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Vorsteuerabzug bei Leistung an Unternehmer und Nichtunternehmer

Vorsteuerabzug bei Leistung an Unternehmer und Nichtunternehmer

Ein Unternehmer kann die Vorsteuer nur zur Hälfte geltend machen, wenn die Leistung nicht nur an ihn, sondern zugleich auch an seinen nichtunternehmerisch tätigen Ehegatten erbracht wird. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Unternehmer Gewerberäume pachtet und der Pachtvertrag auch auf den Namen der Ehefrau lautet.

Streitfall: Der Kläger betrieb eine Werkstatt auf einem gepachteten Gelände. Der Pachtvertrag und die Rechnungen, in denen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen war, lauteten auf den Kläger und seine Frau, die keine Unternehmerin war. Der Kläger machte die Vorsteuer in voller Höhe geltend. Das Finanzamt erkannte sie nur zur Hälfte an.

Entscheidung: Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage aus folgenden Gründen ab:

• Der Verpächter hat nicht nur eine Leistung an den Kläger, sondern auch an dessen Ehefrau erbracht – diese ist jedoch keine Unternehmerin und daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

• Entscheidend für die Frage, an wen die Leistung erbracht wird, ist der zugrundeliegende Vertrag, d. h. hier der Pachtvertrag. Danach hatten sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau einen Anspruch gegen den Verpächter. Unbeachtlich war, dass allein der Kläger das Gelände für seine Werkstatt nutzte und er allein die Pacht zahlte.

• Da der Kläger und seine Ehefrau Pächter waren, war es sachgerecht, die an sie erbrachte Verpachtung je zur Hälfte aufzuteilen. Damit stand dem Kläger nur ein hälftiger Vorsteuerabzug zu.

Hinweise der Ratzke Hill Partnerschaftsgesellschaft: Ist nur einer der Eheleute Unter-nehmer und zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, sollte nur der unternehmerisch tätige Ehegatte die dem Unternehmen dienenden Verträge abschließen. Ein Vertragsabschluss durch beide Eheleute gefährdet den vollständigen Vorsteuer-abzug.

Alternativ hätten die Eheleute eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründen können, die das Betriebsgelände pachtet und anschließend an den Kläger umsatz-steuerpflichtig weiterverpachtet. Die GbR hätte dann die Vorsteuer abziehen und die dem Kläger in Rechnung gestellte Umsatzsteuer abführen müssen, während der Kläger als alleiniger Leistungsempfänger die ihm von der GbR in Rechnung gestellte Vorsteuer in vollem Umfang hätte abziehen können.

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