Gesellschafterdarlehen wirken auf den ersten Blick unkompliziert – doch fehlende Verträge oder eine unpassende Verzinsung können schnell zu steuerlichen Stolperfallen führen. Dieser Artikel zeigt, warum marktübliche Zinsen und klare schriftliche Vereinbarungen unverzichtbar sind und welche steuerlichen Konsequenzen ohne sie drohen.
Wie wirkt sich ein Nießbrauch steuerlich aus – und warum lässt sich sein Wert nicht immer vollständig abziehen? Wer Immobilien mit Nießbrauchsvorbehalt verschenkt, erwartet oft eine steuerliche Entlastung. Doch bei teilweiser Steuerfreiheit – etwa nach § 13d ErbStG – greift eine wichtige Einschränkung. Erfahren Sie in diesem Artikel, wie der Kapitalwert des Nießbrauchs tatsächlich behandelt wird und was das für die Steuerlast bedeutet.
Was tun, wenn die Erbschaftsteuer nur durch den Verkauf einer geerbten Immobilie gezahlt werden kann? Der Blogbeitrag erklärt, wann eine zinslose Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG möglich ist, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie die Finanzverwaltung die Regelung auslegt – inklusive Tipps zur Antragstellung und rechtlichen Einordnung.
Ob Kinder, Ehepartner oder entferntere Verwandte – wer im Todesfall wie viel erbt, regelt das Gesetz genau. Unser neuer Beitrag bringt Licht ins Dunkel der Erbordnungen, zeigt, wann der Staat erbt und welche Besonderheiten bei Ehegatten oder Adoption gelten. Jetzt verständlich nachlesen und rechtzeitig vorsorgen!
Wussten Sie, dass Sie durch die Übernahme der Schenkungssteuer als Schenkerin oder Schenker nicht nur mehr Vermögen übertragen, sondern auch die Steuerlast insgesamt optimieren können? In unserem neuen Beitrag zeigen wir anhand konkreter Rechenbeispiele, wie sich dieser clevere Schachzug auszahlt – und wie Sie dabei sogar Steuerprogression vermeiden.
Seit dem 1. Januar 2024 ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) offiziell rechtsfähig – mit weitreichenden Folgen für Unternehmen. Wer Grundstücke erwerben oder Anteile halten will, muss sich ins neue Gesellschaftsregister eintragen und firmiert dann als eGbR. Was das MoPeG sonst noch ändert und welche Pflichten jetzt bestehen, lesen Sie hier.
Wer Immobilien an die nächste Generation übertragen möchte, steht oft vor einer hohen steuerlichen Belastung. Doch mit der richtigen Gestaltung lässt sich die Schenkungssteuer erheblich reduzieren. Der Bruttonießbrauch ist eine bewährte Methode, um den steuerlichen Wert einer Schenkung zu senken, während der Schenker weiterhin von den Mieteinnahmen profitiert. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie der Nießbrauch funktioniert, wie der Wert berechnet wird und welche Vorteile ein Verkehrswertgutachten bieten kann. Lesen Sie, wie Sie Ihr Vermögen steueroptimiert weitergeben!
Wer Immobilien an die nächste Generation übertragen möchte, steht oft vor einer hohen steuerlichen Belastung. Doch mit der richtigen Gestaltung lässt sich die Schenkungssteuer erheblich reduzieren. Der Bruttonießbrauch ist eine bewährte Methode, um den steuerlichen Wert einer Schenkung zu senken, während der Schenker weiterhin von den Mieteinnahmen profitiert. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie der Nießbrauch funktioniert, wie der Wert berechnet wird und welche Vorteile ein Verkehrswertgutachten bieten kann. Lesen Sie, wie Sie Ihr Vermögen steueroptimiert weitergeben!
Die Verwendung eines Nießbrauchs zur steuerlichen Optimierung der vorweggenommenen Erbfolge (Schenkung) ist weit verbreitet. Der Nießbrauch hat in der Regel die Funktion, den steuerlichen Wert einer Schenkung zu verringern. Dies ergibt sich daraus, dass der Wert des verschenkten Vermögens um den Wert des Nießbrauchs gekürzt werden darf.
Die Steuerpflichtige A ist Eigentümerin einer vermieteten Immobilie in Deutschland. Der Wert der Immobilie beträgt EUR 600.000. Sie möchte diese Immobilie möglichst ohne Abzug von Schenkungssteuer an ihren einzigen Sohn B noch zu Lebzeiten übertragen und benötigt gleichzeitig die Mieteinnahmen aus der Immobilie zur Zahlung ihrer Lebenshaltungskosten.
