Nahezu jeder Jahreswechsel bringt im Steuerrecht zahlreiche Veränderungen mit sich. Das Umsatzsteuerrecht stellt keine Ausnahme dar und unterliegt einigen, ab dem 1. Januar 2017 greifenden, Neuerungen. Dieser Beitrag soll Orientierungshilfe geben und erklären, welche Umsatzsteueränderungen ab 2017 genau zu beachten sind.
Nahezu jeder Jahreswechsel bringt im Steuerrecht zahlreiche Veränderungen mit sich. Das Umsatzsteuerrecht stellt keine Ausnahme dar und unterliegt einigen, ab dem 1. Januar 2017 greifenden, Neuerungen. Dieser Beitrag soll Orientierungshilfe geben und erklären, welche Umsatzsteueränderungen ab 2017 genau zu beachten sind. Folgende Teilbereiche der Umsatzsteuer sind zum Jahreswechsel von mitunter erheblichen Änderungen betroffen:
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken Die zum Jahreswechsel zu beachtenden Änderungen resultieren überwiegend nicht aus Änderungen am Umsatzsteuergesetz (UStG) selbst, sondern sind durch aktuelle Rechtsprechung sowie die Auslegung von Vorschriften seitens der Finanzverwaltung entstanden. Teilweise sind die Umsatzsteueränderungen auch Ergebnis europarechtlicher Normen und Vorgaben. Im Einzelnen sind folgende Neuerungen zu berücksichtigen:
Ab dem 1. Januar 2017 tritt in Folge des Bürokratieentlastungsgesetzes II eine Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen im Sinne von §33 UStDV (Umsatzsteuerdurchführungsverordnung) von bisher 150 € auf nunmehr 200 € in Kraft. Wenngleich das hierzu maßgebliche Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist - dies wird voraussichtlich im Februar 2017 der Fall sein - sollte die veränderte Obergrenze bereits jetzt berücksichtigt werden, denn eine rückwirkende Anwendung dieser Regelung ab dem 1. Januar 2017 ist vorgesehen.
Wer als Unternehmer für die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung eine Dauerfristverlängerung beantragt, muss eine Sondervorauszahlung leisten. Diese Sonderauszahlung wird wiederum auf den letzten Voranmeldungszeitraum des von der Fristverlängerung betroffenen Besteuerungszeitraums angerechnet, also üblicherweise und regelmäßig in der Voranmeldung für Dezember. Wenn die Anrechnung der Sondervorauszahlung zu einem Überschuss führt, so wurde dieser bisher an den Unternehmer erstattet. Auf Grund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs war diese bislang gängige Verwaltungspraxis nicht mehr zulässig, vielmehr sollte ein Überschuss erst mit der Umsatzsteuer für das Kalenderjahr verrechnet werden. Um bei Unternehmern hieraus entstehende Liquiditätsnachteile zu verhindern, erfolgte die Festschreibung der bisher angewandten Verwaltungspraxis in Form einer Mantelverordnung in §48 Abs. 4 UStDV. Somit ist die Sondervorauszahlung auf den letzten Voranmeldungszeitraum im Besteuerungszeitraum, für den die Fristverlängerung gilt, anzurechnen. Verbleibt darüber hinaus ein Erstattungsanspruch, wird dieser mit anderen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis verrechnet und dann gegebenenfalls erstattet.
Eine weitere Änderung aus der oben genannten Mantelverordnung trat bereits 2016 in Kraft und betrifft den Belegnachweis bei Ausfuhrlieferungen. Im Beleg für die Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen nach §10 Abs. 1 UStDV wird nunmehr als Belegaussteller der mit der Beförderung beauftragte Unternehmer genannt. Spediteurbescheinigungen sind somit hinsichtlich ihrer Nachweisqualität sowohl für innergemeinschaftliche Lieferungen als auch für Ausfuhrlieferungen geeignet. Bisher musste bei Ausfuhrlieferungen immer der beauftragte Spediteur den Belegnachweis erstellen, wohingegen dies bei innergemeinschaftlichen Lieferungen auch der Frachtführer erledigen konnte. Ein entsprechendes Vorgehen ist nunmehr auch bei Ausfuhrlieferungen möglich, was die Vorgehensweise bei der Erstellung der entsprechenden Nachweise erheblich vereinfachen dürfte.
Die im Zuge des Steueränderungsgesetzes im Jahr 2015 geänderten Regelungen zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in §2b UStG sind ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können aber einen Aufschub der Anwendung bis zum Jahr 2021 verlangen. Wer ein Wahlrecht zur weiteren Anwendung der bisherigen Rechtslage ausüben wollte, musste dies bis zum Jahreswechsel 2016/2017 tun.
Kleinere Änderungen für die Umsatzsteuer ergeben sich ab dem 1. Januar 2017 aus der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Die Sonderregelung aus §18a UStG zum Verspätungszuschlag bei zusammenfassenden Meldungen wurde abgeschafft, zudem ist §152 AO (Abgabenordnung) aus den auf die zusammenfassende Meldung anzuwendenden Vorschriften explizit ausgenommen worden. Zu beachten ist indes, dass die verspätete oder völlig unterbleibende Abgabe der zusammenfassenden Meldung mit Sanktionen nach §328ff. AO belegt ist. Hierzu zählt insbesondere die Zahlung eines Zwangsgeldes.
Geben Steuerpflichtige eine Steuererklärung ab, welche zu einer rein automationsgestützten Steuerfestsetzung führen können, so muss es ihnen möglich sein, alle Angaben zu machen, die ihrer Auffassung nach Anlass für die Bearbeitung seitens der Behörden sind. Die vorab veröffentlichten Vordrucke für die Umsatzsteuererklärung berücksichtigen ab 2017 erstmals diese Vorgaben. Unternehmer, die ihre Tätigkeit 2017 einstellen oder aus anderen möglichen Gründen einen kürzeren Besteuerungszeitraum haben, müssen auf Grund der vorzeitigen Veröffentlichung der neuen Vordrucke die Vordrucke des Vorjahres nicht mehr anwenden.
Interessant in Bezug auf weitere, eher marginale Details der Umsatzsteueränderungen dürften die Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Dezember 2016 sein. In dem 27-seitigen Dokument werden primär aktuelle Impulse aus der Rechtsprechung aufgenommen und in die Rechtspraxis eingearbeitet.
Ab dem 1. Januar 2017 unterliegen Fotobücher nicht mehr dem bisher geltenden ermäßigten Steuersatz von 7%, sondern werden in die kombinierte Nomenklatur eingereiht und damit zum Regelsteuersatz von 19% versteuert. Die Anwendung des alten, ermäßigten Steuersatzes wird bis einschließlich 31. Dezember 2016 nicht beanstandet.
Zum 1. Januar 2017 treten die Art. 13b, 31a und 31b der Durchführungsverordnung zur Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL-DVO) in Kraft, welche Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken betreffen. Relevant werden die Änderungen beispielsweise dann, wenn Leistungen im Zusammenhang mit Messen im Ausland getätigt werden, wobei hier in der Praxis eine Abgrenzung zwischen Grundstücksleistung und einheitlicher Veranstaltungsleistung vorzunehmen sein wird. Ein weiteres Beispiel sind Rechtsdienstleistungen, die Steuerberater und Anwälte im Zusammenhang mit ausländischen Grundstücken erbringen. Unter Umständen wird dann eine umsatzsteuerliche Registrierung im Ausland fällig.
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