Das Bundesfinanzministerium hat die betriebsübliche Nutzungsdauer für Computerhardware ebenso wie jene für Betriebs- und Anwendersoftware auf ein Jahr verkürzt. Demnach können Steuerpflichtige ab dem Jahr 2021 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Computerhardware und Software im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr vollständig abschreiben, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt im Jahreslauf sie die Produkte angeschafft haben. Hierbei geht es um die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die für die Abschreibung nach § 7 Absatz 1 Einkommensteuergesetz heranzuziehen ist. Als Hintergrund gilt der technische Fortschritt, der sich immer schneller wandelt.
Das Bundesfinanzministerium hat die betriebsübliche Nutzungsdauer für Computerhardware ebenso wie jene für Betriebs- und Anwendersoftware auf ein Jahr verkürzt. Demnach können Steuerpflichtige ab dem Jahr 2021 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Computerhardware und Software im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr vollständig abschreiben, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt im Jahreslauf sie die Produkte angeschafft haben. Hierbei geht es um die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die für die Abschreibung nach § 7 Absatz 1 Einkommensteuergesetz heranzuziehen ist. Als Hintergrund gilt der technische Fortschritt, der sich immer schneller wandelt.
Die verkürzte betriebliche Nutzungsdauer kommt einer Sofortabschreibung gleich, entspricht aber vielfach nicht der Realität. Komplexe und teure Produkte wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme und andere Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung haben tatsächlich meist eine längere Nutzungsdauer. Bislang galt für ERP-Software eine Abschreibungsdauer von fünf Jahren. Für Computerhardware betrugt sie drei Jahre.
Die Möglichkeit, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Betriebshardware und Software auf ein Jahr herabzusetzen, soll Unternehmen eine steuerliche Entlastung bringen. Betroffene fragen sich, ob sie diese Möglichkeit des Steuerrechts auch für die Handelsbilanz übernehmen können.
Die verkürzte Nutzungsdauer betrifft laut BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 diese Produkte:
Hierbei handelt es sich um Geräte, die der Ein- und Ausgabe von Daten dienen.
Auf Basis des BMF-Schreibens ist es rückwirkend zum 1. Januar 2021 möglich, die reduzierte Nutzungsdauer von einem Jahr für Computerhardware und Software heranzuziehen. Diese Regelung versteht sich als Wahlrecht und ist für Wirtschaftsjahre anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. Sie erfasst auch Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung früher stattfand und die zum genannten Zeitpunkt noch nicht gänzlich abgeschrieben waren.
Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) stuft diese Möglichkeit als rein steuerliches Wahlrecht ein, das Betroffene unabhängig von der Handelsbilanz nutzen können. In der Handelsbilanz ist demgegenüber die Nutzungsdauer anhand der betrieblichen Realitäten einzuschätzen. Es ist daher grundsätzlich nicht zulässig, die reduzierte Nutzungsdauer von einem Jahr für die Handelsbilanz heranziehen, außer die Gegenstände sind geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 EStG.
Wenn dieses steuerliche Wahlrecht genutzt wird, weichen die Steuerbilanz und die Handelsbilanz daher regelmäßig voneinander ab. Dies kann zusätzliche administrative Arbeit bedeuten, die sich beispielsweise in der Erstellung eines zusätzlichen steuerlichen Anlageverzeichnisses oder dem Auftreten passiver latenter Steuern äußert. Es empfiehlt sich daher, vorab zu prüfen, ob der Steuerpflichtige dieses steuerliche Wahlrecht nutzen oder sich stattdessen an der Handelsbilanz orientieren sollte.
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