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Kraftfahrzeugsteuer-Befreiung für Schwerbehinderte: Antragsrecht auf Erben übertragbar?

Kraftfahrzeugsteuer-Befreiung für Schwerbehinderte: Antragsrecht auf Erben übertragbar?

Schwerbehinderte können sich auf Antrag Vergünstigungen bezüglich der Kraftfahrzeugsteuer gewähren lassen. Die Frage, ob dieses Antragsrecht nach dem Tod eines schwerbehinderten Erblassers auf die Erben übergeht oder als höchstpersönliches Recht nur dem Betroffenen selbst zusteht, haben das Finanzgericht Baden-Württemberg und der Bundesfinanzhof beantwortet.

Rechtsgrundlage im KraftStG

Die Steuervergünstigung für schwerbehinderte Kraftfahrzeughalter ergibt sich aus § 3a KraftStG. Demnach ist ein schwerbehinderter Halter eines Kraftfahrzeuges von der Steuer befreit, wenn das Fahrzeug auf ihn zugelassen ist und der Betroffene einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ (Hilflosigkeit), „BI“ (blind oder schwere Sehbehinderung) oder „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) vorlegen kann. Das Recht auf die Steuervergünstigung gibt es lediglich für ein Fahrzeug. Darüber hinaus verlangt das Gesetz einen schriftlichen Antrag. Bei zweckfremder Fahrzeugnutzung erlischt die Steuervergünstigung.

Beispielfall: Erben beantragen rückwirkend Steuerbefreiung für Schwerbehinderten

Der schwerbehinderte Erblasser war Halter eines Fahrzeuges, das im Mai 2017 abgemeldet wurde. Er verstarb im Juli 2017. Im Januar 2018 stellten die Erben einen Antrag auf rückwirkende Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer laut § 3a Absatz 1 KraftStG. Das Hauptzollamt verweigerte die Steuerbefreiung und berief sich dabei auf ein höchstpersönliches Recht des Erblassers. Nach dem Tod sei das eigentliche Ziel der Steuerbefreiung, die Mobilität behinderter Personen zu fördern, nicht mehr realisierbar. Die Erben reichten eine Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg ein.

FG Baden-Württemberg bejaht Steuerbefreiung

Laut Urteil des FG Baden-Württemberg sei der Kraftfahrzeugsteuerbescheid nach § 175 AO zu ändern (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 18. Oktober 2019, Az. 13 K 1012/18). Die Steuerbefreiung greife, wenn ein Fahrzeug auf eine schwerbehinderte Person zugelassen ist, die die Anforderungen einer Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer erfüllt. Als Stichtag sei das Ausstellungsdatum des Schwerbehindertenausweises maßgeblich. Die Steuerbefreiung selbst spricht die Behörde grundsätzlich ab dem Tag der Antragstellung zu, weil sie schriftlich zu beantragen sei. Allerdings sieht § 175 Absatz 1 Satz 1 Nr.1 AO in Kombination mit § 171 Absatz 10 AO vor, dass der im Schwerbehindertenausweis vermerkte Tag, an dem die Behinderung (Hilflosigkeit, Blindheit oder schwere Gehbehinderung) festgestellt wurde, für die Steuerbefreiung entscheidend sei.

BFH: Antragsrecht der Erben auf Steuerbefreiung nach Tod des schwerbehinderten Kfz-Halters

Die Erben des schwerbehinderten Fahrzeughalters dürfen als Gesamtrechtsnachfolger den Antrag auf Steuerbefreiung stellen, zumal sie Forderungen aus dem Steuerschuldverhältnis vom Erblasser übernehmen. Auch der Bundesfinanzhof sprach sich dafür aus, das Antragsrecht nicht als höchstpersönliches Recht einzustufen (Urteil des BFH vom 10. Februar 2021, Az. IV R 38/19). Es gehe vielmehr nach dem Tod des Kraftfahrzeughalters auf dessen Erben über. Demnach sei den Rechtsnachfolgern des Erblassers die Steuerbefreiung für den schwerbehinderten Fahrzeughalter rückwirkend auf Antrag zuzusprechen.

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