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Aufbewahrungsfrist für ein elektronisch geführtes Fahrtenbuch

Aufbewahrungsfrist für ein elektronisch geführtes Fahrtenbuch

Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können gemäß § 146 Abs. 5 AO auch auf Datenträgern geführt werden und sind für die Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar vorzuhalten und müssen auch jederzeit unverzüglich lesbar gemacht werden können. Egal ob das Fahrtenbuch elektronisch oder handschriftlich geführt ist, die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre. Wurden Buchungsbelege – wie z. B. das Fahrtenbuch – mit EDV-Hilfe erstellt, so hat die Finanzverwaltung für die Dauer der Aufbewahrungspflicht ein Recht auf Einsichtnahme in die Daten und das Recht, dass ihr die Daten in maschinell auswertbarer Weise zur Verfügung gestellt werden (§ 147 Abs. 1 6 i. V. mit Abs. 1 Nr. 4 AO), soweit die Daten maschinell auswertbar sind. Dies ist auch der Fall, wenn nur Rechenergebnis in die Buchführung einfließt.

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