Der Pflichtteilsergänzungsanspruch soll die Pflichtteilsberechtigten davor schützen, dass der Erblasser in seinen letzten Lebensjahren oder kurz vor seinem Tod sein Vermögen durch Schenkungen schmälert oder aufbraucht, um die Pflichtteilsansprüche zu torpedieren. Diese verschenkten Vermögenswerte vermindern den Nachlass, können aber einen Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils begründen.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch soll die Pflichtteilsberechtigten davor schützen, dass der Erblasser in seinen letzten Lebensjahren oder kurz vor seinem Tod sein Vermögen durch Schenkungen schmälert oder aufbraucht, um die Pflichtteilsansprüche zu torpedieren. Diese verschenkten Vermögenswerte vermindern den Nachlass, können aber einen Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils begründen.
Mit diesem Anspruch sollen pflichtteilsberechtigte Personen wie Kinder, Ehepartner und Eltern einen Mindestanteil am wirtschaftlichen Wert erhalten, den das Vermögen des Verstorbenen zu seinen Lebzeiten hatte. Dies betrifft Pflichtteilsberechtigte, die der Erblasser im Testament enterbt oder denen er zu wenig hinterlassen hat. Demnach kann der Betroffene jenen Betrag einfordern, um den sein Pflichtteil ansteigt, wenn der verschenkte Vermögenswert zum Nachlass gezählt wird. Diesen Ergänzungsanspruch können alle Erben und Vermächtnisnehmer geltend machen, die zur Gruppe der pflichtteilsberechtigten Personen zählen.
Nicht alle Schenkungen des Erblassers begründen Pflichtteilsergänzungsansprüche. Demnach sind sogenannte Anstandsschenkungen, das heißt Präsente zu besonderen Anlässen wie Geburt, Geburtstag, Weihnachten oder Hochzeit, ausgenommen. Dies gilt auch für sittlich gebotene Pflichtschenkungen (zum Beispiel: Unterhaltsleistungen an nahe Angehörige, Grundstücksüberlassung für langjährige Pflege).
Mit welchem Wert Schenkungen berücksichtigt werden, richtet sich danach, ob es sich um verbrauchbare oder nicht verbrauchbare Sachen handelt und wie lange der Schenkungszeitpunkt zurückliegt:
Dies bedeutet:
Liegt die Schenkung zum Zeitpunkt des Todesfalls um mehr als vier Jahre zurück, schrumpft der Anteil um 4/10 auf 60 Prozent. Bei einer Schenkung an den Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist nicht vor der Auflösung der Ehe zu laufen. War der Erblasser zum Todeszeitpunkt verheiratet, bleibt daher diese Schenkung beim Pflichtteilsergänzungsanspruch unberücksichtigt.
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