Datenlecks verzögern die Ermittlungsarbeit der Steuerfahndung oftmals erheblich. Dies kann dazu führen, dass Steuerprüfer mehrere Jahre benötigen, um die vollständigen Unterlagen eines Steuerpflichtigen zu überprüfen. Ein solcher Fall beschäftigte jüngst das Finanzgericht Düsseldorf. Bei einer mehrjährigen Überprüfungsdauer könne der Steuerpflichtige nicht davon ausgehen, dass die Steuerprüfung unmittelbar nach dem Start für mehr als sechs Monate ausgesetzt wurde und damit die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist weggefallen ist (Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2018, Az. 9 K 2592/16 E).
Datenlecks verzögern die Ermittlungsarbeit der Steuerfahndung oftmals erheblich. Dies kann dazu führen, dass Steuerprüfer mehrere Jahre benötigen, um die vollständigen Unterlagen eines Steuerpflichtigen zu überprüfen. Ein solcher Fall beschäftigte jüngst das Finanzgericht Düsseldorf. Bei einer mehrjährigen Überprüfungsdauer könne der Steuerpflichtige nicht davon ausgehen, dass die Steuerprüfung unmittelbar nach dem Start für mehr als sechs Monate ausgesetzt wurde und damit die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist weggefallen ist (Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2018, Az. 9 K 2592/16 E).
Der Eintritt der Festsetzungsverjährung bedeutet, dass die Finanzbehörde im jeweiligen Fall keinen Steuerbescheid mehr erstellen, ändern oder aufheben darf. Bei einer Steuerhinterziehung verlängert sich die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre.
Der Fall betrifft ein Ehepaar, das im Februar 2010 eine Selbstanzeige einbrachte. Die Ehepartner hatten in den Jahren 1999 und 2000 Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht in der Steuererklärung ausgewiesen. Im April 2010 erhielt die Steuerfahndung den Auftrag, die Angelegenheit zu überprüfen. Zwei Monate später übergaben die Ehepartner die angeforderten Dokumente zu den Konten und Depots in einem persönlichen Gespräch der Steuerprüferin.
In den folgenden Jahren ergriff die Steuerfahndung keine Prüfungshandlungen, die für Außenstehende erkennbar gewesen wären. Auf Nachfrage des Steuerberaters verwies die Steuerfahnderin auf die große Anzahl an Steuerfällen. Im August 2013 erließ die Steuerbehörde geänderte Steuerbescheide. Darauf folgte der Einspruch des Ehepaares unter Verweis auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung. Dieser wurde abgelehnt, weshalb die Kläger eine Anfechtungsklage einbrachten.
Das Finanzgericht Düsseldorf verneinte den Eintritt der Festsetzungsverjährung. Beginnt die Steuerfahndung die Angelegenheit zu überprüfen, hemmt dies den Ablauf der Festsetzungsfrist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Steuerfahnder die erforderlichen Dokumente anfordern. Im Beispielfall ergriff die Steuerfahndung im April 2010 eine solche Prüfungshandlung. Laut Gesetz entfällt die Ablaufhemmung, wenn die Steuerfahnder die begonnene Steuerprüfung direkt nach dem Start für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten wieder unterbrechen.
Im vorliegenden Fall ergriffen die Prüfer von August 2010 bis 2013 keine Überprüfungshandlungen, die für Außenstehende erkennbar waren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie die Steuerüberprüfung direkt nach dem Beginn unterbrochen haben. Zu diesem Zeitpunkt stand für die Steuerfahndung lediglich die Analyse der übergebenen Papiere auf dem Programm. Die Ermittlungsarbeit war bereits abgeschlossen.
Sind die Steuerfahnder wegen unzähliger Überprüfungen infolge eines Datenlecks überlastet, kann dies dazu führen, dass in einzelnen Fällen die Auswertung der Unterlagen mehrere Jahre dauert. Aus Sicht der Steuerpflichtigen ist dies bedauerlich. Dennoch kann in einem solchen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die Steuerfahnder eine Überprüfung lediglich zum Schein aufnehmen, um eine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist zu bewirken.
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