Abfindung

Definition: Was ist eine Abfindung?

Eine Abfindung ist eine einmalige Leistung, um einen rechtlichen Anspruch abzugelten. Sie erfolgt regelmäßig als Geldzahlung. Abfindungen kommen in unterschiedlichen Rechtsbereichen wie dem Arbeitsrecht vor.

Inhaltsverzeichnis

  • Arbeitsrecht: Abfindung bei Kündigung
  • Wann steht einem Arbeitnehmer ein Abfindungsanspruch zu?
  • Abfindungen in Zusammenhang mit Kündigungsschutzklagen
  • Auswirkungen einer Abfindung auf das Arbeitslosengeld
  • Höhe der Abfindung berechnen
  • Abfindung und Steuer
  • Abfindung versteuern nach der Fünftelregelung

Arbeitsrecht: Abfindung bei Kündigung

Bei einer Abfindung im Sinne des Arbeitsrechts handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Das Unternehmen kann eine solche Zahlung leisten, um den Mitarbeiter für den Verlust des Arbeitsplatzes zu entschädigen. Nur in wenigen Ausnahmefällen ist der Arbeitgeber im Arbeitsrecht dazu verpflichtet, bei einer Kündigung eine Abfindung zu zahlen (z. B. bei einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz).

Abfindungen gibt es nicht nur im Arbeitsrecht, sondern auch in anderen Rechtsbereichen:

  • Gesellschaftsrecht: Austritt eines Gesellschafters aus Personengesellschaft
    Das Gesellschaftsrecht sieht eine Abfindung vor, wenn ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft ausscheidet. Diese Abfindung entspricht jener Summe, die dem Betroffenen bei einer Auflösung zum Austrittszeitpunkt zustehen würde. Dabei kommen eine Einmalzahlung, Ratenzahlungen oder eine Rente in Betracht. Die Abfindungsregelungen sind im Gesellschaftervertrag zu finden.
  • Steuerrecht: Austritt eines Gesellschafters aus Personengesellschaft
    Im Steuerrecht ist der Austritt eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft als Veräußerung eines Mitunternehmeranteils einzustufen. Demnach stellt die Abfindung den Veräußerungspreis dar. Wenn sich bei der Gegenüberstellung mit dem steuerlichen Kapitalkonto ein Gewinn ergibt, ist dieser Betrag zu versteuern.
  • Sozialversicherungsrecht
    Abfindungen gibt es auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts und des sozialen Entschädigungsrechts. Dies betrifft insbesondere die gesetzliche Rentenversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung und die Arbeitslosenversicherung.
  • Immobilienbereich
    Im Immobilienbereich sind Abfindungen für Grundstückseigentümer sowie Mieter und Pächter gebräuchlich. So bekommen Eigentümer, die Grundstücksflächen für die öffentliche und gemeinschaftliche Nutzung abtreten müssen, eine Abfindung. Dasselbe gilt für Mieter oder Pächter, die auf Bitte des Immobilieneigentümers auf Kündigungsfristen verzichten und das Objekt zu einer früheren Zeit räumen.

Wann steht einem Arbeitnehmer ein Abfindungsanspruch zu?

Grundsätzlich gibt es im Arbeitsrecht keinen Anspruch darauf, bei einer Kündigung eine Abfindung zu erhalten. Ein Abfindungsanspruch kann laut geltendem Recht aber in diesen Fällen bestehen:

