Verpflegungsmehraufwand

Ein Verpflegungsmehraufwand kann steuerlich in Abzug gebracht werden, wenn man über einen längeren Zeitraum von seinem Wohnort und Arbeitsplatz entfernt ist. Die Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Abwesenheit zur Einkunftserzielung dient. Es ist nicht nötig, die Kosten einzeln nachzuweisen. In diesem Fall gelten die Pauschbeträge für Verpflegung, diese können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Nach der Dauer der Abwesenheit berechnet sich der Verpflegungsmehraufwand. Bis einschließlich 2013 gab es folgende Pauschbeträge: ab 8 Stunden Abwesenheit € 6,00, 12-24 Stunden Abwesenheit € 12,00, ab 24 Stunden Abwesenheit € 24,00.

Ab 2014 gelten folgende Pauschbeträge: ab 8 bis 24 Stunden € 12,00, ab 24 Stunden € 24,00.
Für Auslandsreisen sind je nach Land und Dauer andere Pauschbeträge gültig.

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Ratzke Hill PartGmbB
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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