Als kompetente Steuerberater bieten wir Ihnen hierfür eine faire und ideale Lösung an:
Der deutsche Rechtsdschungel macht es Steuerpflichtigen immer schwerer, alle Steuern korrekt abzuführen. In vielen Fällen kommt es ungewollt zu einer Steuerhinterziehung, schlichtweg aus Unwissenheit oder infolge einer falschen Beratung. Leider schützt auch Unwissenheit nicht vor Strafe. Die Selbstanzeige ist dann manchmal der letzte Ausweg, um einer harten Bestrafung wegen einer Steuerhinterziehung zu entgehen.
Grundsätzlich kann jede Privatperson die Selbstanzeige selbst abgeben. Hierfür ist keine spezielle Form vorgeschrieben, sodass sie sogar mündlich möglich wäre. Aber Vorsicht: Hier lauern zahlreiche Gefahren. Schon der kleinste Fehler kann verheerende Folgen nach sich ziehen und die Strafbefreiung gefährden. Die Abgabe einer standardisierten Selbstanzeige anhand von Formularen oder Mustererklärungen aus dem Internet ist spätestens seit der Verschärfung der Regelungen zur Selbstanzeige zum 1. Januar 2015 nicht mehr empfehlenswert – unter Umständen verbauen Sie sich damit Ihre Chancen auf Straffreiheit oder verschlimmern Ihre Situation zusätzlich.Falls Sie in einen Fall von Steuerhinterziehung verwickelt sind, rufen Sie uns am besten sofort an. Wir beraten Sie umfassend und unterstützen Sie dabei, alle erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen und Ihre Selbstanzeige zu erstellen.
Unser gemeinsames Ziel ist, Ihre Selbstanzeige so schnell wie möglich vorzubereiten, ehe die Finanzbehörden auf Ihre Vergehen aufmerksam werden. Stellen Sie sich auf diese Schritte ein:
Dipl.-Betriebswirt / Steuerberater / Wirtschaftsprüfer in München
Registriert in der KfW-Beraterbörse
Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer
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Eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung stellt einen folgenschweren Einschnitt im Leben eines Steuerpflichtigen dar.
So sollte dieser Schritt vorab gründlich durchdacht und in jedem Falle die Expertise eines versierten Steuerberaters in Anspruch genommen werden. Zwar haben sich in den letzten Jahren das Bewusstsein und das Wissen der breiten Öffentlichkeit zu diesem Thema erheblich erweitert, nicht zuletzt unter dem Eindruck prominenter Fälle wie Uli Hoeneß und Alice Schwarzer. Gleichwohl bleibt die Materie, auch in Folge der zum 1. Januar 2015 geänderten Gesetzeslage, derart komplex, dass der Steuerpflichtige die Selbstanzeige keinesfalls selbst erledigen sollte.
Der vorliegende Ratgeber kann und soll somit nicht die Dienste eines Steuerberaters ersetzen. Vielmehr soll es dem Steuerpflichtigen dabei helfen zu entscheiden, ob eine Selbstanzeige grundsätzlich sinnvoll ist und ihm die wichtigsten Fragen beantworten, die bei Erstattung der Anzeige gemäß der aktuell geltenden Rechtslage zu beachten sind.
Ihr Torsten Ratzke
Hat ein Steuerpflichtiger den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen oder pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlassen und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, liegt eine Steuerstraftat oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vor und es ist zu überlegen, eine Selbstanzeige abzugeben.
Diese zieht jedoch umfangreiche und für den Einzelnen mitunter äußerst unangenehme Ermittlungen sowie weitere zivil- und disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich. Gelangt man dennoch zu dem Ergebnis, dass die Vorteile einer Selbstanzeige die genannten Nachteile überwiegen, so ist zudem zu prüfen, ob der Steuerpflichtige über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die voraussichtlichen Nachzahlungsbeträge inklusive der fälligen Zinsen - in der Regel 6 % p.a. - leisten zu können. Nur dann tritt nämlich die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige ein.
Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist nur in Fällen von vorsätzlicher Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 AO möglich. Dies bedeutet, dass andere Steuerstraftaten, wie Steuerhehlerei (§ 374 AO), Begünstigung (§ 369 Abs. 1 Nr. 4 AO), Bannbruch (§ 372 AO) oder Schmuggel (§ 373 AO) von dieser Regelung nicht erfasst sind.
Die Selbstanzeige führt zur Straffreiheit bezüglich der Steuerhinterziehung – und nur bezüglich der Steuerhinterziehung!
Die in ihrem Zusammenhang begangenen Tatbestände von Ordnungswidrigkeiten - wie beispielsweise Steuergefährdung - bleiben weiter bestehen. Ob Straffreiheit eintritt, hängt dann im Wesentlichen vom Ermessen der Finanzbehörden ab.
Begeht der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit der Steuerhinterziehung Straftaten wie Urkundenfälschung, Betrug oder Geldwäsche, so bleibt er auch nach Erstattung der Selbstanzeige strafbar. An dieser Stelle ist nochmals eindringlich darauf hinzuweisen, dass die Selbstanzeige nicht vor weiteren disziplinar- und berufsrechtlichen Konsequenzen schützt.
