Pflichtteilsergänzungsanspruch: Wer profitiert und welche Schenkungen sind erfasst?

17. Mai 2019
Tags: Allgemein

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch soll die Pflichtteilsberechtigten davor schützen, dass der Erblasser in seinen letzten Lebensjahren oder kurz vor seinem Tod sein Vermögen durch Schenkungen schmälert oder aufbraucht, um die Pflichtteilsansprüche zu torpedieren. Diese verschenkten Vermögenswerte vermindern den Nachlass, können aber einen Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils begründen.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch soll die Pflichtteilsberechtigten davor schützen, dass der Erblasser in seinen letzten Lebensjahren oder kurz vor seinem Tod sein Vermögen durch Schenkungen schmälert oder aufbraucht, um die Pflichtteilsansprüche zu torpedieren. Diese verschenkten Vermögenswerte vermindern den Nachlass, können aber einen Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils begründen.

Pflichtteilsergänzungsanspruch einfordern

Mit diesem Anspruch sollen pflichtteilsberechtigte Personen wie Kinder, Ehepartner und Eltern einen Mindestanteil am wirtschaftlichen Wert erhalten, den das Vermögen des Verstorbenen zu seinen Lebzeiten hatte. Dies betrifft Pflichtteilsberechtigte, die der Erblasser im Testament enterbt oder denen er zu wenig hinterlassen hat. Demnach kann der Betroffene jenen Betrag einfordern, um den sein Pflichtteil ansteigt, wenn der verschenkte Vermögenswert zum Nachlass gezählt wird. Diesen Ergänzungsanspruch können alle Erben und Vermächtnisnehmer geltend machen, die zur Gruppe der pflichtteilsberechtigten Personen zählen.

  • Pflichtteilsberechtigter, der enterbt wurde: Der Pflichtteilsergänzungsanspruch betrifft den Differenzbetrag, um den der Pflichtteil auf Basis des tatsächlichen Nachlasses niedriger ist als jener auf Basis des fiktiven Nachlasses.
  • Pflichtteilsberechtigter Erbe: Handelt es sich um einen pflichtteilsberechtigten Erben, ergibt sich sein Anspruch aus der Differenz zwischen Gesamtpflichtteil (fiktiver Nachlass) und hinterlassenem Erbanteil. Im fiktiven Nachlass sind die Schenkungen berücksichtigt.

Nicht alle Schenkungen des Erblassers begründen Pflichtteilsergänzungsansprüche. Demnach sind sogenannte Anstandsschenkungen, das heißt Präsente zu besonderen Anlässen wie Geburt, Geburtstag, Weihnachten oder Hochzeit, ausgenommen. Dies gilt auch für sittlich gebotene Pflichtschenkungen (zum Beispiel: Unterhaltsleistungen an nahe Angehörige, Grundstücksüberlassung für langjährige Pflege).

Schenkungen bewerten

Mit welchem Wert Schenkungen berücksichtigt werden, richtet sich danach, ob es sich um verbrauchbare oder nicht verbrauchbare Sachen handelt und wie lange der Schenkungszeitpunkt zurückliegt:

  • Verbrauchbare Sachen: Hat der Erblasser verbrauchbare Sachen wie Geld oder Wertpapiere verschenkt, sind diese mit jenem Wert anzusetzen, den sie im Schenkungszeitpunkt hatten.
  • Nicht verbrauchbare Sachen: Handelt es sich um nicht verbrauchbare Sachen wie zum Beispiel Immobilien, stellt der Gesetzgeber zunächst auf den Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls ab. Allerdings gilt hier das Niederstwertprinzip, wonach der niedrigere Wert maßgebend ist. Ob dies der Wert im Schenkungszeitpunkt oder jener im Zeitpunkt des Erbfalls ist, ergibt sich aus einer Vergleichsrechnung. In diesem Fall muss der Erbe beweisen, dass der Schenkungswert niedriger ausfällt.
  • Zeitpunkt der Schenkung: Schenkungen, die zehn Jahre oder länger zurückliegen, werden bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches nicht berücksichtigt. Für Schenkungen innerhalb des Zehnjahreszeitraums gilt das Abschmelzungsmodell. Demnach mindert sich der Anteil, der für den Pflichtteilsergänzungsanspruch relevant ist, mit jedem vergangenen vollen Jahr um ein Zehntel.

Dies bedeutet:

  • Todesfall im ersten Jahr nach der Schenkung: voller Schenkungsbetrag
  • Schenkung bis zu zwei Jahre vor dem Tod: 90 Prozent des Schenkungsbetrages
  • Schenkung bis zu drei Jahre vor dem Tod: 80 Prozent des Schenkungsbetrages
  • Schenkung bis zu vier Jahre vor dem Tod: 70 Prozent des Schenkungsbetrages
  • usw.

Liegt die Schenkung zum Zeitpunkt des Todesfalls um mehr als vier Jahre zurück, schrumpft der Anteil um 4/10 auf 60 Prozent. Bei einer Schenkung an den Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist nicht vor der Auflösung der Ehe zu laufen. War der Erblasser zum Todeszeitpunkt verheiratet, bleibt daher diese Schenkung beim Pflichtteilsergänzungsanspruch unberücksichtigt.


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