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Vom Flugzeug zum Zoll: Vorschriften des Zolls

Vom Flugzeug zum Zoll: Vorschriften des Zolls

Nur wenige Reisende, die ein Flugzeug besteigen, setzen sich vorher intensiv mit den jeweils geltenden Zollbestimmungen auseinander. Die Vorschriften des Zolls sind ein vielfach unterschätztes, gerade bei Reisen außerhalb der EU jedoch durchaus relevantes Thema. Damit Passagiere nach dem Flug keine unliebsamen Überraschungen erleben und von Zollbeamten unerwartet zur Kasse gebeten werden, sollten sie sich bereits vor Antritt ihrer Reise mit den jeweils geltenden Zollvorschriften vertraut machen. Die folgenden Ausführungen liefern hierbei eine Hilfestellung, indem sie einen Überblick über die wichtigsten innerhalb und außerhalb der EU geltenden Zollbestimmungen bieten. Insbesondere sollen folgende Fragen beantwortet werden:

  • Welche Freigrenzen sehen die Zollbestimmungen für die Einfuhr aus EU-Staaten vor?
  • Welche Freigrenzen gelten gemäß der Zollvorschriften für Nicht-EU-Staaten?
  • Welche Freigrenze ist beim zollfreien Duty-Free-Einkauf zu beachten?
  • Welche Regeln gelten beim Zoll für die Erstattung der Mehrwertsteuer?
  • Welche weiteren Besonderheiten sind beim Import von speziellen Waren zu berücksichtigen?
  • Freigrenzen und Zollbestimmungen innerhalb der EU

Grundsätzlich gilt Zollfreiheit für den Warenverkehr innerhalb der EU, solange die Waren für den Eigenbedarf erworben werden. Ausgenommen hiervon ist lediglich der Erwerb von Kraftfahrzeugen. Handelt es sich um Alkohol, Tabak, Kaffee und Benzin sind jedoch spezielle Zollvorschriften zu beachten, denn die zollfreie Einfuhr gilt nur für bestimmte Mengen pro Person:

  • 800 Zigaretten oder 400 Zigarillos oder 200 Zigarren oder 1000 g Tabak (Mindestalter 18 Jahre)
  • 10 Liter Spirituosen, 20 Liter Zwischenerzeugnisse (z.B. Likörwein), 90 Liter Wein oder 4 Liter Wein und 110 Liter Bier (Mindestalter 18 Jahre)
  • 10 kg Kaffee
  • Eine Tankfüllung Benzin sowie ein Reservekanister von maximal 20 Litern

Zu beachten ist, dass für Helgoland, die Kanarischen Inseln sowie die britischen Kanalinseln spezifische Sondervorschriften gelten (siehe Zoll.de)

Freigrenzen und Zollbestimmungen außerhalb der EU

Beim Import von Waren aus Nicht-EU-Staaten unterscheiden sich die Zollvorschriften für die oben genannten Waren wie Tabak, Alkohol, Kaffee und Benzin sowie für sonstige Waren. Bei ersteren Waren sind pro Person folgende Freigrenzen maßgeblich:

  • 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos, 50 Zigarren oder 250 g Tabak (Mindestalter 18 Jahre)
  • 1 Liter Spirituosen oder 2 Liter Sekt bzw. Likörwein und 4 Liter Wein und 16 Liter Bier (Mindestalter 18 Jahre)
  • 500 g Kaffee oder 200 g Instant-Kaffee (Mindestalter 15 Jahre)
  • 50 g Parfüm und 0,25 Liter Eau de Toilette

Hinsichtlich sonstiger Waren gilt: Personen ab 15 Jahren dürfen bei Flugreisen Waren im Wert von bis zu 430 € für den Eigenbedarf zollfrei importieren. Unter dieser Altersgrenze liegt der Freibetrag bei 175 € pro Person. Bei einem Warenwert von bis zu 700 € wird eine pauschale Abgabe in Höhe von 17,5% erhoben. Wenn mit dem Herkunftsland ein Abkommen über Zollvergünstigungen besteht, so beträgt die Abgabe nur 15% des Warenwerts.

Über einem Warenwert von 700€ werden eine Einfuhrumsatzsteuer von 19% sowie eine von der Art der jeweiligen Ware abhängige Einfuhrabgabe erhoben. Um eine genaue Bezifferung des Warenwerts durch den Zoll zu ermöglichen, sollten Flugreisende in jedem Fall die maßgeblichen Kaufbelege aufbewahren.

Wer in einem Nicht-EU-Land Waren erwirbt, kann sich üblicherweise die dort gezahlte Mehrwertsteuer nach Rückkehr in die EU zurückerstatten lassen. Hierfür ist es unerlässlich, Kaufbelege aufzubewahren und sicherzustellen, dass diese die Mehrwertsteuer ausweisen. An vielen Flughäfen finden sich Zahlstellen, an denen Reisende nach ihrer Ankunft eine solche Erstattung vornehmen können.

Besondere Regelungen

Bei Einkäufen in Duty-Free-Shops werden weder Zollabgaben noch Mehrwert- oder Verbrauchssteuer erhoben. Allerdings sollten Flugreisende auch hier mögliche Mengenbegrenzungen für die Einfuhr der jeweiligen Produkte im Auge behalten. Sonst droht am Zoll eine unliebsame Überraschung. Auch wer Plagiate einführt, kann Probleme bekommen: Entdeckt der Zoll die Einfuhr von Plagiaten mit einem Warenwert von über 430 €, so droht ein Steuerstrafverfahren, unter Umständen auch ein Prozess mit den Inhabern der Markenrechte.

Dringend abzuraten ist von der Einfuhr von Tieren, Pflanzen und Gegenständen, welche aus bedrohten Arten hergestellt werden. Hierunter fallen Felle, Korallen, Objekte aus Elfenbein, Schmetterlinge und ähnliches. Auch beim Import von Kunstobjekten und Antiquitäten drohen massive Probleme am Zoll! Zu beachten ist auch, dass bei der Einfuhr von Bargeld eine Mengenbeschränkung von 10.000 € gilt. Höhere Summe sind auf Grund von Geldwäschevorschriften beim Zoll anzumelden.  

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