Der Steuerpflichtige hat bei der strafbefreienden Selbstanzeige zwei wesentliche Pflichten zu beachten: Er hat eine vollständige Berichtigungserklärung für alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens jedoch für die letzten zehn Kalenderjahre, abzugeben. Ist die Steuerverkürzung bereits eingetreten oder sind bereits Steuervorteile erlangt worden, so hat der Anzeigende die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb einer festzusetzenden Frist nachzuzahlen.
Neben diesen beiden positiven Voraussetzungen an die Wirksamkeit der Selbstanzeige bestehen auch einige negative Voraussetzungen in Form von Sperrgründen. Diese dürfen nicht erfüllt sein, da ansonsten die Straffreiheit zu Gunsten des Steuerpflichtigen nicht mehr eintritt:
Da die Selbstanzeige einen persönlichen Strafaufhebungsgrund darstellt, erlangt derjenige Straffreiheit, der als Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung die Anzeige persönlich erstattet.
Die Selbstanzeige ist bei der für die entsprechende Veranlagung örtlich und sachlich zuständigen Finanzbehörde abzugeben.
Grundsätzlich ist die Abgabe der Selbstanzeige formlos möglich. Sie kann daher in schriftlicher, mündlicher, fernmündlicher oder elektronischer Form erfolgen.
Der Steuerpflichtige muss lediglich eine Erklärung abgeben, in welcher die bisherigen falschen oder unvollständigen Angaben korrigiert werden. Dabei muss er nicht die richtige Steuer berechnen.
Aus Gründen der Beweisbarkeit ist aber in jedem Fall die Schriftform und idealerweise auch die persönliche Übergabe der Selbstanzeige zu wählen. Die Bezeichnung des Dokuments als Selbstanzeige ist nicht erforderlich und sollte – wie auch die bloße Erwähnung des Begriffs oder gar die Ablegung eines Geständnisses – unterlassen werden.
Das Vorliegen eines Sperrgrundes nach § 371 Abs.2 AO verhindert die Wirksamkeit der Selbstanzeige und somit die Straffreiheit für den Steuerpflichtigen bei Steuerhinterziehung.
Gibt ein Steuerpflichtiger eine Selbstanzeige ab, die dann auf Grund eines Sperrgrundes scheitert, so wird dies nur im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigt.
Vor der Entscheidung für oder gegen eine Anzeige ist daher gründlich zu prüfen, ob einer der vom Gesetzgeber definierten Ausschlussgründe vorliegt. Da sich durch die seit dem 1. Januar 2015 geltenden neuen gesetzlichen Regelungen gerade auf diesem Gebiet erhebliche Veränderungen ergeben haben, ist die Expertise eines erfahrenen Steuerberaters hier unabdingbar. Die folgenden Abschnitte sollen Inhalt und Reichweite der aktuell geregelten Sperrgründe näher erläutern.
Ist dem Täter, seinem Vertreter oder einem durch die Tat Begünstigten eine Prüfungsanordnung gemäß § 196 AO schriftlich bekannt gegeben worden, so ist eine strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen.
Die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens erfolgt durch die Finanzbehörden, die Staatsanwaltschaft, den Strafrichter oder die Polizeibehörden des Bundes und der Länder. Als eingeleitet gilt das Verfahren mit der ersten Maßnahme, welche erkennbar zur Ermittlung gegen einen Beschuldigten wegen einer Steuerstraftat gilt. Als Bekanntgabe wird die amtliche Mitteilung der Einleitung bezeichnet, die keiner Form bedarf und somit auch mündlich erfolgen kann. Empfänger der Bekanntgabe sind der Täter, die an der Tat Beteiligten sowie ihre Vertreter.
Der Umfang des Sperrgrundes erstreckt sich auf die einzelne, in der Bekanntgabe mitgeteilte Tat. Endet das Verfahren ohne Ergebnis, so lebt die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige wieder auf.
Erscheint ein Amtsträger einer Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit, so liegt ebenfalls ein Sperrgrund vor. Der Amtsträger muss körperlich erschienen sein und den Willen haben, eine Prüfung vorzunehmen.
Die Reichweite des Sperrgrunds erstreckt sich auf den zeitlichen und sachlichen Umfang der steuerlichen Prüfung.
Der wesentliche Unterschied zwischen diesem Sperrgrund und dem Erscheinen des Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung besteht im zeitlichen und sachlichen Umfang der Sperre.
Im Falle einer Ermittlung wegen einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit ist die Sperrwirkung nicht auf den Umfang der Prüfung zeitlich und sachlich begrenzt, sondern erstreckt sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) auf alle Taten, die mit dem Gegenstand der Ermittlungen in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.
Seit dem 1. Januar 2015 ist eine Selbstanzeige auch dann nicht mehr möglich, wenn ein Amtsträger einer Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer- Nachschau oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist. Hierbei hat er sich als Amtsträger auszuweisen.
Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist somit während des Zeitraums, in dem der Amtsträger zur Nachschau erschienen ist, nicht möglich. Falls die Nachschau zu keinen Ergebnissen führt, entfällt der Sperrgrund mit Beendigung der Nachschau.
