Ein Unternehmer darf keinen Investitionsabzugsbetrag für die künftige Anschaffung eines Pkw bilden, dessen Privatnutzung nach der sog. 1 %-Regelung versteuert wird. Denn die 1 %-Regelung spricht dafür, dass der Pkw nicht nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird.
Ein Unternehmer darf keinen Investitionsabzugsbetrag für die künftige Anschaffung eines Pkw bilden, dessen Privatnutzung nach der sog. 1 %-Regelung versteuert wird. Denn die 1 %-Regelung spricht dafür, dass der Pkw nicht nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird.
Hintergrund: Unternehmer können für künftige Investitionen einen Investitions-abzugsbetrag in Höhe von 40 % der künftigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd bilden, wenn das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich (mindestens zu 90 %) betrieblich genutzt werden wird.
Streitfall: Ein Unternehmer bildete zum 31. 12. 2008 einen Investitionsabzugsbetrag für den Erwerb eines Pkw. Er kaufte den Wagen im Jahr 2010 und versteuerte die Privatnutzung mit 1 % des Bruttolistenpreises/Monat. Das Finanzamt machte daraufhin die Bildung des Investitionsabzugsbetrags für das Jahr 2008 rückgängig.
Entscheidung: Zu Recht, wie das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (FG) entschied:
• Der Pkw, für den der Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde, wurde nicht nahezu ausschließlich betrieblich genutzt. Denn der Unternehmer versteuerte die Privatnutzung des Pkw nach der sog. 1 %-Regelung, jährlich also mit 12 % des Bruttolistenpreises. Wirtschaftlich betrachtet steckt hinter der 1 %-Regelung aber eine geschätzte Privatnutzung von 20 – 25 %.
• Der Unternehmer hätte daher ein Fahrtenbuch führen müssen, um eine Privatnutzung von maximal 10 % nachweisen zu können. Das vom Unternehmer vorgelegte Fahrtenbuch war jedoch unvollständig, weil er weder den Ort noch den Namen der aufgesuchten Kunden aufgezeichnet hatte.
Hinweis der Ratzke Hill Partnerschaftsgesellschaft: Wer für die künftige Anschaffung eines Pkw einen Investitionsabzugsbetrag bilden möchte, sollte darauf achten, nach Anschaffung des Pkw den Umfang der Privatnutzung mit einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch zu ermitteln. Der private Nutzungsanteil darf max. 10 % betragen.
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