umsatzsteuerbefreiung für die Einfuhr von Kleinsendungen aus Drittstaaten aufzuheben.
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