Für das Vorliegen dieses Sperrgrunds ist nicht nur die Entdeckung selbst erforderlich. Vielmehr muss der Täter von der Entdeckung wissen oder aber bei verständiger Würdigung der Sachlage mit ihr rechnen. Somit sind vom Gesetzgeber hier eine objektive und eine subjektive Komponente vorgesehen. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH werden die Anforderungen an die subjektive Komponente jedoch bewusst niedrig angesetzt, so dass diese im Grundsatz nahezu immer als gegeben betrachtet werden kann. In objektiver Hinsicht gilt die Tat in jedem Fall dann als entdeckt, wenn der Amtsträger einer Behörde zumindest einen Teil der Tatgeschehens oder der Tatfolgen wahrgenommen hat. Laut BGH ist auch die Kenntnis von konkreten Anhaltspunkten des objektiven Tatbestands ausreichend, um eine Entdeckung anzunehmen. Ob zusätzlich zur Tat auch der Täter selbst bereits entdeckt ist, ist zunächst unerheblich. Unter Umständen kann selbst eine Privatperson Entdecker der Tat sein.
Betroffen vom Umfang der Sperre sind die entdeckte Tat sowie der Täter und der Tatteilnehmer, der die Entdeckung erkannte oder mit ihr bei verständiger Würdigung der Sachlage rechnen musste.
Zuschlag 10%
Zuschlag 15%
Zuschlag 20%
Nach § 371 Abs. 1 AO hat der Steuerpflichtige in der Selbstanzeige unrichtige Angaben zu berichtigen, unvollständige Angaben zu ergänzen und unterlassene Angaben nachzuholen.
Betroffen hiervon sind alle Steuerstraftaten einer Steuerart während der letzten zehn Kalenderjahre. Der Steuerpflichtige muss vollständige und wahrheitsgemäße Angaben über die Besteuerungsgrundlagen machen, so dass das zuständige Finanzamt ohne weitere Nachforschungen die Steuern richtig festsetzen kann. Somit müssen in der Selbstanzeige die Besteuerungsgrundlagen aufgeschlüsselt nach Einkunftsart und Veranlagungszeitraum dargelegt werden. Die Pflicht zur vollständigen Richtigstellung beschränkt sich allerdings nicht nur auf den Steuerpflichtigen selbst. War der Steuerpflichtige an Verkürzungshandlungen Dritter beteiligt und betreffen diese die gleiche Steuerart wie die Verkürzungshandlungen des Steuerpflichtigen, so muss die Selbstanzeige auch eine vollständige Richtigstellung dieser Handlungen beinhalten.
Wesentlicher Zweck der Selbstanzeige ist es, dem Fiskus bislang vorenthaltene Geldmittel zu erschließen.
Folglich ist die Nachzahlung der hinterzogenen Steuern zuzüglich Zinsen in Höhe von 6% des Steuerbetrags und möglicher Zuschläge innerhalb der festgesetzten Frist eine wesentliche Voraussetzung zur Erlangung der Straffreiheit.
Verpflichtet zur Nachzahlung ist nicht nur der Täter, sondern auch der an der Tat Beteiligte, sofern er Steuern zu seinen Gunsten hinterzogen und dadurch einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat. Falls mehrere Beteiligte die Steuerverkürzung begangen haben, so haften sie nach §§ 71, 44 AO gesamtschuldnerisch. Die Nachzahlung muss jedoch nicht durch den Verpflichteten selbst, sondern kann auch durch Dritte erfolgen.
Die Frist wird vom zuständigen Strafsachen- Finanzamt nach Ermessen festgesetzt. Sie ist grundsätzlich so zu bemessen, dass dem Steuerpflichtigen die Aufbringung des Geldbetrags ermöglicht wird. Angemessen nach § 371 Abs. 3 AO und auch in der Praxis üblich ist eine Frist von vier bis sechs Monaten. Bei finanziell angespannten Verhältnissen des Steuerpflichtigen ist grundsätzlich auch die Beantragung von Ratenzahlung, Stundung oder Fristverlängerung möglich.
In der Novellierung der Vorschriften zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung hat der Gesetzgeber keineswegs nur kosmetische Veränderungen vorgenommen. Die Neuerungen umfassenden im Wesentlichen folgende Punkte:
Die folgende Checkliste stellt die wesentlichen, praxisorientierten Fragen zusammen, die Sie sich im Zusammenhang mit einer möglichen Selbstanzeige stellen sollten. Dies soll Ihnen und Ihrem Steuerberater die Entscheidung für oder gegen eine Selbstanzeige ermöglichen und zudem helfen, etwaige Probleme und Fallstricke frühzeitig zu erkennen und so weit wie möglich zu umgehen.
Sie haben noch weitere Fragen oder benötigen Beratung bei einer Selbstanzeige oder im Steuerstrafrecht? Dann kontaktieren Sie uns noch heute und wir vereinbaren zeitnah einen Termin mit Ihnen. In dringenden Fällen sind wir auch am Wochenende für Sie erreichbar.
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