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Freibeträge in der Erbschaftssteuer: Auch für das Erbe von Unternehmen

Freibeträge in der Erbschaftssteuer: Auch für das Erbe von Unternehmen

Wird ein Unternehmen vererbt, kann die volle Zahlung der anfallenden Erbschaftssteuer gemäß der individuellen Steuerklassen und Freibeträge den Ruin für den Betrieb und in der Folge den Verlust von Arbeitsplätzen bedeuten. Deshalb hat der Gesetzgeber Möglichkeiten geschaffen, wie die Erben von Unternehmen die Erbschaftsteuer senken können, um den Fortbestand des Betriebs zu sichern.

Zwingende Voraussetzung für Senkung der Steuer: Fortführung des Betriebs

Damit die Erbschaftssteuer in der Höhe gemindert werden kann, muss der Betrieb zwingend durch die Erben fortgeführt werden. Dies bedeutet, dass das Unternehmen nicht verkauft werden darf. Andernfalls ist der volle Betrag der Erbschaft gemäß der Steuerklasse zu versteuern. Doch wann gilt ein Betrieb eigentlich als „fortgeführt“? Dabei orientiert sich der Fiskus an der an die Mitarbeiter ausgezahlte Lohnsumme – man spricht von der Lohnsummenberechnung.

Das Unternehmen muss in den kommenden fünf Jahren ab dem Erbfall 400 Prozent der durchschnittlichen, jährlichen Lohnsumme in den fünf Jahren vor dem Erbe auszahlen.

Beispiel: Der Erblasser hat in den fünf vergangenen Jahren Lohnsummen von 100.000, 110.000, 130.000, 115.000 und 105.000 Euro ausgezahlt. Die Kinder als seine Erben müssen nun in den folgenden fünf Jahren folgende Summe an Löhnen auszahlen:

Durchschnitt der letzten fünf Jahre: 560.000: 5 Jahre = 112.000 Euro / Jahr

In den folgenden fünf Jahren zu zahlen: 112.000 x 400% = 448.000 Euro : 5 Jahre = 89.600 Euro / Jahr

Muss das Unternehmen Entlassungen vornehmen, kann dem zu starken Rückgang der Lohnsumme entgegengewirkt werden, indem die weiterbestehenden Löhne in der Höhe angepasst werden.

Betriebsvermögen frei von der Erbschaftssteuer erben

Wird die Lohnsummenberechnung eingehalten, können Ehepartner, Lebenspartner, Kinder oder Eltern vom Erblasser 85 Prozent des Betriebsvermögens frei von der Erbschaftssteuer erben. Sinkt die Lohnsumme zu stark, verringert sich dieser steuerfreie Anteil der Erbschaft.

Alternativ beantragen sie eine „Behaltensfrist“ von sieben Jahren. Halten sie die Lohnsumme für sieben Jahre in der richtigen Höhe, entfällt die Erbschaftssteuer sogar vollständig.

Freibeträge von bis zu 150.000 Euro: Gleitender Abzugsbetrag

Müssen die Kinder oder der Ehepartner nun 15 Prozent des Betriebsvermögens versteuern, können sie einen gleitenden Freibetrag in Anspruch nehmen (§ 13a ErbStG). Dieser kann bis zu 150.000 Euro betragen und verschont kleinere Unternehmen somit vollständig von der Erbschaftsteuer, unabhängig von der individuellen Steuerklasse. Übersteigen die 15 Prozent des Betriebsvermögens den Betrag von 150.000 Euro, sinken die Freibeträge um die Hälfte der Summe, um die der Wert den Freibetrag übersteigt.

Beispiel: Der Erblasser hinterlässt gemäß Testament ein Unternehmen im Wert von 1.600.000 Euro. 15 Prozent davon entsprechen 240.000 Euro. Der Freibetrag wird um 90.000 Euro überschritten, ist also um die Hälfte (45.000 Euro) zu kürzen.

240.000– 150.000 = 90.000 x 50% = 45.000 Euro

Freibetrag: 150.000– 45.000 = 105.000 Euro

Zu versteuernder Betrag der Erbschaft: 240.000– 105.000 = 135.000 Euro

Die Freibeträge entfallen, sobald 15 Prozent der Erbschaft eine Höhe von 450.000 Euro überschreiten, da der gleitende Abzugsbetrag dann komplett abgeschmolzen ist.

Achtung: Diese Freibeträge können zwar von jedem Erben unabhängig von der persönlichen Steuerklasse genutzt werden (z. B. mehrfach, wenn Ehepartner, Lebenspartner, Kinder oder Eltern laut Testament gemeinsam erben), allerdings nur einmal in zehn Jahren.

Sonderfall Großerwerbe: Senkung der Erbschaftssteuer durch Verschonungsbedarfsprüfung

Hinterlässt der Erblasser ein Unternehmen im Wert von mindestens 26 Millionen Euro, kommt die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 13c ErbStG in Frage. Dabei verringert sich die Höhe der Steuer jeweils anteilig, je kleiner das bisherige oder erworbene Privatvermögen und nicht begünstigte Betriebsvermögen ist. Auch hierbei spielt die Steuerklasse des Erben keine Rolle.

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