Seit 2. November 2020 gelten in Deutschland temporäre Beschränkungen, die die aktuelle Corona-Infektionswelle brechen sollen. Für viele Unternehmen, Selbstständige und Einrichtungen bedeutet dieser Lockdown, dass sie zeitlich befristet ihre Tätigkeit einstellen und den Betrieb schließen müssen. Um diese Wirtschaftstreibenden finanziell aufzufangen, haben Bund und Länder neue Unterstützungsmaßnahmen in Aussicht gestellt.
Seit 2. November 2020 gelten in Deutschland temporäre Beschränkungen, die die aktuelle Corona-Infektionswelle brechen sollen. Für viele Unternehmen, Selbstständige und Einrichtungen bedeutet dieser Lockdown, dass sie zeitlich befristet ihre Tätigkeit einstellen und den Betrieb schließen müssen. Um diese Wirtschaftstreibenden finanziell aufzufangen, haben Bund und Länder neue Unterstützungsmaßnahmen in Aussicht gestellt.
Als Entschädigung für die geschlossenen Unternehmen, Einrichtungen und Vereine ist eine Wirtschaftshilfe im Ausmaß von 75 Prozent des Umsatzes vorgesehen, den Betroffene im November des Vorjahres erzielt haben. Das betrifft Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten. Bei größeren Unternehmen sind die Prozentsätze auf der Grundlage der Obergrenzen festzusetzen, die die Vorgaben des Beihilferechts vorsehen. Für diese außerordentliche Wirtschaftshilfe ist ein Volumen von bis zu 10 Milliarden Euro bestimmt. Diese Summe stammt aus dem bestehenden Topf für Corona-Hilfsprogramme.
Gastronomiebetriebe, Dienstleister im Bereich Körperpflege, Kultureinrichtungen, Sportstätten und andere Unternehmen, die laut Beschluss zur Bekämpfung der SARS-Cov2-Pandemie ihre Tätigkeit nicht ausüben dürfen, können die außerordentliche Wirtschaftshilfe beantragen. Sie stellen den Antrag auf die Wirtschaftshilfe mithilfe ihres Steuerberaters über die bereits erprobte Plattform für die Überbrückungshilfe. Auch Unternehmen, bei denen sich die beschlossenen Anordnungen indirekt auswirken, sollen Unterstützung erhalten.
Die Auszahlung der Wirtschaftshilfe erfolgt in Form einer einmaligen Kostenpauschale, die insbesondere jene Fixkosten abgelten soll, die die Betroffenen trotz der zeitlich befristeten Schließung weiterhin tragen müssen. Der Einfachheit halber werden diese Kosten auf Basis des Umsatzes näherungsweise pauschal festgesetzt.
Als Berechnungsgrundlage dient der durchschnittliche wöchentliche Umsatz, den das jeweilige Unternehmen im November 2019 erzielt hat. Für Betriebe mit bis zu 50 Mitarbeitern gibt es eine Erstattung von 75 Prozent. Soloselbstständige können wahlweise den durchschnittlichen Umsatz des Jahres 2019 heranziehen. Bei Jungunternehmen, die erst nach November 2019 gegründet wurden, sind die Umsätze von Oktober 2020 relevant.
Bei Auszahlung der Wirtschaftshilfe erfolgt eine Anrechnung auf bereits empfangene staatliche Leistungen für diese Zeitspanne. Darunter fallen Kurzarbeitergeld und Überbrückungshilfe. Auch zu einem späteren Zeitpunkt erhaltene Zahlungen aus der Überbrückungshilfe sind zu verrechnen.
Derzeit können Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 für den Zeitraum September bis Dezember 2020 Überbrückungshilfe II beanspruchen. Dieses Angebot soll nun als Überbrückungshilfe III für die Fördermonate Januar bis Juni 2021 ausgeweitet werden. Die betroffenen Bundesministerien werden die Bedingungen für betroffene Wirtschaftssparten wie den Kultur- und Veranstaltungsbereich optimieren.
Darüber hinaus möchte die Bundesregierung den KfW-Schnellkredit für Soloselbstständige und Betriebe mit weniger als zehn Mitarbeitern zur Verfügung stellen und entsprechend anpassen. Die Antragstellung für diese KfW-Schnellkredite mit einem Volumen von bis zu 300.000 Euro erfolgt über die Hausbanken. Für die Kredithöhe ist der im Jahr 2019 erwirtschaftete Umsatz entscheidend. Bei einem KfW-Schnellkredit trägt der Bund das vollständige Risiko und entlässt die jeweilige Hausbank aus der Haftung.
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