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Grenzüberschreitende Steuergestaltungen: Achtung, Mitteilungspflicht!

Grenzüberschreitende Steuergestaltungen: Achtung, Mitteilungspflicht!

In einem rund 70 Seiten umfassenden Schreiben vom 29. März 2021 hat das Bundesfinanzministerium die Anwendungsvorschriften zur Mitteilungspflicht bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen konkretisiert. Dabei geht es um die §§ 138d bis 138k der Abgabenordnung, die durch das Gesetz zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21. Dezember 2019 eingeführt wurden. Als Grundlage dient die EU-Richtlinie 2018/822, wonach die Mitgliedstaaten eine Mitteilungspflicht und einen zwischenstaatlichen Informationsaustausch festlegen müssen.

Sachliche Voraussetzungen

Das BMF-Schreiben enthält ein Prüfungsschema, nach dem man prüfen kann, ob die sachlichen Voraussetzungen für die Mitteilungspflicht vorliegen:

  1. Erfasst die Gestaltung eine Steuer, auf die das EU-Amtshilfegesetz anwendbar ist?
  2. Liegt eine Steuergestaltung vor?
  3. Wer ist beteiligt und gibt es einen grenzüberschreitenden Bezug?
  4. Liegt ein Merkmal nach § 138e AO vor?

Trifft einer dieser Punkte nicht zu, gibt es keine Mitteilungspflicht. Andernfalls handelt es sich um eine grenzüberschreitende Steuergestaltung, für die eine Mitteilungspflicht gilt.

Persönliche Voraussetzungen

Die Mitteilungspflicht trifft vornehmlich den Intermediär, also denjenigen, der die Vermarktung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung übernimmt, dieselbe für dritte Personen konzipiert, organisiert, nutzbar macht oder die Umsetzung der Steuergestaltung verwaltet. Der Intermediär muss seine Anzeigepflicht gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern wahrnehmen.

Wenn es keinen Intermediär gibt oder der Nutzer die grenzüberschreitende Steuergestaltung selbst entwickelt hat (Inhouse-Gestaltung), muss der Nutzer die grenzüberschreitende Steuergestaltung anzeigen.

Kennzeichen nach § 138e AO

Ein mitteilungspflichtiger Tatbestand liegt nur dann vor, wenn ein Merkmal nach § 138e AO erfüllt ist. Je nachdem ob ein bedingtes oder unbedingtes Merkmal gegeben ist, erfolgt ein Relevanztest oder nicht.

Bedingtes Kennzeichen

Im Falle eines bedingten Kennzeichens handelt es sich nur dann um eine grenzüberschreitende Steuergestaltung, wenn eine dritte Person erwarten kann, dass mit der Gestaltung ein steuerlicher Vorteil erzielt werden soll. Dann ist das Kriterium des Relevanztests erfüllt. Zu den bedingten Kennzeichen zählen:

  • steuerlicher Vorteil
  • Freigrenzen, Freibeträge und steuerliche Wahlrechte
  • qualifizierte Vertraulichkeitsklauseln
  • Honorarvereinbarung
  • Verlusterwerb
  • Umwandlung der Einkünfte
  • zirkuläre Vermögensverschiebung
  • steuerbefreite Zahlungen
  • standardisierte Dokumentation

Unbedingtes Kennzeichen

Ein unbedingtes Kennzeichen löst auch ohne Relevanztest einen mitteilungspflichtigen Tatbestand aus:

  • Keine Ansässigkeit des Zahlungsempfängers in einem Staat (ghost company); Fälle, in welchen die steuerliche Ansässigkeit nach einem DPA von beiden Vertragspartnern in nicht übereinstimmender Weise beurteilt wird
  • Abschreibungsfälle, in denen die Absetzungen für Abnutzung in mehr als einem Staat genutzt werden
  • Befreiung von der Doppelbesteuerung in mehr als einem Staat, falls Einkünfte oder Vermögensteile unversteuert bleiben
  • Auskosten von Bewertungsunterschieden bei einer Vermögensübertragung
  • ausgehöhlte Mitteilungspflichten nach dem Meldestandard
  • Dazwischenschalten von rechtlichen Eigentümern oder wirtschaftlich Berechtigten, um die Identität der wirtschaftlich Berechtigten zu vertuschen
  • Verrechnungspreisgestaltungen

Mitteilung an das Bundeszentralamt für Steuern

Intermediäre und Nutzer müssen grenzüberschreitende Steuergestaltungen dem Bundeszentralamt für Steuern via Einzeldatenübermittlung über das BZStOnline-Portal, XML-Web Upload im BOP oder die elektronische Massendatenübermittlung (ELMA) mitteilen. Es ist eine 30-tägige Frist zu beachten. Bei Missachtung der Mitteilungspflichten drohen Bußgelder von bis zu 25.000 Euro.

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