  • Betriebsbedingte Kündigung (§ 1a KSchG)
    Der Arbeitgeber bietet einem Mitarbeiter bei einer betriebsbedingten Kündigung unter Hinweis auf § 1a KSchG eine Abfindung an. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer einen Abfindungsanspruch, wenn er die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage (drei Wochen) ungenutzt verstreichen lässt und damit das Abfindungsangebot des Arbeitgebers annimmt.
  • Auflösungsurteil des Arbeitsgerichts
    Einen Anspruch auf Abfertigung kann aber auch das Arbeitsgericht im Kündigungsschutzprozess aussprechen. Im Falle einer unwirksamen Kündigung kann es den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilen, wenn es das Arbeitsverhältnis auf Auftrag einer der Parteien auflöst. Ein solches Auflösungsurteil mit Abfindungsanspruch setzt voraus, dass dem Arbeitnehmer die dauerhafte Weiterführung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist oder der Arbeitgeber Gründe hat, aufgrund derer eine zweckdienliche Zusammenarbeit zukünftig nicht zu erwarten ist. Häufig wird eine Abfindung jedoch schon vor der eigentlichen Hauptverhandlung im Gütetermin zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, um weitere Kosten zu vermeiden.
  • Aufhebungsvertrag
    Arbeitgeber und Arbeitnehmer können bei einem einvernehmlichen Aufhebungsvertrag vereinbaren, dass eine Abfindung gezahlt wird. Eine Pflicht dazu besteht jedoch nicht: Wenn Unternehmen und Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag oder einen Abwicklungsvertrag mit Abfindungsregelung abschließen, besteht ein Abfindungsanspruch. Demnach muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindung zahlen.
  • Sozialplan
    Im Sozialplan kann eine Abfindungszahlung vorgesehen sein, um die wirtschaftlichen Nachteile für die Mitarbeiter auszugleichen oder abzumildern.
  • Tarifverträge
    Auch aus Tarifverträgen kann sich ein Recht auf eine Abfindung ergeben.

Am häufigsten entstehen Ansprüche auf Abfindungen aus Vereinbarungen im Aufhebungsvertrag oder aus Prozessvergleichen. Hier besteht das Ziel darin, einen Kündigungsschutzprozess zu verhindern oder vorzeitig zu beenden.

Abfindungen in Zusammenhang mit Kündigungsschutzklagen

Arbeitnehmer können gegen eine Kündigung gerichtlich mit einer Kündigungsschutzklage vorgehen. Die Kündigungsschutzklage an sich begründet keinen Abfindungsanspruch. Sie zielt darauf ab, dass das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt. Wenn die Klage des Mitarbeiters erfolgreich ist, bleibt der Arbeitsplatz erhalten, weil das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet wurde. Eine Abfindungszahlung ist damit hinfällig.

Wenn die Kündigungsschutzklage gute Erfolgsaussichten hat, sind einige Arbeitgeber freiwillig dazu bereit, eine Abfindung zu zahlen, um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erwirken und einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers vorzubeugen.

Auch das Gericht kann ein Unternehmen zur Zahlung einer Abfindung verpflichten (§§ 9,10 KSchG), wenn es die Kündigung für unwirksam erachtet, dem Mitarbeiter jedoch der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. Dazu kommt es aber nur selten.

Auswirkungen einer Abfindung auf das Arbeitslosengeld

Die Zahlung einer Abfindung kann sich in Ausnahmefällen nachteilig auf den Bezug von Arbeitslosengeld auswirken.

Fall 1: Sperrfrist bei Aufhebungsvertrag

Dies trifft dann zu, wenn das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag geendet hat. In diesem Fall droht eine Sperrfrist (regelmäßig zwölf Wochen), weil der Mitarbeiter den Arbeitsvertrag beendet und damit die Arbeitslosigkeit selbst verursacht hat.

Fall 2: Kündigungsfrist nicht eingehalten

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn der Arbeitnehmer eine Abfindung bei der Kündigung bekommen hat und das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde, ohne dass die Dauer der Kündigungsfrist eingehalten worden ist. In diesem Fall verzögert sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld für eine gewisse Zeit.

Höhe der Abfindung berechnen

Die Höhe einer Abfindung orientiert sich regelmäßig an der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Dabei gibt es eine Faustregel, die sowohl bei gerichtlichen als auch bei außergerichtlichen Verhandlungen zum Einsatz kommt. Dabei rechnet man ein halbes bis volles Monatsgehalt (brutto) pro Jahr der Beschäftigung.

Beispiel:

Ein Mitarbeiter ist seit zehn Jahren im Unternehmen beschäftigt. Er erhält ein Bruttomonatsgehalt von 3.500 Euro.

Höhe der Abfindung berechnen laut Faustformel:

  • Halbes Bruttogehalt: 1.750 Euro x 10 Jahre = 17.500 Euro
  • Volles Bruttogehalt: 3.500 Euro x 10 Jahre = 35.000 Euro

Nach dieser Faustregel würde sich die Abfindung zwischen 17.500 und 35.000 Euro bewegen. Dies ist jedoch nur ein Richtwert, an den die Parteien nicht gebunden sind. Es steht ihnen frei, einen höheren oder niedrigeren Betrag zu vereinbaren. Wenn Arbeitgeber Abfindungen berechnen, kommt es auch auf die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers, die Ausgangslage und das Verhandlungsgeschick an. Zudem spielen die Größe des Unternehmens und die Branche eine Rolle.

