Angeschwärzt wegen Steuerhinterziehung: Wie geht das Finanzamt mit Anzeigen Dritter um?

Manchmal schwärzen dritte Personen wie zum Beispiel der unliebsame Nachbar den vermeintlichen Steuerhinterzieher beim Finanzamt an. Solche anonymen oder namentlichen Anzeigen Dritter können der Steuerfahndung wichtige Erkenntnisse bringen. Meist stammen diese Meldungen von Personen, die mit dem Steuersünder Streitigkeiten und Konflikte austragen. Dies können beispielsweise Ex-Partner, ehemalige Geliebte, gekündigte Arbeitnehmer, gekränkte Kollegen und verärgerte Kunden, aber auch Familienangehörige, frühere Freunde oder der Nachbar sein.

Finanzverwaltung leitet Ermittlungen ein

Liegt eine Anzeige vor, die genügend Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat benennt, muss die Finanzverwaltung dieser Meldung nachgehen. Das bedeutet, dass die Steuerbehörde die Ermittlungen aufnimmt, ohne die Öffentlichkeit davon zu unterrichten. Die Ermittlungsergebnisse unterliegen dem Steuergeheimnis. Demnach erhält die Person, die den vermeintlichen Steuersünder angezeigt hat, keinerlei Auskünfte.

Mindestangaben in Anzeigen wegen Steuerhinterziehung

Das Finanzamt geht nur jenen Anzeigen wegen Steuerhinterziehung nach, die schlüssig formuliert sind, wahre Angaben und konkrete Informationen beinhalten. Der Anzeigeerstatter muss in der Meldung Details anführen, die sich nachprüfen lassen. Damit das Finanzamt eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung weiterverfolgen kann, sollte die Meldung zumindest diese Angaben aufweisen:

  • Daten zur Person des vermeintlichen Steuersünders (Frage nach dem Wer?): Für die Finanzverwaltung muss erkennbar sein, wem die Steuerhinterziehung angelastet wird. Der Anzeigeerstatter gibt den Namen des Unternehmens oder der Privatperson, die vermeintlich Steuern hinterzogen hat, mit der Anschrift bekannt.
  • Sachverhalt der Steuerhinterziehung (Was?): In der Anzeige sollten die Fakten zur Steuerhinterziehung möglichst genau beschrieben sein. Der Sachverhalt kann sich beispielsweise auf Schwarzarbeit, falsche Rechnungen oder nicht angemeldete Mitarbeiter in einem Familienunternehmen beziehen.
  • Zeitraum der Steuerstraftat (Wann?): Das Finanzamt sollte erfahren, in welchem Zeitraum der Verdächtige Steuern hinterzogen hat.
  • Zeugen und Unterlagen: Der Anzeigeerstatter sollte Zeugen und Unterlagen anführen, die für die Ermittlung der Steuerhinterziehung relevant sind. Im Idealfall gibt er seine eigenen Kontaktdaten an, um dem Finanzamt eine Kontaktierung wegen Rückfragen zu ermöglichen.

Anonyme versus namentliche Anzeigen

Das Finanzamt verfolgt auch anonyme Anzeigen, sofern sie die erforderlichen Mindestangaben enthalten. Namentliche Meldungen sind für die Finanzbehörde jedoch wertvoller, weil sie Rückfragen an den Informanten zulassen.

Ist eine Meldung nicht schlüssig und enthält sie zu wenige Informationen über die vermeintliche Steuerhinterziehung, kann das Finanzamt die Anzeige nicht weiterverfolgen. Behauptet der Anzeigeerstatter lediglich, dass jemand Steuern hinterzogen hat, ohne genaue Anhaltspunkte zu machen, scheidet eine weitere Ermittlung aus.

Spricht der Dritte in der Anzeige gegenüber einer anderen Person einen falschen Verdacht wegen Steuerhinterziehung aus oder täuscht er eine solche vor, verübt er selbst eine Straftat.


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