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Steuerstrafrecht: neue Kassensysteme gegen Steuerbetrug

Steuerstrafrecht: neue Kassensysteme gegen Steuerbetrug

Um effizienter gegen Steuerbetrug mit elektronischen Registrierkassen vorzugehen, plant und implementiert das Bundesfinanzministerium derzeit eine Reihe von Maßnahmen, die teilweise bereits ab 2017 greifen sollen. Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick über die wesentlichen Neuerungen, die Ladenbesitzer ab 2017 beachten müssen. Insbesondere sollen folgende Fragen beantwortet werden:  

  • Wie soll mit neuen Kassensystemen gegen Steuerbetrug vorgegangen werden?
  • Welche Änderungen bei Kassensystemen gelten bereits ab 2017?
  • Sind elektronische Kassensysteme Pflicht?
  • Was ist bei offenen Ladenkassen zu beachten?  

Neue Kassensysteme zur Bekämpfung von Steuerbetrug

 Da elektronische Registrierkassen und computergestützte Kassensysteme mit Hilfe der Hersteller leicht manipuliert werden können, stellen diese eine vielfach angewandte Quelle für Steuerbetrug dar. Mit einer Reihe von Maßnahmen planen derzeit die Finanzbehörden sowie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gegen diese Praxis, welche oftmals zu Steuerhinterziehung in Millionenhöhe führt, zu unterbinden. Der "Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen" vom 13. Juli 2016 sieht deshalb die Einführung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung vor, welche die Fälschung von Aufzeichnungen an elektronischen Registrierkassen wirksam unterbinden soll.  

Um eine einzelne, vollständige, richtige, zeitgerechte und geordnete Sicherung der Grundaufzeichnungen auf einem Speichermedium sicherzustellen, muss die zertifizierte Sicherheitseinrichtung der Registrierkasse aus drei Modulen bestehen: Sicherheitsmodul, Speichermedium und digitaler Schnittstelle. Diese bewirken im Einzelnen folgendes:

  • Das Sicherheitsmodul gewährleistet die zeitgerechte und vollständige Protokollierung aller Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs. Eine spätere Manipulation der Eingaben ist unmöglich.
  • Das Speichermedium soll die Eingaben für die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist speichern.
  • Die digitale Schnittstelle sorgte für die Datenübermittlung zu Zwecken der steuerlichen Prüfung. 

Es ist nun Aufgabe des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik, die technischen Anforderungen für diese Sicherheitseinrichtungen im Einzelnen genauer zu definieren und die Lösungen unterschiedlicher Hersteller im Anschluss zu zertifizieren. Verpflichtend soll die Sicherheitseinrichtung gemäß Gesetzentwurf ab 1. Januar 2020 einzusetzen sein. Von einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2022 profitieren Unternehmen, die sich eine Kasse entsprechend den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26. November 2010 angeschafft haben, diese aber auf Grund der Bauart nicht mit einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung ausstatten lassen können. Kommen Ladenbesitzer ihrer Pflicht zum Einsatz der neuen Kassensysteme nicht nach, so ist eine Geldbuße von bis zu 25.000 € fällig.  

Änderungen bei neuen Kassensystemen bereits ab 2017

Unabhängig davon, ob der vom Bundesministerium der Finanzen vorgesehene Gesetzesentwurf so verabschiedet wird oder nicht: Ab 2017 müssen Ladenbesitzer den Anforderungen der Finanzverwaltung nachkommen und neue elektronische Kassensysteme einsetzen. Diese müssen unter anderem zehn Jahre lang unverändert die Umsätze speichern. Wer also in seinem Laden ein elektronisches Kassensystem einsetzt, muss dieses entsprechend aufrüsten oder ein neues System anschaffen. Wer dies nicht beachtet, muss im schlimmsten Fall eine Strafe bezahlen oder aber der Betriebsprüfer verwirft die Aufzeichnungen und nimmt eine Schätzung vor. Diese dürfte in den wenigsten Fällen günstig für den Steuerpflichtigen ausfallen.   

Neue elektronische Kassensysteme keine Pflicht

Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass weder die bisher geltenden Regelungen noch der Gesetzesentwurf des Bundesministeriums der Finanzen eine Pflicht zur Verwendung einer elektronischen Registrierkasse vorsehen. Insbesondere bei Wochenmärkten, Hofläden oder Straßenverkäufen wäre ein entsprechendes System kaum zweckmäßig. Auch nach 2017 besteht die grundsätzliche Möglichkeit, kein elektronisches Kassensystem zu verwenden, sondern stattdessen offene Ladenkassen einzusetzen.  

Wer eine offene Ladenkasse im Einsatz hat, muss einen täglichen Kassenbericht führen und folgende Elemente transparent dokumentieren:

Kassenendbestand - Kassenendbestand des Vortages - Bareinlagen + Ausgaben + Barentnahmen = Tageseinnahmen.   

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Kassenbuch den Kassenbericht nicht ersetzen kann, auch dann nicht, wenn in einer gesonderten Spalte Bestände ausgewiesen werden sollten.   

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