Seit jeher ist die Erbschaftssteuer eines der zentralen Themen der steuerlichen Beratungspraxis. Die in Bezug auf die Erbschaftssteuer aktuell in Deutschland geltende Rechtslage basiert auf der zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Erbschaftssteuerreform sowie auf dem seit dem 1. Januar 2010 wirksamen Wachstumsbeschleunigungsgesetz. Weitere Detailfragen werden seit Dezember 2011 in den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 geregelt. Zudem sind in Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17. Dezember 2014 weitere Änderungen geplant.
Seit jeher ist die Erbschaftssteuer eines der zentralen Themen der steuerlichen Beratungspraxis. Die in Bezug auf die Erbschaftssteuer aktuell in Deutschland geltende Rechtslage basiert auf der zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Erbschaftssteuerreform sowie auf dem seit dem 1. Januar 2010 wirksamen Wachstumsbeschleunigungsgesetz. Weitere Detailfragen werden seit Dezember 2011 in den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 geregelt. Zudem sind in Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17. Dezember 2014 weitere Änderungen geplant.
In seinem Urteil vom Dezember 2014 erklärte das BVerfG §§ 13a, 13b und § 19 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) für verfassungswidrig und räumte dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2016 für eine Neuregelung ein. Ändern werden sich sicherlich die Begünstigungen für Betriebe. Der erste Referentenentwurf eines geänderten Gesetzes wurde kürzlich veröffentlicht. Jetzt bleibt abzuwarten, wie die endgültige Fassung aussehen wird.
Jedes Erbe ist steuerpflichtig. Die Erhebung der Erbschaftssteuer bzw. deren Höhe hängt in erster Linie vom Wert des Erbes – unter Abzug möglicher Kosten, Verbindlichkeiten sowie der Freibeträge – ab. Die Steuerpflicht setzt ein mit dem Tod des Erblassers. Wenn sich das Finanzamt nicht ohnehin von sich aus meldet, so haben die Erben drei Monate Zeit, dort eine Meldung zu machen.
Der dem jeweiligen Erwerber zustehende Freibetrag richtet sich nach seiner Steuerklasse. Steuerklasse I umfasst Ehegatten, Kinder und Stiefkinder des Erblassers, Enkelkinder, Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen sowie Lebenspartner. In die Steuerklasse II fallen Eltern und Voreltern bei Erwerb durch Schenkung, Geschwister, Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedene Ehegatten. Alle übrigen Erwerber fallen in die Steuerklasse III. Seit 2009 gilt für Ehegatten und Lebenspartner ein Freibetrag in Höhe von 500.000 €, für Kinder und Stiefkinder nach Steuerklasse I in Höhe von 400.000 €. Enkelkinder erhalten einen Freibetrag von 200.000 €, die übrigen Personen der Steuerklasse I 100.000 €. Personen der Steuerklassen II und III steht schließlich ein Freibetrag in Höhe von 20.000 € zu. Daneben wird überlebenden Ehegatten und Kindern bis zum vollendeten 27. Lebensjahr noch ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt. Dieser beläuft sich für überlebende Ehegatten und Lebenspartner auf bis zu 256.000 €, für Kinder zwischen 52.000 € und 10.300 € für Kinder. Zudem erhalten Personen der Steuerklasse I für Hausrat einen Freibetrag von 41.000 €, für andere körperliche Gegenstände in Höhe von 12.000 €.
Für die Versteuerung von Betriebsvermögen gelten spezielle Verschonungsregeln. Gemäß der Gesetzesfassung besteht ein Wahlrecht hinsichtlich des Begünstigungsmodells. Das sog. Grundmodell sieht die Verschonung von 85 % des übertragenen Betriebsvermögens vor. Voraussetzung ist eine Behaltensfrist von sieben Jahren sowie die Erreichung einer Gesamtlohnsumme in Höhe von 400 % des Erbes innerhalb von fünf Jahren. Betriebe von bis zu 20 Beschäftigten sind von dieser Lohnsummenregelung ausgenommen. Das Verwaltungsvermögen darf im Fall des Grundmodells höchstens 50% betragen. Optional kann ein Modell gewählt werden, welches eine Steuerbefreiung von 100% vorsieht. Hierfür muss jedoch eine Behaltensfrist von sieben Jahren beachtet werden, während derer die kumulierte Lohnsumme 700 % zu betragen hat. Zusätzlich darf das Verwaltungsvermögen einen Anteil von 10% nicht überschreiten.
Folgende Steuersätze gelten seit 2009 zur Berechnung der Erbschaftssteuer:
Wert des steuerpflichtigen Erwerb bis | Prozentsatz in der Steuerklasse | ||
I | II (nach Wachstumsbeschleunigungsgesetz) | III | |
75.000 € | 7 | 30 (15) | 30 |
300.000 € |
11 |
30 (20) | 30 |
600.000 € | 15 | 30 (25) | 30 |
6.000.000 € | 19 | 30 (30) | 30 |
13.000.000 € | 23 | 30 (35) | 50 |
26.000.000 € | 27 | 30 (40) | 50 |
über 26.000.000 € | 30 | 30 (43) | 50 |
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