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Enterbung im Testament und Auswirkung auf den Pflichtteil

Enterbung im Testament und Auswirkung auf den Pflichtteil

Ein Erblasser kann nahe Angehörige enterben, indem er sein gesamtes Vermögen per Testament anderen Personen zuspricht. Damit schließt er die nicht erwähnten Familienmitglieder als Erben aus. Alternativ kann der Erblasser im Testament explizit festlegen, dass er beispielsweise sein Kind enterbt (Negativtestament). Dies bedeutet, dass der Betroffene von der gesetzlichen Erbfolge ausgenommen ist. Als naher Angehöriger kann er aber dennoch seinen Anspruch auf den Pflichtteil geltend machen.

Komplette Enterbung ist nur in Ausnahmefällen möglich

Eine vollständige Enterbung, das heißt eine Entziehung des Pflichtteils, ist nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich. Demnach kann ein Erblasser sein Kind, seinen Ehepartner oder einen Elternteil nur dann komplett enterben, wenn dieser

  • den Erblasser, dessen Ehepartner oder andere nahe Angehörige getötet hat oder töten wollte (Tötungsversuch)
  • gegenüber einer dieser Personen ein Verbrechen oder ein schweres vorsätzliches Vergehen (zum Beispiel Körperverletzung oder Diebstahl) begangen hat
  • wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat eine mindestens einjährige Freiheitsstrafe ohne Bewährung erhalten hat oder deswegen in eine Psychiatrie oder Entziehungsanstalt eingewiesen wurde

Liegt einer dieser Gründe für den Entzug des Pflichtteils vor, kann der Erblasser den betreffenden Angehörigen vollständig enterben. Diese Enterbung muss er im Testament explizit anordnen und begründen, damit sie wirksam ist. In diesem Fall erhält der Enterbte keinen Pflichtteil und geht damit leer aus.

Die Tatsache, dass ein Kind keinen Kontakt zu seinen Eltern hat und sich um dieselben nicht kümmert, reicht für eine vollständige Enterbung nicht aus.

Enterbte nahe Angehörige können den Pflichtteil einfordern

Wenn der Erblasser im Testament anordnet, dass jemand vollständig enterbt wird, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass der Betroffene keinen Anteil am Erbe erhält. Der deutsche Gesetzgeber sieht vor, dass nahe Angehörige Anspruch auf einen Pflichtteil haben. Zum Kreis dieser Pflichtteilsberechtigten zählen:

  • Kinder des Erblassers: Darunter fallen eheliche, uneheliche und adoptierte Kinder.
  • Ehepartner: War der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls verheiratet, hat der Ehepartner Anspruch auf den Pflichtteil. Dasselbe gilt im Falle einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft.
  • Eltern: War der Erblasser kinderlos, sind die Eltern des Verstorbenen pflichtteilsberechtigt.
  • Enkel und Urenkel: Diesen Nachkommen des Erblassers steht nur dann ein Pflichtteil zu, wenn die Eltern dieser Enkel und Urenkel bereits verstorben sind.

Die genannten nahen Angehörigen können den Pflichtteil selbst dann einfordern, wenn sie der Erblasser im Testament enterbt hat. Dieser Pflichtteil macht 50 Prozent des gesetzlichen Erbteils aus. Um diesen Anteil am Vermögen des Erblassers zu erhalten, müssen sich die Betroffenen an den oder die Erben beziehungsweise an den Nachlassverwalter wenden. Das Nachlassgericht zahlt den Pflichtteil nicht automatisch aus. Ein Pflichtteilsberechtigter muss seinen Anspruch ausdrücklich geltend machen, um seinen Anteil vom Erbe zu erhalten.

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