Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft besteht kraft Gesetzes, wenn die Eheleute keine besonderen Vereinbarungen treffen (gesetzlicher Güterstand). Nach § 1363 BGB leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. Das Vermögen des einen Ehepartners und das Vermögen des anderen werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten. Dies gilt im Übrigen auch für solches Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Geteilt wird jedoch der Zugewinn, den die Eheleute während ihrer Ehe erzielt haben, und zwar auf den Zeitpunkt, zu dem die Zugewinngemeinschaft endet.

Zugewinn ist nach § 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Anfangsvermögen ist nach § 1374 Abs. 1 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört. Die Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen (§ 1374 Abs. 3 BGB).

Es erfolgt der Zugewinnausgleich. Wird der überlebende Ehegatte Erbe, kann er wählen:

  • Er kann die Erbschaft annehmen (erbrechtliche Lösung). Dann erhöht sich in den Fällen der gesetzlichen Erbfolge die gesetzliche Erbquote (§ 1931 Abs. 1 und 2 BGB) um das pauschale Zugewinnviertel (§ 1371 Abs. 1, § 1931 Abs. 3 BGB). Zusätzlich erhält der überlebende Ehegatte gemäß § 1932 BGB den Voraus. Das vorbenannte Zugewinnviertel ist ggf. mit Ausbildungsansprüchen bestimmter Abkömmlinge belastet (§ 1371 Abs. 4 BGB). In den Fällen einer testamentarischen oder erbvertraglichen Erbfolge bleibt es bei dem vom Erblasser bestimmten Erbteil.
  • Stattdessen kann der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlagen (güterrechtliche Lösung). Dann erhält er den konkret berechneten güterrechtlichen Zugewinnausgleich und den kleinen Pflichtteil (§ 1371 Abs. 2 und 3 BGB). Der kleine Pflichtteil berechnet sich nach dem gesetzlichen Erbteil ohne Erhöhung um das Zugewinnviertel. Das gilt sowohl in den Fällen einer gesetzlichen Erbfolge als auch der durch Testament oder Erbvertrag angeordneten Erbfolge.
  • Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und erhält er auch kein Vermächtnis, so steht ihm der güterrechtliche Zugewinnausgleich und daneben der kleine Pflichtteil zu (§ 1371 Abs. 2 BGB).
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