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Die Arten der Verjährungsfrist: Wann verjähren Steuerschulden?

Die Arten der Verjährungsfrist: Wann verjähren Steuerschulden?

Ob absichtlich oder versehentlich begangen – eine Steuerhinterziehung kann noch nach mehreren Jahren geahndet werden. Früher oder später gibt es jedoch Erleichterung, denn die gesetzliche Verjährung sorgt dafür, dass Sie vom Finanzamt nicht unbegrenzt für Ihre Fehler in der Steuererklärung belangt werden können. Doch wann beginnt die Verjährung eigentlich und wann endet die Verjährungsfrist?

Wann verjähren Steuerschulden: Ab wann ist man sicher vor dem Finanzamt?

Wenn Sie Steuern hinterzogen haben, müssen Sie zwischen zwei Arten der Verjährungsfrist unterscheiden:

Verjährung im Strafrecht

Haben Sie eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerverkürzung begangen, gilt zunächst die Strafverfolgungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Diese Frist beginnt, sobald Sie nach Abgabe Ihrer falschen Steuererklärung Ihren Steuerbescheid erhalten haben. Nach dem Ablauf der Verjährung können Sie nicht mehr strafrechtlich belangt werden.

Verjährung im Steuerrecht

Das Recht unterscheidet im Steuerrecht wiederum zwei Arten der Verjährung:

  • Festsetzungsverjährung: Die Festsetzungsverjährung beträgt bei der normalen Steuererklärung ein Jahr sowie vier Jahre bei allen Steuern, die keine Verbrauchsteuern sind. Sie beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem Sie die Steuererklärung oder -anmeldung abgegeben haben. Die Festsetzungsverjährung verlängert sich auf fünf Jahre, wenn Sie eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen haben, und sogar auf zehn Jahre bei einer Steuerhinterziehung. Solange die Festsetzungsverjährung nicht abgelaufen ist, kann das Finanzamt jederzeit einen neuen Steuerbescheid erlassen bzw. bestehende Bescheide ändern.
  • Zahlungsverjährung: Die Zahlungsverjährung bezieht sich einen bereits bestehenden Steuerbescheid. Für die Verjährung einer Steuerhinterziehung ist sie weniger relevant, sondern lediglich für die Verpflichtung zur Zahlung der errechneten Steuer.

Beispiel: Herr Müller erhielt seinen Steuerbescheid am 15. Juni 2011. Am 17. September 2018 deckt der Staatsanwalt die Steuerhinterziehung auf. Das deutsche Recht sieht nun keine strafrechtliche Verfolgung mehr vor, denn die Straftat ist bereits verjährt. Die Festsetzungsverjährung beträgt bei einer Steuerhinterziehung jedoch zehn Jahre und ist somit noch nicht abgelaufen. Das Finanzamt kann die festgesetzte Steuer somit noch korrigieren und einen neuen Steuerbescheid an die Adresse des Herrn Müller schicken. Er muss die hinterzogenen Steuern nachzahlen, ebenso wie Verzugszinsen.

Hemmung der Verjährung: Wann der Ablauf der Verjährungsfrist verzögert wird

Tritt ein Grund für das Einsetzen der Ablaufhemmung ein, wird der Ablauf der Frist nach hinten verschoben. Mögliche Gründe sind beispielsweise:

  • die Anfechtung eines Steuerbescheids
  • der Beginn einer Steuerprüfung (insbesondere Außenprüfung oder Steuerfahndung)
  • die Einleitung eines Bußgeld- oder Steuerstrafverfahrens

Jeder Steuerpflichtige sollte wissen, dass er eine Selbstanzeige nur noch abgeben kann, solange die Steuerstraftat durch das Finanzamt nicht entdeckt wurde. Nur dann kann sich die strafbefreiende Wirkung entfalten.

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