17. September 2014
Es ist nicht ausreichend, das Fahrtenbuch als nicht mehr auswertbare PDF-Datei aufzubewahren, denn in einem elektronischen Fahrtenbuch liegen alle notwendigen Strukturinformationen für eine Auswertbarkeit vor.
Es ist nicht ausreichend, das Fahrtenbuch als nicht mehr auswertbare PDF-Datei aufzubewahren, denn in einem elektronischen Fahrtenbuch liegen alle notwendigen Strukturinformationen für eine Auswertbarkeit vor. Aus diesem Grund müssen die Daten in maschinell auswertbarer Weise für die Dauer der Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) vorgehalten werden.
Wenn Sie Fragen hierzu haben, sind wir jederzeit gerne für Sie da!
Ratzke Hill Partnerschaftsgesellschaft
Telefon: 089/62816960
E-Mail: info@steuerberater-muenchen.de