Das Jahr 2018 hält für Steuerpflichtige und Unternehmen eine Vielzahl von Neuerungen und Steueränderungen bereit. Doch worauf müssen sie sich in Hinblick auf ihre Steuererklärung einstellen? Die wichtigsten Steueränderungen 2018 gibt es hier im Überblick:
Das Jahr 2018 hält für Steuerpflichtige und Unternehmen eine Vielzahl von Neuerungen und Steueränderungen bereit. Doch worauf müssen sie sich in Hinblick auf ihre Steuererklärung einstellen? Die wichtigsten Steueränderungen 2018 gibt es hier im Überblick:
Eine wichtige Änderung betrifft die Belege, die bisher mit der Steuererklärung einzureichen waren. Die bisherige Belegvorlagepflicht wird im Jahr 2018 in eine Belegvorhaltepflicht umgewandelt – Steuerzahler müssen keine Belege mehr einreichen, sondern sie lediglich bereithalten, falls das Finanzamt sie anfordert. Sie können aber dennoch eingereicht werden, falls außergewöhnliche Umstände vorhanden sind, die ohnehin zu Nachfragen seitens des Finanzamts führen werden (z. B. hohe abzugsfähige Kosten).
Es wurde beschlossen, dass die Freibeträge angehoben werden sollen. Ab 2018 betragen sie:
Die Besteuerung soll zukünftig weitgehend automatisiert erfolgen. Eine zusätzliche manuelle Überprüfung durch den Sachbearbeiter findet nur noch im Rahmen von Stichproben statt oder wenn der Algorithmus Auffälligkeiten aufdeckt.
Zukünftig gelten alle Rechnungen als steuerliche Kleinbetragsrechnungen, die einen Wert von 250 Euro nicht überschreiten. Bisher lag der Grenzwert bei 150 Euro.
Ab dem 1. Januar 2018 darf der Fiskus in Geschäften, in denen Registrierkassen betrieben werden, jederzeit während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit eine steuerliche Kassennachschau durchführen – eine Anmeldung ist hierfür nicht notwendig.
Ob Unternehmen oder Privatperson – alle pflichtveranlagten Steuerpflichtigen mussten bislang ihre Steuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres einreichen bzw. bis zum 31. Dezember, wenn ein Steuerberater damit beauftragt wurde. Diese Frist wurde nun im Rahmen der Änderungen verlängert: Die Erklärung darf nun bis zum 31. Juli des Folgejahres eingereicht werden. Wurde ein Steuerberater mit der Bearbeitung der Steuern beauftragt, ist sogar Zeit bis Ende Februar des übernächsten Jahres. Das Finanzamt kann die Informationen auch schon früher anfordern – ab dieser Anforderung müssen aber dennoch mindestens vier Monate Zeit bleiben.
Gleichzeitig verschärft der Fiskus die bisherigen Regelungen zum Verspätungszuschlag. Die wichtigsten Informationen und Themen hierzu im Überblick:
Empfangene Lieferscheine dürfen zukünftig vernichtet werden, sobald die zugehörige Rechnung eingegangen ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Lieferschein keinen Buchungsbeleg darstellt.
Die Grenze für die quartalsweise Abführung der Lohnsteuer wurde auf 5.000 Euro angehoben, sodass mehr kleinere Betriebe in den Genuss dieser Änderungen kommen.
Anschaffungen können ab 2018 bis zu einem Wert von 800 Euro zzgl. Steuer als geringwertige Wirtschaftsgüter verbucht werden.
Zukünftig soll der Steuerpflichtige im Rahmen der vorausgefüllten Steuererklärung bereits gemeldete Werte (z. B. vom Arbeitgeber) abrufen und ggf. auch ändern können (Belegvorlage erforderlich). Zudem sollen Rechen- und Schreibfehler des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung nachträglich geändert werden können, wenn dadurch die Berechnung der Steuern zu gering ausgefallen ist. Weiterhin werden Steuerpflichtige per Mail benachrichtigt, wenn ihnen Steuerdaten elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
Das Kassengesetz hat 2017 für Furore unter Kassenbesitzern geführt. Nun tritt die Kassensicherungsverordnung in Kraft, die in vielerlei Hinsicht Gewissheit über die tatsächlichen Anforderungen an elektronische Kassensysteme bringt.
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