Beschlagnahmen durch die Steuerfahnder: So verhält man sich richtig

| Allgemein

Bei Durchsuchungen durch die Steuerfahnder kommt es häufig zu Beschlagnahmen von beweisrelevanten Gegenständen. Davor legen die Ermittlungsbeamten regelmäßig einen Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts vor, der meist an den Durchsuchungsbeschluss gekoppelt ist. Im Beschlagnahmebeschluss muss der Richter definieren, welche Beweismittel zu beschlagnahmen sind und auf welches strafrechtlich relevante Verhalten sie sich beziehen.

Bei Durchsuchungen durch die Steuerfahnder kommt es häufig zu Beschlagnahmen von beweisrelevanten Gegenständen. Davor legen die Ermittlungsbeamten regelmäßig einen Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts vor, der meist an den Durchsuchungsbeschluss gekoppelt ist. Im Beschlagnahmebeschluss muss der Richter definieren, welche Beweismittel zu beschlagnahmen sind und auf welches strafrechtlich relevante Verhalten sie sich beziehen.

Freiwillige Herausgabe

Gibt die betroffene Person die Gegenstände freiwillig heraus, reicht eine einfache Sicherstellung nach § 94 Absatz 2 StPO aus. Dies entspricht einer amtlichen Verwahrung. Eine formelle Beschlagnahme ist nicht erforderlich. Allerdings besteht für die Betroffenen keine Verpflichtung, die Gegenstände den Steuerfahndern freiwillig auszuhändigen, weil sie nicht ihre eigene Überführung unterstützen müssen.

Rechtsanwälte raten den Tatverdächtigen dazu, statt der freiwilligen Herausgabe die Beschlagnahme zu verlangen und gegen dieselbe Widerspruch einzulegen.

Dennoch sind die Beschuldigten gut beraten, die von den Steuerfahndern geforderten Unterlagen selbst herauszusuchen, um nachteilige Zufallsfunde zu vermeiden. Dies kann die Durchsuchung entscheidend abkürzen und weitere Nachteile für den Tatverdächtigen verhindern. Trotz dieses kooperativen Verhaltens können die Beschuldigten die freiwillige Herausgabe ausdrücklich verweigern und der Beschlagnahme widersprechen.

Förmliche Beschlagnahme

Erfolgt keine freiwillige Herausgabe, müssen die Steuerfahnder die betreffenden Unterlagen als Beweismittel beschlagnahmen. In diesem Fall erfolgt eine formelle Beschlagnahme, indem die Beamten die Gegenstände förmlich sicherstellen und in den amtlichen Gewahrsam überführen. Die Steuerfahnder müssen die Gegenstände, die sie in Verwahrung nehmen, gemäß § 109 StPO exakt bezeichnen und zur Vermeidung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in anderer Form kennzeichnen.

Zulässige Beweismittel

Sie dürfen insbesondere Beweismittel wie Notizen, Rechnungen, Bankauszüge und Disketten beschlagnahmen. Auch an den Tatverdächtigen adressierte Postsendungen, die sich im Gewahrsam von Post- und Telekommunikationsunternehmen befinden, können Gegenstand der Beschlagnahme sein. Stammen solche Postsendungen nachweislich vom Beschuldigten oder sind sie für ihn gedacht, dürfen sie beschlagnahmt werden, wenn ihr Inhalt für die Untersuchung bedeutsam ist.

Tipp: Benötigt der Betroffene die beschlagnahmten oder sichergestellten Beweismittel für geschäftliche Belange, darf er regelmäßig Kopien davon anfertigen.

Beschlagnahmeverbot berücksichtigen

Nicht alle Gegenstände sind beschlagnahmefähig. Gemäß § 97 StPO gilt für diese Unterlagen ein Beschlagnahmeverbot, das heißt sie dürfen nicht beschlagnahmt werden:

  • Schriftliche Mitteilungen zwischen dem Tatverdächtigen und seinem Verteidiger, Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (= Personen, die aus beruflichen Gründen ein Recht auf Zeugnisverweigerung haben)
  • Schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und nahen Verwandten, dem Ehepartner oder Verlobten (= Personen mit Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen)

Zufallsfunde vermeiden

Tauchen bei der Durchsuchung Dokumente oder Gegenstände auf, die sich nicht dem im Beschluss angeführten strafrechtlich relevanten Verhalten zuordnen lassen, handelt es sich um Zufallsfunde. Die Steuerfahnder dürfen solche Funde einstweilig beschlagnahmen. Ein Richter kann diese Vorgehensweise in eine endgültige Beschlagnahme umwandeln. In der Praxis bemühen sich Steuerfahnder um eine gründliche Nachschau, um solche Zufallsfunde zu erhalten. Der Beschuldigte sollte daher in eigenem Interesse versuchen, durch ein kooperatives Verhalten nur die im Beschluss genannten Gegenstände herauszugeben.

Beschlagnahmeverzeichnis einfordern

Nach dem Ende der Beschlagnahme fordert der Betroffene eine Durchsuchungsbescheinigung und ein Beschlagnahmeverzeichnis (Beweismittelverzeichnis) ein, in dem alle beschlagnahmten Beweismittel vermerkt sind. Die Beschlagnahme der Unterlagen endet spätestens, sobald das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.


Kontakt

Ratzke Hill PartGmbB
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Kolpingring 18
82041 Oberhaching

Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag 08:00 - 17.00 Uhr
Freitag 8:00 - 14.30 Uhr Termine jederzeit auch außerhalb unserer Öffnungszeiten.

Telefon: 089/62816960

E-Mail

Kontaktieren Sie uns!