Abfindung und Steuer

Arbeitnehmer müssen eine gezahlte Abfindung versteuern. Sie gilt zwar nicht als Arbeitsentgelt, sondern als Entschädigungszahlung (§ 24 EStG). Als solche unterliegt sie in vollem Umfang der Einkommensteuer (Lohnsteuer). Arbeitgeber müssen bei der Abfindungszahlung den Betrag für die Lohnsteuer abrechnen und einbehalten. Sie führen die für die Abfindung anfallende Steuer an das Finanzamt ab.

Für Abfindungen fallen jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge an. Demnach sind keine Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu entrichten.

Abfindung versteuern nach der Fünftelregelung

Laut Einkommensteuerrecht muss ein Arbeitnehmer für eine Abfindung Steuer zahlen. Aus steuerrechtlicher Sicht sind Abfindungen als außerordentliche Einkünfte einzustufen. Demnach kann ein Mitarbeiter, der die Abfindungszahlung als Ersatz für Einnahmen erhält, die Fünftelregelung nutzen und damit von einer Steuerermäßigung profitieren (§ 34 Absatz 1 Satz 1, 2 Einkommensteuergesetz (EStG)).

Dafür sind die folgenden Schritte erforderlich:

  1. Abfindung durch 5 dividieren
  2. Dieses Fünftel zum regulären Jahreseinkommen hinzurechnen
  3. Steuer von diesem ermittelten Betrag berechnen (Steuerbetrag 1)
  4. Diesen Steuerbetrag mit jenem geringeren Steuerbetrag vergleichen, der ohne Berücksichtigung der Abfindung anfallen würde (Steuerbetrag 2 ohne Abfindung)
  5. Differenz zwischen Steuerbetrag 1 und Steuerbetrag 2 = steuerliche Mehrbelastung für ein Fünftel der Abfindung (daher der Begriff Fünftelregelung)
  6. Der fünffache Differenzbetrag (Unterschiedsbetrag x 5) ergibt jenen Betrag, der für die Abfindung als Steuer zu zahlen ist

Beispiel:

Mitarbeiter M hat im Jahr 2021 ein Jahreseinkommen von 50.000 Euro erhalten. Sein Arbeitgeber hat ihm eine Abfindung in Höhe von 20.000 Euro gezahlt.

Berechnung der Steuer für Abfindung nach der Fünftelregelung

Jahreseinkommen

+ 1/5 der Abfindung von 20.000 Euro

50.000 Euro

4.000 Euro

= zu versteuerndes Jahreseinkommen (mit Abfindung)

Steuerbetrag 1 (mit Abfindung

54.000 Euro

13.575 Euro

 

 

Jahreseinkommen (ohne Abfindung)

50.000 Euro

Steuerbetrag 2 (ohne Abfindung)

11.994 Euro

 

 

Differenz aus den Steuerbeträgen 1 und 2

1.581 Euro

Fünffacher Differenzbetrag (= Steuer auf Jahreseinkommen mit Abfindung nach Fünftelregelung)

7.905 Euro

Steuer auf Einkommen mit Abfindung ohne Fünftelregelung

8.269 Euro

(voll zu versteuerndes Einkommen von 50.000 Euro + 20.000 Euro für Abfindung)

Ersparnis bei der Einkommensteuer

364 Euro

 

Je niedriger das Jahreseinkommen und je höher die Abfindung ausfällt, desto größer ist die Steuerersparnis. Bei höheren Einkommen verpufft der Steuerspareffekt, sodass es ratsam ist, die Auszahlung der Abfindung auf einige Jahre zu verteilen.

Quellen

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/abfindung-30533

https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Abfindung.html

https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/arbeitslosengeld/das-muessen-sie-beachten/kuendigung-abfindung-freistellung

https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-17-entschaedigungen_ba015376.pdf

https://www.buchalik-broemmekamp.de/rechtsberatung/arbeitsrecht/arbeitnehmerrecht/abfindung-versteuern/

https://www.finanztip.de/steuererklaerung/abfindung-versteuern/

https://www.billomat.com/lexikon/a/abfindung/

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