Finanzgericht Münster: keine Pfändung der Corona-Soforthilfe durch Finanzamt
Montag, 28 September 2020. Veröffentlicht in Allgemein
Selbstständige, die Corona-Soforthilfe beziehen, müssen mit diesen finanziellen Mitteln nicht automatisch alte Schulden tilgen. Die Corona-Soforthilfe ist vielmehr dafür gedacht, aktuelle wirtschaftliche Engpässe auszugleichen, die die Corona-Krise hervorgerufen hat. Demnach würde die Tilgung von Altschulden der Zweckgebundenheit dieser Hilfsleistung widersprechen. Entscheidungen des Finanzgerichts Münster bestätigen, dass die Corona-Soforthilfe nicht pfändbar ist. Als nicht übertragbare Forderung fällt sie unter das Pfändungsverbot nach § 851 Absatz 1 ZPO. Demnach darf das Finanzamt die Beträge der Corona-Soforthilfe nicht wegen ausstehender Umsatzsteuerzahlungen pfänden.