A schenkt ihre Immobilie, belastet um einen lebenslänglichen Nießbrauch zu ihren eigenen Gunsten (sog. Vorbehaltsnießbrauch) an B. Das bedeutet, dass B Eigentümer der Immobilie wird. Im Erbfall, also dem Tod der B, befindet sich die Immobilie nicht mehr in der Erbmasse und muss demzufolge auch nicht mehr versteuert (Erbschaftsteuer) werden. Aufgrund des Nießbrauchs erhält A auf Lebenszeit weiterhin die Mieteinnahmen zur ihrer freien Verwendung ausbezahlt.
Liegt der Wert des Nießbrauchs bei EUR 200.000, beträgt der Wert der Schenkung für steuerliche Zwecke EUR 400.000 (Immobilienwert EUR 600.000 abzüglich des Wertes des Nießbrauchs von EUR 200.000). Da der steuerliche Freibetrag für B EUR 400.000 beträgt, muss er keine Schenkungssteuer bezahlen.
Der Wert des Nießbrauchs wird nach § 14 ErbStG als sog. Kapitalwert berechnet. Dieser wird ermittelt, indem die jährliche Miete (Jahresbetrag) mit einem Vervielfältiger multipliziert wird, der die statistische Lebenserwartung der Schenkerin A abbildet. Dieser Vervielfältiger wird einer gesetzlich bestimmten Tabelle entnommen, so dass bei der Berechnung des Kapitalwertes keine Spielräume bestehen.
Sollte die Schenkerin innerhalb kurzer Zeit nach der Schenkung versterben, sieht das Gesetz eine nachträgliche Kürzung des Kapitalwertes des Nießbrauchs auf die tatsächliche Zeit zwischen Schenkung und Tod der Schenkung vor. Dies führt in den meisten Fällen zu einer bedeutenden Kürzung des Nießbrauchs und – im schlimmsten Fall – zu einer nachträglichen Steuerfestsetzung von Schenkungssteuer.
Abweichend hiervon kann der Wert des Nießbrauchs auch durch ein Verkehrswertgutachten festgestellt werden. Dies hat in der Regel zwei Vorteile:
Der sich gemäß Gutachten ergebende Wert kann nicht mehr nachträglich gekürzt werden, wenn die Schenkerin kurz nach der Schenkung verstirbt. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut.
Bei der Bewertung des Nießbrauchs können zusätzliche Faktoren berücksichtigt werden, die Einfluss auf den Wert des Nießbrauches haben. Dies gilt insbesondere, wenn im Nießbrauch vereinbart wird, dass der Beschenkte B die laufenden Kosten für die geschenkte Immobilie trägt, auch wenn diese den gewöhnlichen Umfang der Instandhaltung überschreiten. Diese Kostenverteilung sorgt dafür, dass der Wert des Nießbrauchs steigt. In der Praxis zeigt sich, dass hierdurch ein Bewertungsaufschlag von bis zu 25% erreicht werden kann. Dies schafft zusätzlichen Spielraum für die steuerfreie Übertragung von Vermögen, der bei der standartmäßigen Bewertung mit dem gesetzlichen Vervielfältiger ansonsten verloren geht.
Sie interessieren sich für weitere Informationen rund um den Bruttonießbrauch oder möchten weiter Informationen zum Thema Schenkung? Dann kontaktieren Sie uns gerne für eine individuelle Beratung!
In diesem Blogartikel erfahren Sie, wie der Nießbrauch am Wertpapierdepot genutzt werden kann, um die Erbschafts- und Schenkungssteuer zu reduzieren. Erfahren Sie, welche Vorteile sich durch eine Schenkung unter Vorbehaltsnießbrauch ergeben und wie diese steuerlich zu behandeln sind. Der Artikel beleuchtet zudem die Umsetzung und die damit verbundenen Kosten.
In diesem Blogartikel erfahren Sie, wie der Nießbrauch am Wertpapierdepot genutzt werden kann, um die Erbschafts- und Schenkungssteuer zu reduzieren. Erfahren Sie, welche Vorteile sich durch eine Schenkung unter Vorbehaltsnießbrauch ergeben und wie diese steuerlich zu behandeln sind. Der Artikel beleuchtet zudem die Umsetzung und die damit verbundenen Kosten.
Befindet sich im Nachlass eines Erblassers ein Wertpapierdepot, unterliegt dieses im Erbfall der Erbschaftsteuer. Diese wird auf Grundlage des Verkehrswerts des Depots zum Zeitpunkt des Todesfalls ermittelt. Soweit der Verkehrswert die ggf. vorhandenen Freibeträge übersteigt, fällt Erbschaftssteuer an.
