Blog und Steuernews der Steuerkanzlei Ratzke Hill

Steuerhinterziehung durch Lebensversicherungen

Steuerhinterziehung durch Lebensversicherungen

Fälle von Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Lebensversicherungen gingen in den letzten Jahren immer öfter durch die deutsche und internationale Presse. Kunden von Credit Suisse, Allianz und Generali waren unter anderem hiervon betroffen und mussten unliebsame Konsequenzen hinnehmen. Die Gefahr einer Steuerhinterziehung betrifft jedoch nur einen sehr kleinen Bruchteil aller Lebensversicherungen. Der vorliegende Beitrag soll überblicksartig darstellen, wann bei einer Lebensversicherung eine Steuerhinterziehung vorliegen könnte. Die Betroffenen sollen so in die Lage versetzt werden, die grundlegende Gefahr einer Steuerhinterziehung durch die jeweilige Lebensversicherung sowie deren Auswirkungen selbstständig einzuschätzen. Auf Grund der Komplexität der Thematik sei jedoch bereits an dieser Stelle angemerkt: Die Einzelheiten sollten von den Inhabern der Lebensversicherung am besten mit einem kompetenten Steuerberater besprochen werden.

Diese Lebensverischerungen sind riskant

Grundsätzlich gilt: Nur ein geringer Bruchteil der Lebensversicherungen ist überhaupt dahingehend riskant, dass sie eine Steuerhinterziehung bewirken könnten. Das Bundesminsterium der Finanzen (BMF) regelte in einem Schreiben vom 1. Oktober 2009 detailliert, welche Voraussetzung eine Lebensversicherung erfüllen muss, damit die Inhaber die mit ihr verbundenen Steuervorteile genießen können. Die Steuervorteile einer Lebensversicherung bestehen im Wesentlichen aus den folgenden Aspekten:

  • Die Besteuerung der Erträge der Lebensversicherung erfolgt erst am Ende der Laufzeit.
  • Die Erträge der Lebensversicherung werden nur zur Hälfte versteuert.

Damit diese Steuervorteile rechtmäßig in Anspruch genommen werden können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Bei Kapitalpolicen müssen die Verträge einen ausreichenden finanziellen Schutz für den Todesfall bieten.
  • Bei Rentenpolicen muss für den Fall einer besonders langen Lebenszeit ebenfalls eine hinreichende Absicherung gegeben sein.

Wer als Anlieger Policen mit einem zu geringen Risikoschutz abschließt, profitiert zwar davon zunächst in Form von höheren Renditen, läuft aber auch Gefahr, die mit der Lebensversicherung verbundenen Steuervorteile zu Unrecht in Anspruch genommen zu haben, so dass nachträgliche Steuerforderungen und im schlimmsten Fall auch die Eröffnung eines Steuerstrafverfahrens drohen können. Anleger sollten sich somit immer vergewissern, dass die Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2009 in vollem Umfang erfüllt sind. Am besten geschieht dies, indem die Betroffenen einen versierten Steuerberater bzw. Fachanwalt für Steuerrecht zu Rate ziehen.

Steuerrechtlich problematische Spezialfälle bei Lebensversicherungen

Darüber hinaus können einige Spezialfälle identifiziert werden, die Lebensversicherungen unter Umständen strafrechtlich relevant machen könnten. Wenn Versicherungsnehmer beispielsweise per Darlehen vorzeitig über das Geld verfügen können oder bestehende Kapitalanlagen einfach eine Lebensversicherung übergestülpt bekommen, um entsprechende Steuervorteile geltend zu machen - klassisches Beispiel ist das Wertpapierdepot - drohen ebenfalls erhebliche Konsequenzen im Steuerstrafrecht. Auch die Einbringung von Schwarzgeld in den Mantel der Lebensversicherung ist problematisch. Hintergrund dieser Vorgehensweise ist oftmals, dass die Erträge der Lebensversicherung erst am Ende der Laufzeit versteuert werden müssen, eine Steuerhinterziehung jedoch im Regelfall bereits nach zehn Jahren verjährt ist.

Diese Strafen drohen bei Steuerhinterziehung durch Lebensversicherungen

Liegt einer der oben genannten steuerrechtlich problematischen Fälle vor, so ist zunächst zu prüfen, ob der Betroffene vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Im Falle von Fahrlässigkeit liegt lediglich eine Ordnungswidrigkeit vor, denn dann ist das Vergehen als leichtfertige Steuerhinterziehung nach §378 AO zu werten. Im Falle von Vorsatz liegt eine Straftat vor, letzter Ausweg ist dann die Selbstanzeige. Damit man diese strafrechtlichen Konsequenzen wirksam verhindern kann, müssen jedoch zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Selbstanzeige muss absolut lückenlos und fehlerfrei in Bezug auf die hinterzogenen Beträge sein, zudem darf die Steuerhinterziehung nicht bereits entdeckt sein.

Wird eine vorsätzlich begangene Steuerhinterziehung durch die zuständigen Behörden entdeckt, so drohen im Regelfall die folgenden Strafen:

  • bis 100.000 € Zahlung einer Geldstrafe
  • zwischen 100.000 € und 1.000.000 € eine Freiheitsstrafe auf Bewährung
  • ab 1.000.000 € eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung  
No video selected.
Kontakt

Ratzke Hill PartGmbB
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Kolpingring 18
82041 Oberhaching

Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag 08:00 - 17.00 Uhr
Freitag 8:00 - 14.30 Uhr Termine jederzeit auch außerhalb unserer Öffnungszeiten.

Telefon: 089/62816960

E-Mail

Kontaktieren Sie uns!