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Leichtfertige Steuerverkürzung: Beispiele für die fahrlässige Steuerhinterziehung

Leichtfertige Steuerverkürzung: Beispiele für die fahrlässige Steuerhinterziehung

Eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO bezeichnet eine Steuerhinterziehung, die nicht mit Vorsatz begangen wurde, sondern lediglich durch bewusste oder unbewusste Fahrlässigkeit. Der Steuerpflichtige hat beispielsweise unvollständige Angaben gemacht, nicht um sich selbst zu bereichern, sondern zum Beispiel aus Unwissenheit oder Nachlässigkeit. Ob eine leichtfertige Steuerverkürzung (Ordnungswidrigkeit) angenommen werden kann oder doch eine vorsätzliche Steuerhinterziehung vorliegt, muss im Einzelfall abgewogen werden. Welches Maß an Sorgfalt man nämlich von einem Steuerpflichtigen erwarten darf, hängt von seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ab. Auch Faktoren wie ein hohes Alter, eine Behinderung, eine schwere Erkrankung oder eine erfolgte Selbstanzeige können dabei eine Rolle spielen.

Muss eine Steuerhinterziehung auffallen?

Die leichtfertige Steuerverkürzung geht davon aus, dass dem Steuerpflichtigen nicht aufgefallen ist, dass er Steuern hinterzieht. Insbesondere Selbstständige sind deshalb angehalten, sich über die Pflichten zu informieren, die ihn in Hinblick auf die Steuern treffen und auch zukünftige Änderungen im Steuerrecht im Blick zu behalten. Man geht davon aus, dass der Nachweis einer „nur“ leichtfertigen Steuerverkürzung umso schwieriger wird, je höher die hinterzogenen Steuern sind – immerhin müssten die falschen Angaben in diesem Fall umso stärker ins Auge fallen.

Konkret: Zweifelt der Steuerpflichtige daran, dass seine Buchführung oder seine Steuererklärung unrichtige Angaben enthalten, muss er sich mit der Steuer auseinandersetzen. Kann er den Sachverhalt nicht ausreichend prüfen, muss er ihn einer sachkundigen Person vorlegen. Ansonsten handelt er leichtfertig und begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro belegt werden kann.

Beispiele für die leichtfertig begangene Steuerverkürzung

In den vergangenen Jahren gab es bereits einige Fälle, bei denen Gerichte zu entscheiden hatten, ob eine leichtfertige Steuerverkürzung oder eine vorsätzliche Steuerhinterziehung vorlag. Hier einige Beispiele:

  • Mangelnde kaufmännische Fähigkeiten: Ein Betonbauer war in unlautere Goldgeschäfte verwickelt, die durch den Einsatz von Scheinfirmen Umsatzsteuer erhoben und nicht abgeführt hatte. Er berief sich in seiner Verhandlung wegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung darauf, dass er die Steuerhinterziehung aufgrund seiner nicht ausreichenden kaufmännischen Kenntnisse nicht hatte erkennen können. Dies ließen die Richter nicht gelten, denn gerade dann hätte er sachkundige Hilfe, zum Beispiel durch einen Steuerberater, nutzen müssen. Das von der vorangegangenen Instanz festgesetzte Bußgeld von 1.000 bis 5.000 Euro in drei Fällen war angemessen (Urteil des BGH vom 17. Dezember 2014, Az. 1 StR 324/14).
  • Geschätzte Umsatzsteuervoranmeldungen: Eine Mandantin ließ ihre Umsatzsteuervoranmeldungen durch den Steuerberater erledigen. Die hierfür nötigen Umsätze schätzte sie jedoch viel zu niedrig – statt 72.000 Euro bis 127.000 Euro gab sie nur 15.000 Euro monatlich an. Ihre Selbstanzeige war nicht wirksam, da sie die nachgeforderten Steuern nicht ausgleichen konnte. Das Amtsgericht Leipzig verurteilte den Steuerberater wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Die Berufung vor dem Landgericht Leipzig hatte jedoch Erfolg – der Steuerberater wurde nur wegen der leichtfertigen Steuerverkürzung verurteilt, nicht jedoch wegen Steuerhinterziehung, weil er die Schätzungen nicht selbst vorgenommen hatte, sondern lediglich auf die Angaben der Mandantin vertraut hatte (Urteil des LG Leipzig vom 16. Oktober 2017, Az. 15 Ns 202 Js 49069/15).
  • Falsche Gewinnangaben: Ein Ehepaar hätte in der getrennten Steuererklärung jeweils die Hälfte des Gewinns aus der betriebenen Gemeinschaftspraxis angeben müssen. Tatsächlich hatte der Steuerberater bei der Ehefrau nur ein Viertel des Gewinns eingetragen. Die Richter des BFH waren der Ansicht, dass die Steuerpflichtigen den Fehler eigentlich schon beim Einreichen der Steuererklärung hätten bemerken müssen, spätestens jedoch mit Eintreffen des deutlich zu niedrigen Steuerbescheids. Sie mussten sich deshalb die leichtfertige Steuerverkürzung zuschreiben lassen (Urteil des BFH vom 23. Juli 2013, Az. VIII R 32/11).

Diese Beispiele zeigen: Alle Steuerpflichtigen trifft die Pflicht, sich in ausreichendem Maße über ihre Steuern zu informieren, auch wenn sie damit einen Dritten beauftragt haben – das gilt für den Steuerberater ebenso wie für den Unternehmer, der einen Buchhalter damit beauftragt hat, seine Bücher zu führen.

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