Mehrwertsteuersenkung in der Gastronomie wegen Corona: 7 Prozent statt 19 Prozent

Die Gastronomie ist von der Coronavirus-Pandemie besonders stark betroffen. Restaurants, Cafés, Gaststätten und andere Lokale mussten bundesweit für längere Zeit schließen. Um die Betriebe bei der Wiedereröffnung zu unterstützen, hat die deutsche Bundesregierung ein Corona-Steuerhilfegesetz vereinbart, das unter anderem eine Mehrwertsteuersenkung vorsieht und damit Gastronomen steuerlich entlasten soll. Der Gastronomiebranche bringt diese Steuersenkung Berechnungen zufolge eine Entlastung von insgesamt 4 Milliarden Euro.

Die Gastronomie ist von der Coronavirus-Pandemie besonders stark betroffen. Restaurants, Cafés, Gaststätten und andere Lokale mussten bundesweit für längere Zeit schließen. Um die Betriebe bei der Wiedereröffnung zu unterstützen, hat die deutsche Bundesregierung ein Corona-Steuerhilfegesetz vereinbart, das unter anderem eine Mehrwertsteuersenkung vorsieht und damit Gastronomen steuerlich entlasten soll. Der Gastronomiebranche bringt diese Steuersenkung Berechnungen zufolge eine Entlastung von insgesamt 4 Milliarden Euro.

Verminderter Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent für Speisen

Bisher wurden für Speisen, die Gäste in Restaurants, Gaststätten, Bars oder Cafés konsumieren, 19 Prozent Umsatzsteuer fällig. Bei Gerichten, die sich Kunden nach Hause liefern lassen oder aus dem Lokal mitnehmen, verrechnete das Finanzamt lediglich 7 Prozent Umsatzsteuer. Um die schwer angeschlagene Gastronomie zu unterstützen, hat sich die Bundesregierung darauf verständigt, die Mehrwertsteuer für Speisen in Gaststätten und Restaurants befristet auf ein Jahr herabzusetzen.

Mehrwertsteuersenkung auf ein Jahr befristet bis Ende Juni 2021

Demnach gilt für Gerichte in der Gastronomie ab dem 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 ein ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent. Der deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) sieht das lediglich als einen Teilerfolg an, zumal eine unbefristete Senkung der Mehrwertsteuer das Ziel war und ist. Zudem gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent nur für Speisen, nicht aber für ausgeschenkte Getränke. Daher bringt diese Regelung für Lokale wie Bars, Kneipen und Clubs, die nur Getränke offerieren, keine Steuerentlastung bei der Wiedereröffnung.

Mehrwertsteuersatz auf Getränke weiterhin 19 Prozent

Der Umstand, dass für Getränke weiterhin der höhere Mehrwertsteuersatz gelten soll, hängt damit zusammen, dass auch die Handelsunternehmen für Getränkeumsätze 19 Prozent Mehrwertsteuer leisten. Für Branchenexperten ist es daher unrealistisch, dass die Bundesregierung den Mehrwertsteuersatz für Getränke nur in der Gastronomie auf sieben Prozent reduziert.

Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Die befristete Mehrwertsteuersenkung ist nicht die einzige Unterstützungsmaßnahme für die Gastronomie. Als weitere Hilfe für die Gastronomen und deren Beschäftigte bietet die Bundesregierung steuerliche Anreize für Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise. Demnach können Gastronomen das Kurzarbeitergeld auf bis zu 80 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts aufstocken, ohne dass Steuern anfallen. Dieser Anreiz bezieht sich auf Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld, die Gastronomiebetriebe im Zeitraum zwischen 1. März und 31. Dezember 2020 erbringen. Kurzarbeitergeld und Aufstockungszahlung dürfen insgesamt nicht mehr als 80 Prozent des Nettoentgelts ausmachen. Ein darüber liegender Betrag ist somit zu versteuern.

In vielen deutschen Regionen steht die Wiedereröffnung von Gastronomiebetrieben und Hotels unmittelbar bevor, wenn auch unter strengen Auflagen. Während dieser Phase soll die Mehrwertsteuersenkung die Betriebe entlasten.


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