Abfindungsrechner

Wenn die wirtschaftliche Pleite droht, kommen Arbeitgeber zur Rettung ihres Betriebs oft nicht mehr um einen Stellenabbau oder eine betriebsbedingte Kündigung herum. Um lange Kündigungsschutzprozesse und die dadurch entstehenden Kosten zu vermeiden, entscheiden sie sich deshalb häufig dafür, den Arbeitnehmern eine Abfindung anzubieten. Was viele jedoch nicht wissen: Die hohe Einmalzahlung zieht eine enorme steuerliche Belastung nach sich. Deshalb stellen sich betroffene Arbeitnehmer häufig die Frage: „Wie viel Steuer fällt bei einer Abfindung an?“. Was nämlich brutto auf der Lohnabrechnung noch sehr rentabel aussieht, stellt sich netto häufig als nicht zufriedenstellend heraus.

Hohe Steuern: Abfindung erhöht steuerpflichtiges Einkommen

Bereits seit über einem Jahrzehnt gelten Abfindungen im Rahmen einer Kündigung als voll zu versteuernder Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer erhält darüber vom Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung, die in der Steuererklärung in der Anlage N einzugeben ist. Um jedoch später weniger Geld an das Finanzamt abführen zu müssen, sollte im Idealfall die Fünftelregelung angewendet werden.

Steuern sparen: Abfindung per Fünftelregelung versteuern

Die Fünftelregelung dient dazu, um die Steuer auf hohe Einmalzahlungen zu senken. Sie wird anhand folgender Schritte angewendet:            

  1. Schritt: Ein Fünftel der Abfindung zum Jahreseinkommen addieren.
    Beispiel: Maier hat 29.000 Euro verdient und erhält eine Abfindung in Höhe von 15.000 Euro (ein Fünftel = 3.000 Euro).
    29.000 Euro + 3.000 Euro = 32.000 Euro
  2. Schritt: Nun werden die Steuer auf das Jahreseinkommen (ohne Abfindung), die Steuer auf den erhöhten Betrag (Jahreseinkommen + ein Fünftel der Abfindung) und die Differenz zwischen beiden Werten berechnet.
    Steuern auf 29.000 Euro = 5.389 Euro
    Steuern auf 32.000 Euro = 6.385 Euro
    Differenz = 6.385 – 5.389 Euro = 996 Euro
  3. Schritt: Die Differenz ist mit dem Faktor 5 zu multiplizieren.
    Beispiel: 996 Euro x 5 = 4.980 Euro
  4. Schritt: Die gesamten Steuern ergeben sich aus der auf das normale Jahreseinkommen zu berechnenden Einkommensteuer und der verfünffachten Differenz aus Schritt 3.
    Beispiel: 5.389 Euro + 4.980 Euro = 10.369 Euro
    Ohne Fünftelregelung wären 44.000 Euro zu versteuern gewesen. Der Steuerbetrag hätte dadurch 10.792 Euro ausgemacht. Es entsteht eine Ersparnis von 423 Euro.

Die Fünftelregelung bringt nur dann steuerliche Vorteile, wenn ein zu versteuerndes Einkommen unter 52.882 Euro pro Jahr vorliegt. Ab dem Spitzensteuersatz von 42 Prozent sind die Steuern identisch, egal wie die Abfindung versteuert wird. Ein spezieller Abfindungsrechner im Internet unterstützt Arbeitnehmer dabei, die möglichen Vorteile in ihrer konkreten Situation zu berechnen. Der Rechner ermittelt anhand des Jahreseinkommens und der Höhe der Abfindung, wie hoch die Steuerersparnis ist.

Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregelung

Die Fünftelregelung kann auf Abfindungen nur dann angewendet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Es muss sich um einen außerordentlichen Bezug handeln, der eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten darstellt und in einem Betrag ausgezahlt wird. Zudem muss die Abfindung höher als das Entgelt sein, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wäre das Arbeitsverhältnis fortgesetzt worden.

Unser Abfindungsrechner weist Ihre Nettoabfindung aus und gibt Ihnen einen Überblick über die Steuerabzüge.

Bitte beachten Sie, dass unsere Rechner keine Steuerberatung ersetzen.

Kontakt

Ratzke Hill PartGmbB
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Kolpingring 18
82041 Oberhaching

Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag 08:00 - 17.00 Uhr
Freitag 8:00 - 14.30 Uhr Termine jederzeit auch außerhalb unserer Öffnungszeiten.

Telefon: 089/62816960

E-Mail

Kontaktieren Sie uns!