Schuldzinsen

Definition: Was sind Schuldzinsen?

Machen Steuerpflichtige Schulden, um daraus Einnahmen zu erzielen, so können die hierfür berechneten Schuldzinsen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden, beispielsweise, wenn ein Gewerbetreibender eine neue Maschine über ein Darlehen finanziert. Schulden für den privat genutzten Pkw oder das bewohnte Eigenheim gehören zu den privaten Kosten. Deshalb finden die Zinsaufwendungen hier steuerlich keine Berücksichtigung.

Inhaltsverzeichnis

  • Für welche Darlehen können Schuldzinsen abgezogen werden?
  • Können auch andere Geldbeschaffungskosten steuerlich geltend gemacht werden?
  • Können Schuldzinsen auch bei einer teilweise privaten Nutzung abgesetzt werden?
  • Können bei verkauften Immobilien nachträgliche Werbungskosten abgesetzt werden?

Für welche Darlehen können Schuldzinsen abgezogen werden?

Eine Finanzierung privater Natur können Steuerpflichtige grundsätzlich nicht von den Steuern absetzen. In den folgenden Fällen können die Schuldzinsen als Werbungskosten, Betriebsausgaben, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angegeben werden:

  • Betriebliches Darlehen: Dient der Kredit der Finanzierung von betrieblichen Ausgaben, sind die Schuldzinsen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anzusetzen.
  • Immobilien: An Dritte vermietete Immobilien sowie betrieblich genutzte Gebäude und Grundstücke können bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden. Mit dem Kredit kann die Anschaffung oder der Bau von Gebäuden ebenso finanziert werden wie deren Modernisierung.
  • Studienkredite: Nimmt ein Steuerpflichtiger einen Studien- oder Bildungskredit auf, kann er die Zinsen steuerlich geltend machen. In der Steuererklärung trägt er sie im Falle einer ersten Berufsausbildung als Sonderausgaben ein, bei einer Fort-/Weiterbildung hingegen als Werbungskosten.
  • Außergewöhnliche Belastungen: Müssen außergewöhnliche Belastungen finanziert werden, so sind die Schuldzinsen hierfür in der Steuererklärung absetzbar (z. B. für die Anschaffung eines Treppenlifts bei vorliegender Behinderung).

Können auch andere Geldbeschaffungskosten steuerlich geltend gemacht werden?

Neben Schuldzinsen können auch andere Geld- oder Kreditbeschaffungskosten wie Kontoführungsgebühren oder Umschuldungskosten in der Steuererklärung angesetzt werden. Sogar ein Disagio kann als Werbungskosten eingetragen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass es als marktüblich gilt (§ 11 Abs. 2 Satz 4 EStG). Das BMF hat in einem Schreiben vom 20. Oktober 2003 (BStBl. 2003 I, S. 546) deutlich gemacht, dass bei einer fünfjährigen Zinsfestschreibung ein Disagio in Höhe von 5 Prozent als angemessen gilt und sofort abziehbar ist. Andernfalls kommt auch eine Verteilung des Disagios auf den gesamten Zeitraum der Zinsbindung oder – sofern eine solche nicht besteht – auf die komplette Kreditlaufzeit in Frage. Der BFH hat mit Urteil vom 8. März 2016 konkretisiert (Az. IX R 38/14), dass die Marktüblichkeit des Disagios stets in Abhängigkeit von den Umständen im Einzelfall beurteilt werden muss – bei einer zehnjährigen Zinsbindung könnte somit auch ein Disagio in Höhe von 10 Prozent marktüblich sein.

Können Schuldzinsen auch bei einer teilweise privaten Nutzung abgesetzt werden?

Wird ein mit einem Darlehen finanziertes Wirtschaftsgut privat und gewerblich genutzt, so müssen die jeweiligen Anteile der Finanzierung bestimmt werden. Steuermindernd können dann die Schuldzinsen für den zur Erzielung von Einnahmen genutzten Teil abgesetzt werden, zum Beispiel, wenn ein Teil einer vermieteten Immobilie selbstgenutzt wird. Der Anteil am Schuldzinsenabzug kann anhand der Nutzungsfläche bestimmt werden.

Durch eine saubere Trennung von Anfang an können bei der teilweise privaten Nutzung dennoch alle Schuldzinsen abgesetzt werden. Erforderlich ist es hierfür, dass von vornherein schriftlich festgelegt wird, welche Teile privat oder geschäftlich genutzt werden. Ebenso ist zu dokumentieren, für welchen Teil der vermieteten Immobilie das Darlehen verwendet wird. Die Argumentation gegenüber dem Finanzamt fällt noch leichter, wenn die Ausgaben und die Finanzierung für beide Gebäudeteile über getrennte Konten verwaltet werden.

Können bei verkauften Immobilien nachträgliche Werbungskosten abgesetzt werden?

Wird eine zuvor vermietete oder betrieblich genutzte Immobilie verkauft, nutzt man den Erlös im Regelfall, um das Darlehen abzulösen. Reicht der Verkaufserlös allerdings nicht aus, um die Resttilgung zu leisten, so fallen auch nach dem Verkauf noch Schuldzinsen an. Diese können als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von der Steuer abgesetzt werden (Urteil des BFH vom 20. Juni 2012, Az. IX R 67/10). Handelt es sich um Erhaltungsaufwendungen, kommen nachträgliche Werbungskosten für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur in Frage, wenn der Verkaufserlös nicht für die Tilgung des Darlehens gereicht hat (Schreiben des BMF vom 15. Januar 2014, BStBl. 2014 I, S. 108).

Wurde der Verkaufserlös nicht für die Tilgung der Finanzierung, sondern anderweitig verwendet (z. B. Investition in eine neue Immobilie), so kommen nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht in Frage (Urteil des FG Niedersachsen vom 3. August 2016, Az. 4 K 236/14).

Quellen

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/485610/

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/88184/

https://www.lohnsteuer-kompakt.de/texte/2019/271/schuldzinsen

https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/s/schuldzinsen/

https://www.vlh.de/wohnen-vermieten/vermietung/vermieter-koennen-kredit-zinsen-komplett-von-der-steuer-absetzen.html

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