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Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) 2021: Änderungen im Überblick

Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) 2021: Änderungen im Überblick

Die Kassensicherungsverordnung wurde per Verordnung des Bundesfinanzministeriums vom 30. Juli 2021 in einigen Punkten geändert. Von diesen Anpassungen sind zum Beispiel Kassen- und Parkscheinautomaten, Taxameter sowie Ladesäulen für Elektro- und Hybridfahrzeuge betroffen. Auch die Mindestangaben für Belege wurden geändert.

Anwendungsbereich der KassenSichV

Unternehmen müssen alle elektronischen oder computergestützten Kassensysteme oder Registrierkassen mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) versehen. Das betrifft auch Hard- und Software, die Geschäftsvorfälle für Dokumentationszwecke elektronisch aufzeichnet. Die Pflicht, elektronische Aufzeichnungssysteme mit einer TSE zu verbinden, gilt demnach für:

  • Faktura- und Warenwirtschaftssysteme (auch wenn nur selten Barzahlungen erfolgen)
  • Software für Hotels
  • Kassensysteme von Ärzten, Zahnärzten, Physiotherapeuten und anderen Heilberufen in komplexen Abrechnungssystemen
  • Laptops von Apothekern mit Remote-Zugang auf das Kassensystem in den Arbeitsräumen der Apotheke
  • elektronisches Kassenbuch bei Eingaben, die sofort in direktem zeitlichem Zusammenhang mit dem Auftreten der Geschäftstransaktion erfolgen

Bei speziellen Registrierkassen bleibt noch etwas Zeit, um dieselben mit einer TSE auszustatten. Diese Ausnahme betrifft keine PC-Kassen.

Ausnahmen von der Aufrüstung mit TSE

Einige Systeme sind vom Anwendungsbereich der Kassensicherungsverordnung ausgenommen, weil sie nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme einzustufen sind. Dazu gehören:

  • Fahrscheinautomaten
  • Fahrscheindrucker
  • Kassenautomaten und Parkscheinautomaten im Rahmen von Parkflächen
  • Ladesäulen für Elektro- und Hybridfahrzeuge
  • Buchhaltungssysteme
  • Waren- und Dienstleistungsautomaten
  • Geldautomaten
  • Spielgeräte (Geld und Waren)

Diese Systeme brauchen keine Aufrüstung durch eine technische Sicherheitseinrichtung. Kassenautomaten und Parkscheinautomaten sind mit Fahrscheinautomaten vergleichbar, weshalb sie vom Anwendungsbereich der Kassensicherungsverordnung ausgenommen wurden (§ 1 KassenSichV). Anders stellt sich die Situation bei Taxametern und Wegstreckenzählern dar.

Taxameter und Wegstreckenzähler zukünftig mit TSE ausstatten

Taxameter und Wegstreckenzähler fallen somit ab 1. Januar 2024 in den Anwendungsbereich der KassenSichV und sind demnach mit einer TSE auszustatten. Falls Taxameter über die sogenannte INSIKA-Technik verfügen, treten diese Neuregelungen erst am 1. Januar 2026 in Kraft. Betroffene müssen dem Finanzamt die Erfüllung der Voraussetzungen fristgerecht mitteilen.

Als EU-Taxameter gelten Geräte, die in Kombination mit einem Wegstreckenzähler genutzt werden und mit diesem als Messgeräte dienen. Ein in Kraftfahrzeugen integrierter Wegstreckenzähler hält die zurückgelegte Fahrstrecke fest und gibt dem Taxameter entsprechende Signale weiter. Letzterer berechnet die Fahrtdauer und die Wegstrecke auf Basis der erhaltenen Signale. Darüber hinaus ermittelt er den Fahrpreis.

In Zukunft müssen EU-Taxameter und Wegstreckenzähler diese Voraussetzungen erfüllen:

  • Ausstattung mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
  • Belegausgabepflicht
  • Meldepflicht

Diese Anforderungen gelten ab 1. Januar 2024 laut Kassensicherungsverordnung.

Zwei zusätzliche Mindestangaben für Belege

Änderungen gibt es auch bei den Mindestangaben für Belege, die von elektronischen und computergestützten Kassensystemen und Registrierkassen ausgestellt werden müssen. Diesbezüglich kommen gemäß § 6 KassenSichV zwei verpflichtende Mindestangaben hinzu: Prüfwert und fortlaufender Signaturzähler. Diese Zusatzangaben sollen es den Prüfern ermöglichen, auch außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmens die Einhaltung der Vorgaben zu überprüfen.

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