Gebäudekosten bei Betrieb einer Solaranlage

Die Kosten eines privat genutzten Gebäudes können weder vollständig noch anteilig abgesetzt werden, wenn auf dem Dach des Gebäudes eine Photovoltaikanlage betrieben wird.

Die Kosten eines privat genutzten Gebäudes können weder vollständig noch anteilig abgesetzt werden, wenn auf dem Dach des Gebäudes eine Photovoltaikanlage betrieben wird.

Hintergrund: Der Betreiber einer Photovoltaikanlage erzielt gewerbliche Einkünfte, wenn er den selbst erzeugten Strom entgeltlich in das Stromnetz einspeist.

Streitfall: Dem Kläger gehörten zwei Hallen, auf deren Dächern er Solaranlagen installierte. Den Strom speiste er in das Netz ein. Die Hallen selbst wurden von seiner Ehefrau genutzt; ein steuerlich anzuerkennender Mietvertrag zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau bestand nicht. Der Kläger machte die anteiligen Gebäudekosten als Betriebsausgaben geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

• Die Gebäudekosten können weder vollständig noch anteilig als Betriebs-ausgaben beim Betrieb der Solaranlagen berücksichtigt werden. Die Dächer wurden nämlich sowohl für die Stromerzeugung als auch für die privaten Zwecke der Ehefrau genutzt; ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab für die Zuordnung der Kosten besteht nicht.

• Weder kann eine sinnvolle Aufteilung anhand der Grundflächen (Dachfläche einerseits und Nutzfläche des Gebäudeinneren) erfolgen, noch kommt bei der Einkommensteuer eine Aufteilung nach Umsätzen in Betracht. Anders als im Umsatzsteuerrecht gibt es bei der Einkommensteuer nämlich keinen Verwen-dungszusammenhang zwischen Eingangsleistungen und Ausgangsumsätzen.

Hinweise der Ratzke Hill Partnerschaftsgesellschaft: Der Kläger hätte die Gebäude-kosten steuerlich als Werbungskosten absetzen können, wenn er die Gebäude an seine Ehefrau steuerlich wirksam vermietet hätte.

Einen Vorteil hat das Urteil für den Kläger: Wenn er das Gebäude nach Ablauf der 10jährigen Spekulationsfrist verkauft, ist der Gewinn nicht steuerpflichtig. Bei einer Zuordnung der Gebäude zum Betriebsvermögen der Solaranlage wäre ein Gewinn hingegen stets steuerpflichtig.

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