Der Hauptzweck einer Erwachsenenadoption besteht in erster Linie darin, ein existierendes Eltern-Kind-Verhältnis familienrechtlich zu bestätigen und anzuerkennen bzw. zu fördern. In zweiter Linie ist die Adoption eines Erwachsenen aber auch ein Instrument, mit dem die Betroffenen erbrechtliche und erbschaftssteuerliche Wirkungen anstreben und gezielt gestalten möchten. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein kinderloses Paar sein Hab und Gut an einen Erwachsenen vererben möchte, zu dem es schon seit längerer Zeit ein Naheverhältnis pflegt. Das Erbrecht sollte jedoch nur ein Nebenmotiv, nicht der Hauptgrund für die Adoption sein.
Der Hauptzweck einer Erwachsenenadoption besteht in erster Linie darin, ein existierendes Eltern-Kind-Verhältnis familienrechtlich zu bestätigen und anzuerkennen bzw. zu fördern. In zweiter Linie ist die Adoption eines Erwachsenen aber auch ein Instrument, mit dem die Betroffenen erbrechtliche und erbschaftssteuerliche Wirkungen anstreben und gezielt gestalten möchten. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein kinderloses Paar sein Hab und Gut an einen Erwachsenen vererben möchte, zu dem es schon seit längerer Zeit ein Naheverhältnis pflegt. Das Erbrecht sollte jedoch nur ein Nebenmotiv, nicht der Hauptgrund für die Adoption sein.
Durch die Erwachsenenadoption erhält der Adoptierte die gleichen Rechte wie leibliche Kinder der Adoptiveltern. Demnach kann er auch den erhöhten Steuerfreibetrag für leibliche Kinder geltend machen. Haben die Adoptiveltern auch eigene Abkömmlinge, verringern sich mit der Erwachsenenadoption deren Unterhalts- und Erbrechtsansprüche.
Wie weitreichend die Folgen einer Annahme eines Volljährigen sind, richtet sich danach, ob es sich um eine schwache Adoption (Regelfall) oder eine Volladoption (Ausnahmefall) handelt.
Meist erfolgt die Annahme eines Erwachsenen durch den Annehmenden als Erwachsenenadoption mit schwachen Wirkungen. Dies bedeutet, dass sich nur zwischen den Adoptiveltern und dem Adoptierten familienrechtliche Bande entwickeln, die die sonstigen Verwandten nicht betreffen. Demnach verwandeln sich die Eltern der Adoptiveltern nicht in die Großeltern des adoptierten Volljährigen.
Umgekehrt wirkt sich die Adoption auf die Kinder des Adoptierten aus. Demnach werden diese Abkömmlinge zu den Enkelkindern der Adoptiveltern. Die Unterhaltspflichten der Adoptiveltern bestehen damit gegenüber dem Adoptierten und dessen Kindern. Bei der schwachen Erwachsenenadoption bleibt die familienrechtliche Beziehung des Adoptierten zu dessen leiblichen Eltern bestehen. Demnach hat der Volljährige nach der Adoption aus rechtlicher Sicht zwei Elternpaare bzw. vier Elternteile.
Aus erbrechtlicher Sicht hat der Adoptierte nach dem Ableben eines jeden dieser Elternteile Erb- und Pflichtteilansprüche. Umgekehrt können sowohl die leiblichen Eltern als auch die Adoptiveltern den Adoptierten beerben. Mit der Erwachsenenadoption erweitern sich aber auch die Unterhaltspflichten des Adoptierten. Demnach muss dieser seinen leiblichen und annehmenden Eltern Unterhaltszahlungen leisten, wenn ein Unterhaltsbedarf besteht.
Ausnahmsweise kann die Erwachsenenadoption die Wirkungen einer Minderjährigenadoption entfalten (Volladoption). Dies setzt einen entsprechenden Antrag des Annehmenden und des zu Adoptierenden sowie einen Ausspruch des Familiengerichts voraus. Eine solche Erwachsenenadoption mit den Effekten einer Minderjährigenadoption (§ 1772 BGB) ist möglich, wenn
In diesem Fall liegt eine Volladoption des Erwachsenen vor, die das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern des Adoptierten erlöschen lässt. Damit entfallen auch die Rechte und Pflichten aus dem Unterhalts- und Erbrecht.
Das Familiengericht prüft in beiden Fällen (schwache Adoption und Volladoption), ob die Anforderungen für eine Erwachsenenadoption erfüllt sind. Die Annahme muss sittlich gerechtfertigt sein. Zudem dürfen ihr keine überwiegenden Interessen anderer Personen entgegenstehen.
Ratzke Hill PartGmbB
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Kolpingring 18
82041 Oberhaching
Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag 08:00 - 17.00 Uhr
Freitag 8:00 - 14.30 Uhr
Termine jederzeit auch außerhalb unserer Öffnungszeiten.
Telefon: 089/62816960
Copyright © 2023 steuerberater-muenchen.de.
Alle Rechte vorbehalten.
Design und Programmierung webart-IT UG (haftungsbeschränkt)