Schenkt der Erblasser sein Wertpapierdepot seinem zukünftigen Erben und vereinbaren beide gleichzeitig einen Nießbrauch zugunsten des Erblassers, hat dies im Wesentlichen folgende Auswirkung:
Der Erblasser kommt bis zu seinem Tod weiterhin in den Genuss der Erträge des Wertpapierdepots (z. B. Zinsen oder Dividenden).
Wie bisher versteuert der Erblasser diese Erträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 21 EStG). Hierbei ist zu beachten, dass die durch das Wertpapierdepot erzielten Erträge in der Regel der Kapitalertragsteuer (25 %) unterliegen. Diese kann der Erblasser auf die vorgenannte Ertragssteuer anrechnen. In der Praxis ergeben sich hieraus ggf. Probleme. Aufgrund der Übertragung des Depots auf den zukünftigen Erben kann es sein, dass die depotführende Bank die Steuerbescheinigung über die anrechenbare Kapitalertragsteuer auf den Erben ausstellt – und nicht weiterhin auf den Erblasser. Kann dies mit der Bank nicht entsprechend geklärt werden, bietet sich eine Übertragung des Depots auf eine vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft (KG) an. Inhaber des Kommanditanteils wird der zukünftige Erbe (mittelbare Schenkung). Der Nießbrauch zugunsten des Erblassers wird nun an den Kommanditanteilen bestellt. Die nachfolgend dargestellten schenkungssteuerlichen Folgen gelten in diesem Fall weitestgehend entsprechend.
Die Schenkung des Wertpapierdepots unterliegt grundsätzlich der Schenkungssteuer. Zur Berechnung der Steuer wird der Verkehrswert des Wertpapierdepots zum Schenkungszeitpunkt herangezogen. Hiervon darf jedoch der Wert des Nießbrauchs (sog. Kapitalwert) abgezogen werden. Dieser ermittelt sich aus der Multiplikation der zu erwartenden Erträge pro Jahr (meist durchschnittlicher Ertrag der letzten 3 bis 5 Jahre) mit dem sog. Vervielfältiger. Je jünger der Erblasser ist, desto höher ist dieser Vervielfältiger. Anders als im eingangs beschriebenen Erbfall unterliegt also nur die Differenz aus dem Verkehrswert des Wertpapierportfolios und dem Kapitalwert des Nießbrauchs der Steuer. Hierdurch werden die bei der Schenkung bestehenden Freibeträge geschont und es kann im Ergebnis mehr Vermögen steuerfrei übertragen werden. Verstirbt der Erblasser, erlischt der Nießbrauch ersatzlos. Der Erbe kann nun uneingeschränkt auf das Wertpapierportfolio zugreifen und die zukünftigen Erträge vereinnahmen. Dieser Vorgang unterliegt nicht der Erbschaftsteuer.
Benötigt wird – neben der Schenkung des Wertpapierdepots an den Erben – ein Nießbrauchvertrag, der den Schenker begünstigt. Diesen Vertrag können Schenker und Beschenkter ohne Einschaltung eines Notars abschließen. Dies ist für die steuerliche Anerkennung durch das Finanzamt nicht erforderlich.
Die beschriebene positive Auswirkung des Nießbrauchs kann nicht nur bei Wertpapierdepots genutzt werden. Der Nießbrauch kommt mit ähnlicher Wirkung häufig bei Immobilien und Gesellschaftsanteilen zum Einsatz. Aber auch andere Vermögensgegenstände sind hierfür grundsätzlich geeignet, vorausgesetzt, sie werfen nachhaltig Erträge ab.
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Schenker (w) |
Schenker (m) |
||
| Verkehrswert des Depots | 1.000.000 | 1.000.000 | 1.000.000 |
| durchschnittliche Verzinsung | 3% | ||
| durchschnittlicher Jahresertrag | 30.000 | ||
| Alter des Schenkers | 50 Jahre | ||
| Verwandtschaftsverhältnis | Eltern/Kind | ||
| Kapitalwert des Nießbrauchs | -471.120 | -448.290 | |
| Freibetrag | 400.000 | -400.000 | -400.000 |
| zu versteuernder Wert bei Schenkung mit Nießbrauch | 128.880 | 151.710 | |
| Schenkungssteuer (11%) | 14.177 | 16.688 | |
| zu versteuernder Wert im Erbfall ohne Nießbrauch nach Abzug Freibetrag | 600.000 | 600.000 | |
| Erbschaftssteuer ohne Nießbrauch (15%) | 90.000 | 90.000 | |
| Vorteil | 75.823 | 73.312 |
Sie interessieren sich für weitere Informationen rund um den Nießbrauch am Wertpapierdepot oder möchten erfahren, wie Sie Ihre Erbschaft oder Schenkung optimal regeln können? Dann kontaktieren Sie uns gerne für eine individuelle Beratung!
