Die Erbschaftssteuer bei Ehegatten ist unter anderem vom vereinbarten Güterstand abhängig. Demnach können die Güterstände positive oder negative Auswirkungen auf die steuerlichen Folgen beim Tod eines Ehepartners haben.
Die Erbschaftssteuer bei Ehegatten ist unter anderem vom vereinbarten Güterstand abhängig. Demnach können die Güterstände positive oder negative Auswirkungen auf die steuerlichen Folgen beim Tod eines Ehepartners haben.
Viele Ehepartner bilden eine Zugewinngemeinschaft, weil sie nach der Eheschließung keinen anderen Güterstand vereinbart haben. Gibt es keinen Ehevertrag vor dem Notar, der eine andere Güterstandsregelung vorsieht, liegt automatisch eine Zugewinngemeinschaft vor. Das bedeutet, dass die Ehegatten Alleineigentümer jenes Vermögens bleiben, das sie vor und während der Ehe erworben oder erhalten haben. Der Wertzuwachs, der während der Ehe entstanden ist, wirkt sich erst aus, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
Stirbt ein Ehepartner, findet ein sogenannter Zugewinnausgleich statt. Demnach steht dem Überlebenden ein fiktiver Zugewinnausgleich zu, der vom geerbten Vermögen abgezogen wird. Dieser Wert entspricht jenem Betrag, den der Betroffene im Falle einer Auflösung der Zugewinngemeinschaft unter Lebenden erhalten hätte.
Demnach kann der überlebende Ehepartner diesen fiktiven Zugewinnbetrag von der Erbschaft abziehen. Dies bedeutet, dass nicht die gesamte Erbschaft, sondern nur der nach dem Abzug verbleibende Betrag der Erbschaftssteuer unterliegt. Für den Zugewinn wird keine Erbschaftssteuer fällig.
Haben sich die Ehepartner für eine Gütertrennung entschieden und dies in einem notariellen Ehevertrag festgehalten, bleibt jeder Partner Eigentümer seines Vermögens. Endet die Gütertrennung, gibt es im Gegensatz zur Zugewinngemeinschaft keinen Zugewinnausgleich.
Demnach bringt der Güterstand der Gütertrennung nach dem Tod eines Ehepartners steuerliche Nachteile. Die zurückbleibende Witwe oder der Witwer kann keinen fiktiven Zugewinnausgleich fordern, der die Grundlage für die Berechnung der Erbschaftssteuer mindert. Dieser Nachteil wirkt sich nur dann aus, wenn das geerbte Vermögen über dem Freibetrag von 500.000 Euro liegt, der für Ehepartner gilt.
Einige Ehepaare möchten die Vorteile der Zugewinngemeinschaft bei der Erbschaftssteuer ausnutzen, aber im Gegenzug einen Zugewinnausgleich bei einer allfälligen Scheidung ausschließen. Sie erreichen diese Effekte, indem sie sich in einem Ehevertrag auf eine sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft einigen.
Für den Tod eines Ehepartners soll der Zugewinnausgleich eintreten, damit der überlebende Partner die erbschaftssteuerlichen Vorteile der Zugewinngemeinschaft ausreizen kann. In diesem Fall zahlt der Betroffene für den Zugewinn keine Erbschaftssteuer.
Für Ehepartner, bei denen die Vermögensverhältnisse sehr unterschiedlich sind und die das Vermögen in späterer Folge an die Kinder vererben, kann es sinnvoll sein, vorübergehend von der Zugewinngemeinschaft in einen anderen Güterstand zu wechseln. Der Sinn besteht darin, dem weniger vermögenden Ehepartner noch zu Lebzeiten den Zugewinnausgleich steuerfrei zukommen zu lassen und damit die Vermögensverhältnisse steuerschonender zu verteilen. Dies hat den Vorteil, dass die Kinder nach dem Tod jedes Elternteils ihren Freibetrag von 400.000 Euro in voller Höhe ausreizen können.
Die Güterstandsschaukel, das heißt das Wechseln von der Zugewinngemeinschaft in einen anderen Güterstand und wieder zurück, zielt darauf ab, dass sowohl die Ehegatten als auch die Kinder alle Freibeträge optimal ausnutzen und damit bei der Erbschaftssteuer sparen können. Diese Vorgehensweise lohnt sich lediglich bei einem hohen Zugewinn.
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