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Entlastung für Unternehmen: Die Künstlersozialabgabe sinkt 2017 auf 4,8 Prozent

Entlastung für Unternehmen: Die Künstlersozialabgabe sinkt 2017 auf 4,8 Prozent

Zahlreiche Unternehmen können sich im Jahr 2017 über eine Entlastung freuen: Die Künstlersozialabgabe sinkt ab dem 1. Januar 2017 auf 4,8 Prozent. Oftmals herrscht jedoch Unklarheit, was die Künstlersozialabgabe überhaupt bedeutet, wann und wie sie fällig wird und was Unternehmen in diesem Zusammenhang beachten müssen. Der vorliegende Beitrag soll den Gegenstand und den Zweck der Künstlersozialabgabe erklären sowie die im Künstlersozialversicherungs- gesetz (KSVG) geregelte gesetzliche Grundlage erläutern.

Gegenstand und Zweck der Künstlersozialabgabe

Eingeführt wurde die Künstlersozialabgabe mit dem am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Ziel der Abgabe war und ist es, angestellten und selbstständig beschäftigten Künstlern und Publizisten Sozialversicherungsschutz, d.h. Absicherung in Renten-, Pflege- und Krankenversicherung, zukommen zu lassen. Wie bei den Sozialversicherungsbeiträgen anderer Arbeitnehmer gilt auch bei Künstlern und Publizisten die Regel, dass die Beschäftigten nur die Hälfte der an die Sozialkassen zu zahlenden Beiträge übernehmen. Für die andere Hälfte der Beiträge kommt die Künstlersozialkasse (KSK) auf. Diese finanziert die Beiträge einerseits aus Zuschüssen des Bundes, andererseits aus der sog. Künstlersozialabgabe. Diese Abgabe müssen alle Unternehmen entrichten, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen oder verwerten. Der Anwendungsbereich der Künstlersozialabgabe ist sehr weit definiert, so dass in der Praxis jedwede Form der Inanspruchnahme oder Verwertung der Leistungen von Künstlern oder Publizisten die Zahlung der Künstlersozialabgabe auslöst.

Abführung der Sozialbeiträge von Künstlern und Publizisten

Damit Unternehmen die für Künstler und Publizisten fälligen Sozialversicherungsbeiträge korrekt abführen können, müssen sie zunächst zwischen selbstständig und angestellt tätigen Künstlern und Publizisten unterscheiden:

  • Bei angestellten Künstlern und Publizisten erfolgt die Zahlung der gesamten Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen des auch für andere Arbeitnehmer üblichen Verfahrens an die zuständige Einzugsstelle.
  • Bei selbstständigen Künstlern und Publizisten müssen Unternehmen die Künstlersozialabgabe direkt an die Künstlersozialkasse zahlen.

Berechnet wird die von den Unternehmen zu zahlende Künstlersozialabgabe folgendermaßen: Berechnungsgrundlage sind sämtliche Entgelte, welche ein Unternehmen während eines Kalenderjahrs an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlt hat. Alle Unternehmen, die Leistungen von selbstständig tätigen Künstlern sowie Publizisten in Anspruch nehmen oder verwerten, unterliegen dem nach KSVG geregelten gesetzlichen Meldeverfahren. Zunächst ist hier durch das Unternehmen eine formlose Meldung bei der Künstlersozialkasse vorzunehmen. Diese berechnet dann auf der Grundlage der für selbstständig erbrachte künstlerische und publizistische Leistungen gezahlten Entgelte die Höhe der Künstlersozialabgabe, welche das Unternehmen zu leisten hat.

Künstlersozialabgabe ab 2017 bei 4,8 Prozent

Seit 2000 gilt ein für alle Gebiete der Kunst und Publizistik maßgeblicher und einheitlich anwendbaren Beitragssatz. Dieser wird mit der Summe der innerhalb eines Kalenderjahrs an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlte Entgelte multipliziert. Hieraus ergibt sich dann schließlich die Exakte Höhe der vom Unternehmen zu entrichtenden Künstlersozialabgabe. Seit 2000 hat sich der Beitragssatz wie folgt entwickelt:

  • 2000: 4,0 Prozent
  • 2001: 3,9 Prozent
  • 2002: 3,8 Prozent
  • 2003: 3,8 Prozent
  • 2004: 4,3 Prozent
  • 2005: 5,8 Prozent
  • 2006: 5,5 Prozent
  • 2007: 5,1 Prozent
  • 2008: 4,9 Prozent
  • 2009: 4,4 Prozent
  • 2010: 3,9 Prozent
  • 2011: 3,9 Prozent
  • 2012: 3,9 Prozent
  • 2013: 4,1 Prozent
  • 2014: 5,2 Prozent
  • 2015: 5,2 Prozent
  • 2016: 5,2 Prozent
  • 2017: 4,8 Prozent

Der für das Folgejahr anzuwendende Beitragssatz wird jährlich bis zum 30. September durch eine Künstlersozialabgabeverordnung auf Basis des KSVG vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegeben. Während der Beitragssatz über die vergangenen drei Jahre stabil bei 5,2 Prozent blieb, können sich Unternehmen ab dem 1. Januar 2017 über eine kleine, aber feine Entlastung freuen: Der Beitragssatz sinkt auf 4,8 Prozent. Unternehmen sollten besonders die für künstlerische und publizistische Leistungen an die Künstlersozialkasse zu erbringenden Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten beachten, da diese auch bei Betriebsprüfungen durch das Finanzamt eine wichtige Rolle spielen können.

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