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Ablauf einer Durchsuchung vom Durchsuchungsbeschluss bis zum Beschlagnahmeverzeichnis

Ablauf einer Durchsuchung vom Durchsuchungsbeschluss bis zum Beschlagnahmeverzeichnis

Steuerfahnder setzen in den meisten Fällen auf die Ermittlungsmaßnahme der Durchsuchung, um in Steuerstrafverfahren den Verdächtigen zu überführen und relevante Beweismittel zu finden. Für den Ablauf einer Durchsuchung durch die Steuerfahndung gelten spezielle gesetzliche Vorschriften.

Keine Durchsuchung in der Nachtzeit

Gemäß § 104 StPO ist die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen zur Nachtzeit regelmäßig verboten. Vom 1. April bis zum 30. September sind dies die Stunden von 21.00 Uhr bis 4.00 Uhr morgens. In den übrigen Monaten dürfen Steuerfahnder in den Stunden von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr morgens keine Durchsuchung vornehmen.

Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts

Das Amtsgericht stellt den Durchsuchungsbeschluss regelmäßig in Verbindung mit einem Beschlagnahmebeschluss aus. Letzterer bezieht sich auf die Beweismittel, die die Steuerfahnder sicherstellen möchten. Der Durchsuchungsbeschluss muss konkrete Angaben zum Verdächtigen, den Tatverdacht der Steuerhinterziehung und den vermeintlichen Hinterziehungszeitraum enthalten.

Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume

Gemäß § 102 StPO kann die Durchsuchung die Wohnung und andere Räume sowie die Person des Tatverdächtigen selbst betreffen. Dies schließt nicht nur das Haus und die Wohnung ein, sondern erstreckt sich auch auf alle Räume, die der Tatverdächtige tatsächlich innehat. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Betroffene die Räume nutzen darf oder ob er ein Hausrecht hat. Die Eigentumsverhältnisse sind ebenfalls irrelevant. Von der Durchsuchung können sowohl Wohnräume als auch Betriebs- und Geschäftsräume sowie Hotelzimmer und Wohnmobile betroffen sein. Die Räumlichkeiten von Mitbewohnern sind jedoch ausgenommen.

Unterlagen des Tatverdächtigen als Durchsuchungsgegenstände

Darüber hinaus dürfen die Steuerfahnder die Kleidung und andere Gegenstände des Betroffenen durchsuchen. Gegenstand der Durchsuchung sind jedoch in erster Linie die persönlichen und geschäftlichen Unterlagen des Tatverdächtigen. Dies betrifft beispielsweise Rechnungen, Bankunterlagen, handschriftliche Aufzeichnungen, Kontenbelege und den Schriftverkehr.

Inhaber der Räume und Gegenstände: Anwesenheit bei der Durchsuchung

Der Inhaber der Durchsuchungsobjekte (Räume und andere Gegenstände) darf gemäß § 106 StPO bei der Durchsuchung dabei sein. Falls er nicht vor Ort ist, sollte nach Möglichkeit sein Vertreter oder ein erwachsener Familienangehöriger an der Durchsuchung teilnehmen. Alternativ kommen Hausbewohner und Nachbarn in Betracht. Ist der Tatverdächtige nicht Inhaber der Durchsuchungsobjekte, hat er kein Recht, bei der Durchsuchung dabei zu sein. Dies gilt auch für seinen Rechtsbeistand.

Schriftliche Mitteilung über die Durchsuchung

Der Betroffene kann nach dem Ende der Durchsuchung eine Mitteilung verlangen (Durchsuchungsbescheinigung), die den Durchsuchungsgrund und die Straftat nennen muss (§ 107 StPO).

Beschlagnahmeverzeichnis

Haben die Steuerfahnder Gegenstände in Verwahrung genommen oder beschlagnahmt, müssen sie auf Verlangen ein Verzeichnis erstellen, das diese Objekte auflistet (Beschlagnahmeverzeichnis). Umgekehrt kann der Verdächtige auch eine Bescheinigung darüber einfordern, dass bei der Durchsuchung keine verdächtigen Gegenstände gefunden wurden.

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