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Vermögen im Ausland: Müssen die Erben doppelt Erbschaftssteuer zahlen?

Vermögen im Ausland: Müssen die Erben doppelt Erbschaftssteuer zahlen?

Personen, die Vermögen im Ausland erben, stehen vor der Frage, ob sie zusätzlich zur deutschen Erbschaftssteuer auch eine ausländische Erbschaftssteuer zahlen müssen. Dies richtet sich nach dem Steuerrecht der betroffenen Staaten.

Doppelbesteuerung auf Vermögen im Ausland?

Die Steuergesetze sind regelmäßig so gestaltet, dass der jeweilige Staat alle Vermögenswerte besteuert, die in seinem Gebiet liegen (Territorialitätsprinzip). Außerdem unterliegen jene Personen, die sich dauerhaft in diesem Staatsgebiet aufhalten, mit allen inländischen und ausländischen Vermögenswerten der Steuerpflicht in diesem Staat (Weltprinzip). Dies führt dazu, dass der Steuerpflichtige im Inland grundsätzlich auch für Immobilien, die sich im Ausland befinden, Steuer zahlen muss.

Demnach müssten Personen, die ausländisches Vermögen erben, im Heimatstaat und im Ausland Erbschaftssteuer entrichten. Es droht ihnen eine Doppelbesteuerung.

Abkommen mit einigen Staaten verhindern doppelte Erbschaftssteuerbelastung

Um diese doppelte Steuerbelastung bei Erbschaften mit Auslandsbezug zu vermeiden, hat Deutschland mit diesen fünf Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart:

  • Schweiz
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Dänemark
  • USA

Diese Vereinbarungen beziehen sich lediglich auf Erbschaften, die einen Bezug zu einem dieser fünf Staaten haben. In diesem Fall muss der Erbe das Vermögen entweder nur in Deutschland oder im jeweils anderen Staat versteuern. Alternativ rechnet das Finanzamt dem Betroffenen die Erbschaftssteuer, die er in einem Staat bereits bezahlt hat, im zweiten Staat an. Eine Doppelbesteuerung scheidet auch dann aus, wenn ein deutscher Staatsbürger in Schweden Vermögenswerte erbt, weil dieser nordeuropäische Staat die Erbschaftssteuer abgeschafft hat.

Ausländische Erbschaftssteuer anrechnen lassen: § 21 ErbStG

Befindet sich das geerbte Vermögen in einem Staat, mit dem Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen hat, fällt die deutsche und die ausländische Erbschaftssteuer an. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen kann der Erbe die Doppelbesteuerung umgehen, indem er sich nach § 21 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) die gezahlte ausländische Erbschaftssteuer auf die deutsche Erbschaftssteuer anrechnen lässt. Hierfür muss er einen Antrag stellen.

Die Anrechnung ist jedoch nur dann möglich, wenn die ausländische Steuer ihrem Wesen nach der inländischen Steuer entspricht. Außerdem dürfen zwischen dem Entstehungszeitpunkt der ausländischen Steuer und jenem der deutschen Erbschaftssteuer nicht mehr als fünf Jahre liegen. Der Erbe kann diese Anrechnungsmöglichkeit nach § 21 ErbStG nur dann nutzen, wenn es sich um bestimmte gesetzlich definierte Vermögensgegenstände handelt. Dazu gehören zum Beispiel

  • Grundvermögen
  • land- und forstwirtschaftliches Vermögen
  • Betriebsvermögen
  • Anteile an Kapitalgesellschaften

Bei manchen Vermögenswerten wird die Erbschaftssteuer doppelt fällig

Einige ausländische Investments sind von der Anrechnungsmöglichkeit nicht erfasst. Demnach muss ein Erbe, der beispielsweise Bankguthaben, Spareinlagen und Wertpapierdepots in Italien, Spanien und Großbritannien vom Erblasser erhält, dieses Vermögen doppelt versteuern. In diesem Fall wird die Erbschaftssteuer in Deutschland und im anderen Staat fällig.

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