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Firmenauto der Zukunft: Mit dem E-Dienstwagen Steuern sparen

Firmenauto der Zukunft: Mit dem E-Dienstwagen Steuern sparen

Die Bundesregierung lässt sich das von ihr selbst definierte politische Ziel, im Jahr 2020 die Zahl der Elektroautos in Deutschland auf 1 Million Fahrzeuge zu erhöhen, einiges kosten. Kauf und Betrieb von Elektrofahrzeugen sind mit erheblichen Steuervorteilen und anderen finanziellen Anreizen verbunden. Deswegen kann auch jeder, der einen Elektrodienstwagen nutzt, diesen steuerlich zu seinem Vorteil einsetzen. Dieser Beitrag soll erklären, wie Besitzer von E-Dienstwägen Steuern sparen können und was darüber hinaus bei der Steuer für einen Elektrodienstwagen zu beachten ist.

Förderung beim Kauf eines E-Dienstwagens

Eine der wichtigsten politischen Maßnahmen zur Förderung von Elektromobilität besteht in einem Zuschuss beim Kauf eines Elektrofahrzeugs. Käufer erhalten 4.000 € bei der Neuanschaffung eines Elektroautos, finanziert aus einem gemeinsamen Fördertopf der Bundesregierung und der Autohersteller in Höhe von insgesamt 1,2 Milliarden Euro. Beim Kauf eines Hybridfahrzeugs mit einem ergänzenden Verbrennungsmotor beträgt diese Summe 3.000 €. Diese Maßnahmen sollen noch bis zum Jahr 2019 laufen. Zwei Voraussetzungen sind in diesem Zusammenhang zu beachten:

  • Der Listenpreis für das erworbene Fahrzeug darf nicht mehr als 60.000 € beim Basismodell betragen.
  • Gefördert wird nur der Kauf von Modellen, deren Hersteller sich am Fördertopf beteiligen.

Steuervorteile für den Elektrodienstwagen

Neben dem Zuschuss zum Kaufpreis wird die dienstliche Nutzung eines Elektrofahrzeugs auch steuerlich äußerst vorteilhaft behandelt. Spezielle Ausnahmeregelungen greifen hier, um die steuerlichen Nachteile, die aus dem vergleichsweise hohen Kaufpreis entstehen, abzumildern und kompensieren. Hintergrund ist die Tatsache, dass zur steuerlichen Veranlagung des Privatanteils eines Dienstwagens stets der - im Falle des Elektrofahrzeugs dann deutlich erhöhte - Kaufpreis als Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz beseitigt diesen Nachteil nunmehr dadurch, dass der Akku aus der Berechnung herausgenommen werden darf. Anzusetzen sind hier Minderungsbeträge in Form einer sich jährlich ändernden Pauschale pro Kilowattstunde bis zu einem sich ebenfalls jährlich ändernden Maximalbetrag. 2016 lag dieser Pauschalbetrag bei 350 € pro Kilowattstunde bis zum Maximalbetrag von 8.500 €. Da diese Beträge jährlich niedriger ausfallen, betragen die entsprechenden Werte für 2017 nur noch 300 € pro Kilowattstunde bis zum Maximalbetrag von 8.000 €. Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Akkupauschale bis zum Jahr 2022:

  • 2016: 350 € pro Kilowattstunde, Maximalbetrag 8.500 €
  • 2017: 300 € pro Kilowattstunde, Maximalbetrag 8.000 €
  • 2018: 250 € pro Kilowattstunde, Maximalbetrag 7.500 €
  • 2019: 200 € pro Kilowattstunde, Maximalbetrag 7.000 €
  • 2020: 150 € pro Kilowattstunde, Maximalbetrag 6.500 €
  • 2021: 100 € pro Kilowattstunde, Maximalbetrag 6.000 €
  • 2022: 50 € pro Kilowattstunde, Maximalbetrag 5.500 €

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Akkupauschale nur für die Einkommensteuer eine Rolle spielt. Wenn also ein E-Dienstwagen nicht geleast, sondern gekauft wird, muss die Umsatzsteuer auf den Kaufpreis in voller Höhe, also ohne Abzug der Pauschale, angerechnet werden.

Der E-Dienstwagen als geldwerter Vorteil

Wie bei herkömmlichen Dienstwagen auch, so sieht das Finanzamt in der privaten Nutzung von Elektrodienstwagen einen geldwerten Vorteil, welchen der Mitarbeiter entsprechend zu versteuern hat. Bei der Versteuerung kommen zwei Methoden in Betracht: Einerseits die Pauschalversteuerung, andererseits das Fahrtenbuch. In beiden Fällen gilt: Die Akkupauschale kann bei der entsprechenden Berechnung der Privatanteile bis zu den oben genannten Maximalbeträgen herausgerechnet werden.

Grundlage bei der Pauschalversteuerung des E-Dienstwagens ist der Bruttokaufpreis des Fahrzeugs, also inklusive Mehrwertsteuer und der kompletten zusätzlichen Ausstattung. Rabatte bleiben nicht berücksichtigt, es gilt die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. Ausgehend hiervon wird ein monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von 1% der Grundlage angesetzt. Hinzu kommt ein Beitrag von 0,03% pro Kilometer des täglichen Arbeitswegs, für den Fall, dass der Elektrodienstwagen für die tägliche Fahrt zur Arbeit verwendet wird. Zu beachten ist hier, dass nur die einfache Strecke berechnet wird. Auf den so ermittelten Betrag ist dann der Einkommensteuersatz anzuwenden.

Alternativ kann ein Fahrtenbuch geführt werden. Sinnvoll ist dies insbesondere dann, wenn die private Nutzung des E-Dienstwagens nur vergleichsweise selten stattfindet. Jede Fahrt, also private und dienstliche, ist exakt zu protokollieren, und zwar in Bezug auf Datum, Start, Ziel, Zweck und Kilometerstand. Ausgehend hiervon wird der Anteil der privaten Nutzung ermittelt. Dieser Anteil wird dann auf die tatsächlichen Fahrzeugkosten angerechnet, was dann wiederum die Besteuerungsgrundlage ergibt, auf welchen der persönliche Steuersatz des Nutzers des E-Dienstwagens angewandt wird.  

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