In Zeiten einer immer engeren globalen Verflechtung von Waren- und Kapitalströmen und der gestiegenen internationalen Mobilität muss sich auch das Erbschaftssteuerrecht in immer größerem Umfang mit internationalen Fragestellungen auseinandersetzen. Auf Grund ihrer Häufigkeit und ihres mitunter beträchtlichen Volumens ist insbesondere die Frage, wie Auslandsvermögen im Erbschaftssteuerrecht behandelt wird, von erheblicher Praxisrelevanz.
In Zeiten einer immer engeren globalen Verflechtung von Waren- und Kapitalströmen und der gestiegenen internationalen Mobilität muss sich auch das Erbschaftssteuerrecht in immer größerem Umfang mit internationalen Fragestellungen auseinandersetzen. Auf Grund ihrer Häufigkeit und ihres mitunter beträchtlichen Volumens ist insbesondere die Frage, wie Auslandsvermögen im Erbschaftssteuerrecht behandelt wird, von erheblicher Praxisrelevanz. Klassische Anwendungsfälle sind beispielsweise eine ausländische Ferienimmobilie oder eine ausländische Kapitalanlage. Der vorliegende Beitrag soll einen kompakten Überblick über die Behandlung von Auslandsvermögen im Falle einer Erbschaft liefern. Insbesondere soll es um die Beantwortung der folgenden, typischen Fragestellungen gehen:
Wer in Deutschland uneingeschränkt der Steuerpflicht unterliegt, muss sich beim Vermögenserwerb auch das Auslandsvermögen anrechnen lassen. Wichtig ist, dass bei der Übertragung von Vermögen, wie beispielsweise im Rahmen einer Erbschaft oder einer Schenkung, nicht nur der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort einer der beteiligten Parteien berücksichtigt werden. Vielmehr wird sowohl auf den Erwerbenden als auch den Vermögensübertragenden abgestellt. Dies heißt konkret, dass die Besteuerung von Auslandsvermögen in Deutschland keineswegs voraussetzt, dass die Beteiligten auch ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben.
Eine weitere Regelung erschwert es, sich der Besteuerung von erworbenem Auslandsvermögen zu unterziehen: Besitzer einer deutschen Staatsbürgerschaft können bei Vermögensübertragungen auch nach einem dauerhaften Wegzug aus Deutschland noch während einer Frist von fünf Jahren vom deutschen Fiskus zur Kasse gebeten werden.
Analog zur Behandlung von inländischem Vermögen wird auch das Auslandsvermögen üblicherweise nach dem gemeinen Wert, d.h. dem aus einem Marktverkauf erzielbaren Verkehrswert, evaluiert. Zu beachten ist zudem, dass in aller Regel Wertabschläge geltend gemacht werden können - zumindest sofern sich das Auslandsvermögen in EU- oder EWR-Staaten befindet. Bei Grundvermögen, Betriebsvermögen oder Anteilen an Kapitalgesellschaften (falls die Beteiligung einen Anteil von 25% überschreitet) kann somit ein durch entsprechende Abschläge begünstigter Erwerb in Form von Erbschaft vorgenommen werden, solange sich entweder das Vermögen selbst oder der Sitz der Gesellschaft in einem EU- oder EWR-Staat befindet. Im Falle von Verwaltungsvermögen finden die gleichen Regelungen wie für inländische Gesellschaften Anwendung.
Zu beachten ist, dass im Nachlass befindliche Ferienhäuser üblicherweise nicht von einer Steuerfreistellung profitieren, da diese nur für Familienheime gilt. In aller Regel vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass somit eine Vergünstigung nicht gerechtfertigt ist, da Ferienimmobilien nicht den Lebensmittelpunkt der betroffenen Personen darstellen. Auch unmittelbar gehaltenes ausländisches Betriebs- oder Grundvermögen profitiert nicht von den entsprechenden steuerlichen Wertabzügen.
Da grundsätzlich bei der Vermögensübertragung sowohl auf den Erwerbenden als auch den Vermögensübertragenden abgestellt wird, besteht die Gefahr, dass eine Erbschaft oder Schenkung regelmäßig sowohl der inländischen als auch der ausländischen Steuer unterliegt. §21 Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) will dies vermeiden, indem postuliert wird, dass im Ausland gezahlte Steuer auf die inländische Steuerschuld anzurechnen ist. Allerdings liegen die Hürden für die praktische Anwendbarkeit der Norm sehr hoch, denn Voraussetzung ist, dass es sich bei der ausländischen Abgabe um eine der deutschen Erbschaftsteuer entsprechende Steuer handeln muss. Für zahlreiche Länder wurde eine derartige Vergleichbarkeit bereits abgelehnt. Zudem ist Voraussetzung, dass auch die ausländische Steuer auf Auslandsvermögen entfällt, wobei jedoch zahlreiche Arten von Auslandsinvestments vom deutschen Gesetzgeber gar nicht als Auslandsvermögen definiert werden und somit auch nicht von der Doppelbesteuerung ausgenommen werden können. Dies gilt beispielsweise für Einlagen auf Sparkonten oder Depots in Spanien, Italien und Großbritannien.
Idealerweise strukturiert der Vererbende sein Auslandsvermögen rechtzeitig so, dass für die inländische Steuerpflicht die im Ausland gezahlte Steuer berücksichtigt wird. Im Falle von Auslandsvermögen, welches aus der Legaldefinition nach ErbStG ausscheidet, bietet sich beispielsweise die rechtzeitige Rücküberführung der Anlage nach Deutschland an.
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