Erklärt ein Unternehmer den Gewinn in seiner Einkommensteuererklärung in geringerer Höhe, als er den Gewinn in seiner Gewinnfeststellungserklärung erklärt hat, begeht er eine leichtfertige Steuerverkürzung, die eine längere Verjährungsfrist auslöst.
Erklärt ein Unternehmer den Gewinn in seiner Einkommensteuererklärung in geringerer Höhe, als er den Gewinn in seiner Gewinnfeststellungserklärung erklärt hat, begeht er eine leichtfertige Steuerverkürzung, die eine längere Verjährungsfrist auslöst.
Hintergrund: Die allgemeine Festsetzungsfrist beträgt im Steuerrecht regelmäßig vier Jahre. Im Fall einer leichtfertigen Steuerverkürzung verlängert sie sich jedoch auf fünf Jahre – bei einer Steuerhinterziehung sogar auf zehn Jahre.
Streitfall: Ein Ehepaar betrieb gemeinsam eine Arztpraxis. Hierfür gab es im Jahr 2002 eine sog. Gewinnfeststellungserklärung für 2001 ab, in der es den Gewinn von 446.250 DM jedem Ehegatten zur Hälfte (= 223.125 DM) zurechnete. Zugleich gab das Paar eine Einkommensteuer¬erklärung ab, in der es den Gewinnanteil der Ehefrau fehlerhaft zu niedrig angab. Das Finanzamt folgte der Einkommensteuererklärung und setzte die Einkommensteuer zu niedrig fest. Als später der Feststellungsbescheid erging, in dem zutreffend ein Gewinn von 446.250 DM festgestellt wurde, unterließ das Finanzamt eine Auswertung, weil es davon ausging, bereits die vollständigen Gewinnanteile angesetzt zu haben. Im Jahr 2007 bemerkte die Behörde ihren Fehler und korrigierte den Einkommensteuerbescheid zulasten des Ehepaares. Diese meinten, dass die vierjährige Festsetzungsverjährung im Jahr 2007 bereits eingetreten sei.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die so begründete Klage ab:
• Im Streitfall betrug die Festsetzungsverjährung fünf Jahre, weil die Kläger eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen hatten. Denn sie hatten in ihrer Einkommensteuererklärung den Gewinnanteil der Ehefrau nur zur Hälfte erklärt. Dieser Fehler hätte ihnen auch bei der ihnen zumutbaren Sorgfalt auffallen müssen, so dass von einer Leichtfertigkeit auszugehen ist. • Unbeachtlich ist, dass es das Finanzamt später unterlassen hat, den Feststellungsbescheid für die Arztpraxis auszuwerten und den richtigen Gewinnanteil für die Ehefrau zu übernehmen. Entscheidend für die fehlerhafte Festsetzung der Einkommensteuer waren die unzutreffenden Angaben hinsichtlich des Gewinnanteils der Ehefrau. • Damit betrug die Festsetzungsfrist fünf Jahre. Sie begann mit Ablauf des 31. 12. 2002, da das Ehepaar in diesem Jahr die Einkommensteuererklärung abgegeben hatte, und endete am 31. 12. 2007. Das Finanzamt durfte daher den Bescheid noch im Jahr 2007 korrigieren.
Hinweis der Ratzke Hill Partnerschaftsgesellschaft: Der BFH brauchte nicht über mögliche strafrechtliche Folgen für die Eheleute zu unterscheiden. Denn hierfür sind die Strafgerichte zuständig.
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