Alles Wissenswerte zur Steuerfahndung soll im Rahmen der vorliegenden Artikelreihe überblicksartig dargestellt werden. Der einführende Blog Was darf die Steuerfahndung? erklärte die rechtlichen Grundlagen sowie die Möglichkeiten der Steuerfahndung nach dem deutschen Steuerrecht. In diesem sowie den weiter folgenden Artikeln der Themenreihe sollen die einzelnen Maßnahmen der Steuerfahndung im Detail erklärt werden. Zunächst geht es um Durchsuchungen und Beschlagnahmen der Steuerfahndung, insbesondere um die Frage, wie sich Beschuldigte während einer Durchsuchung oder Beschlagnahme verhalten sollten.
Alles Wissenswerte zur Steuerfahndung soll im Rahmen der vorliegenden Artikelreihe überblicksartig dargestellt werden. Der einführende Blog Was darf die Steuerfahndung? erklärte die rechtlichen Grundlagen sowie die Möglichkeiten der Steuerfahndung nach dem deutschen Steuerrecht. In diesem sowie den weiter folgenden Artikeln der Themenreihe sollen die einzelnen Maßnahmen der Steuerfahndung im Detail erklärt werden. Zunächst geht es um Durchsuchungen und Beschlagnahmen der Steuerfahndung, insbesondere um die Frage, wie sich Beschuldigte während einer Durchsuchung oder Beschlagnahme verhalten sollten.
Grundsätzlich muss unterschieden werden zwischen Durchsuchungen und Beschlagnahmen bei Beschuldigten und bei Dritten. Nach §102 Strafprozessordnung (StPO) ist bei Beschuldigten eine Durchsuchung selbst dann schon zulässig, wenn nur die Vermutung besteht, Beweismittel für die Begehung einer Steuerstraftat zu finden. Findet die Durchsuchung bei Dritten statt, so liegt die Anforderungsschwelle höher: Es müssen Tatsachen vorliegen, die die Auffindung von Beweismitteln wahrscheinlich machen.
Dementsprechend ist den Beamten der Steuerfahndung im Rahmen einer Hausdurchsuchung Einlass zu gewähren und die Beschlagnahme von Beweismitteln zu ermöglichen. Dies bedeutet auch, dass sie alle Räumlichkeiten des Beschuldigten oder Dritten durchsuchen dürfen. Zu beachten ist jedoch, dass am Wochenende sowie zu Ruhezeiten eine Durchsuchung nur dann möglich ist, wenn Gefahr im Verzug vorliegt.
Besonderheiten gelten beispielsweise in Bezug auf Computer. Beschuldigte und Dritte sind nicht zur Nennung von Passwörtern verpflichtet, müssen dann jedoch im schlimmsten Fall mit der Mitnahme der Geräte durch die Fahnder rechnen. Unterlagen und EDV-Daten dürfen nur dann beschlagnahmt werden, wenn sie sich auf den im Durchsuchungsbefehl genannten Zeitraum beziehen. Beschlagnahmefrei sind grundsätzlich Geld, Wertpapiere sowie die Verteidigungsunterlagen des Beschuldigten. Hierfür wäre eine gesonderte Anordnung erforderlich.
Beschuldigte und Dritte sollten sich vom oftmals martialischen Auftreten der Steuerfahndung während einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahme keinesfalls beeindrucken lassen. Vielmehr sollten folgende Verhaltensregeln beachtet werden, denn jeder Beschuldigte hat im Rahmen der Ermittlungen auch klar definierte Rechte:
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