Hat eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage erteilt und beschäftigt sie ihn nach Eintritt der vereinbarten Altersgrenze weiter, ist die Pensionszahlung als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln, wenn das Geschäftsführergehalt nicht auf die Pension angerechnet wird oder wenn der Beginn der Pensionszahlungen nicht bis zur Beendigung der Geschäftsführertätigkeit aufgeschoben wird.
Hat eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage erteilt und beschäftigt sie ihn nach Eintritt der vereinbarten Altersgrenze weiter, ist die Pensionszahlung als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln, wenn das Geschäftsführergehalt nicht auf die Pension angerechnet wird oder wenn der Beginn der Pensionszahlungen nicht bis zur Beendigung der Geschäftsführertätigkeit aufgeschoben wird.
Hintergrund: Eine GmbH kann ihren Gesellschaftern eine Pensionszusage erteilen. Ist die Zusage oder aber die spätere Auszahlung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, ist die Gewinnminderung durch den Ansatz einer verdeckten Gewinn-ausschüttung zu kompensieren.
Streitfall: Eine GmbH erteilte ihrem mit 50 % beteiligten 58 Jahre alten Gesellschafter-Geschäftsführer G im Jahr 1991 eine Pensionszusage. Danach sollte G ab Vollendung des 67. Lebensjahres eine Altersrente in Höhe von rund 1.400 € erhalten. Als G 67 Jahre alt wurde, blieb er weiterhin als Geschäftsführer für die GmbH tätig, allerdings auf Teilzeitbasis zu einem reduzierten Gehalt. Zudem erhielt er nun die Pension in der vereinbarten Höhe. Das Finanzamt behandelte die Pensionszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen und erhöhte das Einkommen der GmbH.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt Recht:
• Zwar war die Pensionszusage nicht zu beanstanden. Insbesondere musste die Auszahlung der Pension nicht an das vorherige Ausscheiden des G als Geschäftsführer geknüpft werden, sondern es genügte die Vereinbarung eines Pensionsalters.
• Steuerlich zu beanstanden ist aber die Fortsetzung der Geschäftsführer-tätigkeit nach Vollendung des 67. Lebensjahres unter gleichzeitigem Bezug der Pension. Entweder hätte eine Anrechnung der Pension auf das Gehalt erfolgen müssen, oder es hätte der Beginn der Pensionszahlungen – ggf. unter Vereinbarung eines Barwertausgleichs – hinausgeschoben werden müssen, bis G seine Tätigkeit als Geschäftsführer beendet. Es genügte also nicht, dass G lediglich seine Geschäftsführertätigkeit reduziert.
Hinweis der Ratzke Hill Partnerschaftsgesellschaft: Der BFH stellt auf den Zweck der betrieblichen Altersversorgung ab, die den Wegfall der Bezüge aus dem Dienstverhältnis ersetzen soll. Wird das Dienstverhältnis fortgesetzt, besteht kein Versorgungsbedarf mehr. Deshalb muss entweder eine Anrechnung vereinbart oder der Beginn der Pensionszahlung nach hinten hinausgeschoben werden. Zulässig ist es allerdings, wenn der Geschäftsführer nunmehr als Berater tätig wird und neben seinen Beraterhonoraren die vereinbarte Pension erhält.
Wenn Sie Fragen hierzu haben, sind wir jederzeit gerne für Sie da!
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