Das Verfassen eines Testaments ist von großer Bedeutung, doch viele schieben die Regelung ihres letzten Willens auf die lange Bank. Dabei ist eine frühzeitige Auseinandersetzung mit dem eigenen Vermögen aus erb- und steuerrechtlicher Sicht unerlässlich.
Viele Ehepartner haben den Wunsch, im Todesfall den jeweils anderen Partner als Alleinerben einzusetzen und nach dem Ableben des zuletzt verstorbenen Ehepartners die Kinder erben zu lassen. Sie entscheiden sich daher für das sogenannte Berliner Testament. Dabei wird der überlebende Ehepartner im Todesfall des anderen Partners zum Alleinerben und die gemeinsamen Kinder zum Schlusserben bestimmt. Eine Alternative, die die Nachteile des Berliner Testaments ausmerzt, ist das sogenannte Supervermächtnis.
Erfahren Sie, wie Sie Ihre Kapitaleinkünfte und Vermietungseinkünfte optimal versteuern können. Der gesonderte Steuertarif nach § 32d EStG bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Steuerlast zu senken und Ihre finanzielle Situation zu optimieren. In diesem Blogbeitrag zeigen wir Ihnen, wie Sie diesen Steuertarif nutzen können, um Ihre Steuern zu reduzieren und Ihre Ersparnisse zu maximieren.
Erfahren Sie, wie ein gemeinsames Testament die Vorstellungen von Ehegatten über den Nachlass umsetzen kann und welche rechtlichen Aspekte dabei zu beachten sind. Ein aktuelles Gerichtsurteil zeigt, warum eine gute Beratung unerlässlich ist.
Ein im Nachlass befindliches Familienheim kann von der Erbschaftsteuer befreit sein. Das Finanzamt gewährt eine Erbschaftsteuerbefreiung allerdings nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 13 ErbStG erfüllt sind. Zudem kann diese Befreiung lediglich einmal im Anspruch genommen werden und nicht für mehrere geerbte Wohnimmobilien gleichzeitig gelten.
Im Zusammenhang mit digitalen Belegen taucht der Begriff der revisionssicheren Archivierung auf. Demnach müssen elektronische Archivsysteme die Voraussetzungen der GoBs erfüllen, ordnungsgemäß bedient werden und die aufbewahrungspflichtigen Daten unveränderbar und verfälschungssicher archivieren.
Eigentlich existiert der Verbrechenstatbestand der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung seit mehr als zehn Jahren nicht mehr. Allerdings sieht der Gesetzgeber bei einer besonders schweren Steuerhinterziehung erhöhte Strafen vor, die jene einer „normalen“ Steuerhinterziehung erheblich übertreffen.
Vermögen zu erben begründet einige Pflichten. So müssen Erben dem Finanzamt die Erbschaft anzeigen und die darauf entfallende Steuer entrichten. Andernfalls droht eine Strafe wegen Steuerhinterziehung. Von den Erben ist daher einiges zu beachten, um den Tatbestand der Erbschaftsteuerhinterziehung nicht zu erfüllen.
Die verdeckte Einlage kann sich steuerlich auf die Gesellschaft auswirken. Eine verdeckte Einlage ist gegeben, wenn ein Gesellschafter oder eine Person, die ihm nahe steht, der Kapitalgesellschaft einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung im Gesellschaftsverhältnis ihren Grund hat. Dieser Vermögensanteil kann sich aus einer Erhöhung der Aktiva, einer Verringerung der Passiva oder einem unentgeltlichen Erwerb eines Firmenwertes ergeben.
Die Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Steuerverkürzung wird milder geahndet als die Straftat der Steuerhinterziehung. Steuerpflichtige müssen jedenfalls mit Sorgfalt handeln, um einer Geldbuße zu entgehen.
Die Verjährung von Steuerschulden ist eine komplexe Materie. Wie lange das Finanzamt rückwirkend prüfen darf, hängt von der Festsetzungsfrist ab, die im jeweiligen Fall gilt.
Die Steuerfahndung hat im Jahr 2020 in Deutschland in mehr als 34.000 Fällen die Ermittlungen abgeschlossen und damit dem Staat Steuermehreinnahmen von knapp 3,29 Milliarden Euro ermöglicht. Zu welchen Handlungen sind die Beamten der Steuerfahndung berechtigt und in welchen Fällen werden sie tätig?
Ratzke Hill PartGmbB
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