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5 Tipps für eine rechtssichere und steuergünstige Schenkung

5 Tipps für eine rechtssichere und steuergünstige Schenkung

Eine Schenkung ist eine gute Möglichkeit, um schon zu Lebzeiten bares Geld oder Immobilien auf die Erben zu übertragen, ohne dem Fiskus zu viel abgeben zu müssen. Doch nur wenn bei der Schenkung richtig vorgegangen wird, verlangt das Finanzamt nicht seinen Anteil am Kuchen. Die folgenden Tipps zeigen, wie Schenken rechtssicher und mit minimaler Belastung durch Steuern funktioniert.

Tipp #1: Freibetrag für Schenkungen alle zehn Jahre ausnutzen

In Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad gibt es unterschiedliche Freibeträge, die das Finanzamt bei der Berechnung der Steuern zur Anwendung bringt:

  • Ehe-/Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Kinder, verwaiste Enkelkinder, Stief- und Adoptivkinder: 400.000 Euro
  • Enkelkinder: 200.000 Euro
  • alle anderen Personen: 20.000 Euro

Dieser Freibetrag kan im Leben nicht nur einmal ausgeschöpft werden, sondern alle zehn Jahre. Möchte beispielsweise ein Vater seinem Kind 800.000 Euro hinterlassen, so kann er ihm jeweils in einem Abstand von zehn Jahren 400.000 Euro steuerfrei schenken.

Tipp #2: Schenkungen durch Kettenschenkung steuerfrei gestalten

Die Kettenschenkung kann regelmäßig helfen, Schenkungssteuer zu sparen, wenn eine Schenkung an Personen mit einem geringen Freibetrag erfolgen soll. Möchte ein Großvater beispielsweise seinem Enkel 500.000 Euro vermachen, so muss das Enkelkind abzüglich 200.000 Euro einen Betrag von 300.000 Euro versteuern. Schenkt der Großvater hingegen 300.000 Euro zunächst an sein eigenes Kind (= Eltern des Enkels), fallen dank dessen Freibetrag keine Steuern an. Mit einem gewissen zeitlichen Abstand kann dieser die 300.000 Euro an sein Kind (= Enkel) weiterschenken. Die 500.000 Euro können somit komplett steuerfrei übertragen werden.

Tipp #3: Steuerfreie Übertragung des Familienheims an den Beschenkten

Das Familienheim, in dem der Schenkende wohnt, darf er zu Lebzeiten unabhängig von den geltenden Freibeträgen dem Ehegatten schenken. Dasselbe gilt zwar auch, wenn der Ehegatte die Immobilie erben würde. Dann müssten aber zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein – der Ehegatte müsste für mindestens zehn weitere Jahre in der Immobilie wohnen bleiben. Das Erbrecht sieht außerdem vor, dass erbende Kinder nur dann von der Erbschaftssteuer befreit wären, wenn die Wohnung kleiner als 200 m² ist. Deshalb ist zu beachten: Selbst genutzte Immobilien überträgt man am besten bereits zu Lebzeiten an die Beschenkten.

Tipp #4: Steuerlast bei verschenkten Immobilien durch Nießbrauchs-Vorbehalt senken

Schenken die Eltern ihren Kindern ihre selbst genutzte Immobilie zu Lebzeiten, können sie mit einem Nießbrauchs-Vorbehalt zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen. Dabei wird im Grundbuch das Recht verankert, den Nutzen an der Wohnung für sich selbst zu beanspruchen, also z. B. selbst darin zu wohnen oder sie zu vermieten. Für die beteiligten Personen bedeutet dies:

  • Schenkender: Er kann die Wohnung weiterhin nutzen und nicht einfach „vor die Türe gesetzt“ werden.
  • Beschenkter: Der Nießbrauchs-Vorbehalt mindert den Wert der Immobilie und damit auch der Schenkung. Man berechnet dabei anhand des Alters des bisherigen Besitzers, der durchschnittlichen Lebenserwartung und den möglichen, monatlichen Mieteinnahmen einen potenziellen finanziellen Verlust der Beschenkten. Dieser wird vom Wert der Schenkung abgezogen.

Beispiel: Ein 70-jähriger Vater möchte seine Wohnung im Wert von 500.000 Euro an seine Tochter verschenken. Er lässt sich einen Nießbrauchs-Vorbehalt eintragen. Die Wohnung könnte pro Monat für 700 Euro vermietet werden. Es ergibt sich ein Nießbrauchswert von 82.765,20 Euro. Dieser Wert wird von den 500.000 Euro abgezogen. Es verbleibt ein Restwert der Schenkung von 417.234,80 Euro. Durch den Freibetrag von 400.000 Euro sind nur noch 17.234,80 Euro zu versteuern.

Tipp #5: Schenkung schriftlich vereinbaren und vom Notar beurkunden lassen

Eine größere Schenkung sollten Kinder und Eltern am besten schriftlich vereinbaren, um später einen Nachweis über den Charakter des Geschäfts zu haben (auch ein Darlehen wäre denkbar). Eine Beurkundung durch den Notar ist nur dann erforderlich, wenn die Schenkung bereits zu einem früheren Zeitpunkt vereinbart, aber erst später durchgeführt wird. Außerdem muss ein Notar hinzugezogen werden, wenn die Schenkung neben Geld eine Immobilie beinhaltet.

Es ist zu beachten: Wer sich bereits zu Lebzeiten darüber Gedanken macht, welche Möglichkeiten ihm das Erbrecht bietet, kann durch Schenkungen sein Geld und seine Immobilien größtenteils steuerfrei an seine Kinder, Eltern oder andere Erben übertragen. 

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