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Minijobs und Rentenversicherungspflicht

Minijobs und Rentenversicherungspflicht

Die Minijob-Zentrale hat in sog. Aufstockungsfällen die Frist für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer-Befreiung von der Rentenversicherungspflicht der Einzugsstelle zu melden, einmalig verlängert.

Hintergrund: Bereits zum 1. 1. 2013 wurde die Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung auf 450 € angehoben und die bisherige Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungs-möglichkeit umgewandelt. Für bis zu diesem Zeitpunkt bestehende geringfügige Beschäftigungsverhältnisse mit einer Vergütung bis maximal 400 € änderte sich hierdurch nichts – sie bleiben auch für die Zukunft rentenversicherungsfrei.

Für ab dem 1. 1. 2013 aufgenommene neue Beschäftigungsverhältnisse sowie für Arbeitnehmer, deren monatliches Entgelt aufgrund der Neuregelung auf bis zu 450 € angehoben wurde (sog. Aufstockungsfälle), tritt hingegen die Rentenversicherungs-pflicht ein, es sei denn,

• der Arbeitnehmer hat einen schriftlichen Antrag gegenüber seinem Arbeitgeber auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt und

• die gewünschte Befreiung wurde durch den Arbeitgeber an die Einzugsstelle – spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Antrags – gemeldet.

Insbesondere in den „Aufstockungsfällen“ fehlt es gegenwärtig häufig an der Anzeige der gewünschten Befreiung durch den Arbeitgeber an die Einzugsstelle. Die so entstandenen Fehlbeträge wurden vielfach im Rahmen von Betriebsprüfungen nachgefordert.

In diesem Zusammenhang gibt die Minijob-Zentrale nun vorerst Entwarnung und stellt Folgendes klar:

Hat der Arbeitgeber in Entgelterhöhungsfällen einen fristgerechten Antrag vom Arbeitnehmer auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu den Entgeltunterlagen genommen, dies bislang jedoch nicht der Minijob-Zentrale gemeldet, muss diese fehlende Meldung nicht nachgeholt werden. Der Arbeitnehmer ist dennoch von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit. Dies gilt bis zum 30. 6. 2014.

Fehlt es dagegen bereits am Befreiungsantrag des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, besteht vom Tag der Entgelterhöhung bis zum Tag vor Wirksamkeit der Befreiung Rentenversicherungspflicht.

Hinweis der Ratzke Hill Partnerschaftsgesellschaft: Ab dem 1. 7. 2014 muss der Arbeitgeber für neue Beschäftigungsverhältnisse bzw. in Entgelterhöhungsfällen den Eingang des Antrags auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zwingend innerhalb von sechs Wochen der Minijob-Zentrale anzeigen.

 

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